BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 394/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. M344rz 2009 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staats-anwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfol-ge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten bleibt ebenso wie das mit der Sachr374ge begr374ndete - vom Generalbun-desanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Am 13. September 2008 entschloss sich der Angeklagte, in der von ihm und seinem Sohn bewohnten Mietwohnung in G. einen Brand zu legen und diese dadurch zu zerst366ren. Die Wohnung befand sich in einem Reihen-haus mit 2 1/2 Etagen, in denen noch weitere vier Mietparteien wohnten. Zur Ausf374hrung seines Vorhabens verteilte der Angeklagte in den sp344ten Abend- 2 - 4 - stunden gr366337ere Mengen Benzin in drei verschiedenen R344umen seiner Woh-nung. Als er gegen 22.45 Uhr das von ihm verteilte Benzin entz374ndete, kam es, f374r den Angeklagten 374berraschend, zu einer heftigen Verpuffung des mittlerwei-le entstandenen Benzin-Luft-Gemisches, die u. a. dazu f374hrte, dass ein Teil der Hausfassade herausgesprengt wurde. Sodann entwickelte sich ein offener Wohnungsbrand, der von der Wohnung des Angeklagten in der 1. Etage auch auf die Dachgeschosswohnung der Eheleute T. 374bergriff. In dieser Wohnung hielt sich zur Tatzeit K. T. auf, die sich nicht mehr in Si-cherheit bringen konnte und an den Folgen einer Brandgasvergiftung verstarb. Der Brand erfasste auch den Dachstuhl und weitere wesentliche Geb344udeteile. Die Mieter der beiden Erdgeschosswohnungen wurden rechtzeitig auf den Brand aufmerksam und konnten das Geb344ude unverletzt verlassen. Das Landgericht, das ein Motiv f374r die Tat letztlich nicht feststellen konn-te, hat angenommen, dass der Angeklagte trotz der objektiven Gef344hrlichkeit seiner Tathandlung nicht mit bedingtem T366tungsvorsatz handelte, sondern den Tod von K. T. (lediglich) grob achtlos und unter Au337erachtlassung der sich auch nach seinen individuellen F344higkeiten und Kenntnissen aufdr344n-genden t366dlichen Folgen verursachte. 3 II. Die Revisionen decken weder zum Nachteil noch zum Vorteil des An-geklagten Rechtsfehler auf. 4 1. a) Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge, das Landgericht habe die aus Kroatien stammenden Zeugen V. und D. nicht 374ber das ihnen als katholische Geistliche zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gem344337 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO belehrt, hat keinen Erfolg. 5 - 5 - aa) Da sich ein m366gliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt, die dem betreffenden Geistli-chen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das, was er in ausschlie337lich karitativer oder f374rsorgerischer T344tigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865), kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungs-recht nicht zu. Denn der Angeklagte bat den Zeugen zun344chst lediglich darum, ihm f374r einige Tage Unterkunft zu gew344hren, was dieser jedoch ablehnte. We-der bei diesem ersten noch bei dem zweiten Zusammentreffen mit dem Ange-klagten erfuhr der Zeuge D. den Grund f374r dieses Hilfeersuchen. 6 bb) Im Hinblick auf das, was dem Zeugen V. anl344sslich seines Zu-sammentreffens mit dem Angeklagten bekannt wurde, mag die Rechtslage an-ders zu beurteilen sein, denn der Angeklagte, der sich schon in der Vergangen-heit an diesen Zeugen mit der Bitte um seelsorgerischen Beistand gewandt hat-te, 344u337erte bei dieser Gelegenheit sinngem344337, eine schlimme Tat begangen zu haben. Gleichwohl kann die R374ge nicht durchgreifen. Eine Pflicht zur Belehrung in F344llen des 247 53 StPO besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1991 - 5 StR 516/90, NJW 1991, 2844, 2846, in BGHSt 37, 340 insoweit nicht abge-druckt; Senatsurteil vom 27. Mai 1971 - 4 StR 81/71, VRS 41 (1971), 93, 94); das Gericht darf regelm344337ig davon ausgehen, dass der Zeuge sein Recht zur Zeugnisverweigerung kennt (Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 53 Rdn. 44). Dies gilt f374r den Geistlichen eines fremden Landes jedenfalls dann, wenn er sich - wie der Zeuge V. - in Deutschland dauerhaft aufh344lt und hier eine Ge-meinde betreut. Im 334brigen wurde der Zeuge aus Anlass seiner polizeilichen Vernehmung am 2. Oktober 2008 374ber sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und 344u337erte daraufhin, in 204Glaubens- und Gewissensdingen223 werde er keine Angaben machen. Seine Bekundungen zur Begegnung mit dem Angeklagten hat er demnach in Kenntnis seines Rechts zur Verweigerung des Zeugnisses 7 - 6 - gemacht; Anhaltspunkte f374r ein dahin gehendes Missverst344ndnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachr374ge weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod der K. T. jedenfalls leichtfertig verursacht und sei deshalb der Brandstiftung mit Todes-folge im Sinne des 247 306 c i.V.m. 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 Soweit der Gesetzgeber die leichtfertige Todesverursachung unter Strafe gestellt hat, umschreibt das Gesetz nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Begriff der Leichtfertigkeit ein Verhalten, das - be-zogen auf den Todeseintritt - einen hohen Grad von Fahrl344ssigkeit aufweist. Leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdr344ngende M366glichkeit eines t366dlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichg374l-tigkeit au337er Acht l344sst (BGHSt 33, 66, 67). Gemessen daran war die Gef344hr-dung von Leib und Leben anderer im Hause anwesender Mitbewohner ange-sichts der vom Landgericht zum konkreten Tathergang getroffenen Feststellun-gen auch f374r den Angeklagten in seiner konkreten, angespannten psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt hochgradig wahrscheinlich. Die dagegen gerichte-ten Einw344nde des Beschwerdef374hrers ersch366pfen sich darin, die nachvollzieh-bare Beweisw374rdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzen, ohne jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen, die den Bestand des Urteils gef344hrden k366nn-ten. 9 2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 10 a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht an das Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten T366tungsvorsatzes zu hohe An- 11 - 7 - forderungen gestellt habe. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Fest-stellungen, wonach der Angeklagte insgesamt 28 Liter Brandbeschleuniger in seiner im mittleren Stockwerk eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung ausgebracht habe, h344tte bedingter T366tungsvorsatz allenfalls dann verneint wer-den k366nnen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer und au337ergew366hnlicher Umst344nde darauf h344tte vertrauen d374rfen, dass der Tod von weiteren Hausbe-wohnern nicht eintreten werde. Solche Umst344nde habe die Strafkammer indes-sen nicht festgestellt. Auch die Erw344gung des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen374ber den anderen Hausbewohnern keine feindliche Gesinnung ge-habt, stehe der Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes nicht entgegen. Die den Angeklagten 374berraschende Verpuffung stelle in diesem Zusammen-hang lediglich eine unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf dar. b) Die Beweiserw344gungen, mit denen das Landgericht einen bedingten T366tungsvorsatz verneint hat, halten indessen revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 12 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bedingt vors344tzliches Handeln voraus, dass der T344ter den Eintritt des tat-bestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbe-standsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 53). In Abgrenzung zu der Schuldform der be-wussten Fahrl344ssigkeit m374ssen beide Elemente der inneren Tatseite, also so-wohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall be-sonders gepr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden (BGHR aaO). Tritt die Lebensgef344hrlichkeit einer 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlung offen zu Tage, liegt es zwar nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit eines t366d-lichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Da es 13 - 8 - jedoch auch F344lle geben kann, in denen der T344ter zwar alle Umst344nde kennt, die sein Tun zu einer das Leben gef344hrdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, be-darf es f374r den Schluss auf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgf344ltigen Pr374fung des Ein-zelfalles (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314, 315). Bei Inbrandsetzung eines Geb344udes sind im Rahmen der Gesamtw374rdi-gung insbesondere die Beschaffenheit des Geb344udes (im Hinblick auf Flucht-m366glichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien), die Angriffszeit (wegen der erh366hten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit), die konkrete Angriffsweise sowie die psychische Verfassung des T344ters und seine Motivation bei der Tatbegehung zu ber374cksichtigen (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). bb) Nach diesem Ma337stab hat die Strafkammer sehr wohl in den Blick genommen, dass neben der objektiven Gef344hrlichkeit der Tathandlung auch verschiedene weitere Umst344nde f374r das Vorliegen eines bedingten T366tungsvor-satzes sprachen, so die (Nacht-)zeit der Tatbegehung, das - f374r den Angeklag-ten erkennbare - Vorhandensein einer leicht brennbaren Holzbohlendecke im Geb344ude, das Ausbringen des Brandbeschleunigers an verschiedenen Stellen und die sorgf344ltige Planung der Tat. Das Landgericht hat jedoch auch - sach-verst344ndig beraten - die psychische Verfassung des Angeklagten mit der ge-danklichen Einengung auf die Zerst366rung des fr374heren mit seiner Frau gemein-sam bewohnten Lebensraumes sowie das fehlende Motiv des Angeklagten f374r die T366tung anderer Hausbewohner ber374cksichtigt und zus344tzlich erwogen, dass der Brandbeschleuniger nicht in unmittelbarer N344he des m366glichen Fluchtwegs ausgebracht war. Dass es auf der Grundlage dieser umfassenden W374rdigung letztlich zur Verneinung des (bedingten) T366tungsvorsatzes gekommen ist, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsfehlerhaft 374berspannte Anforderun- 14 - 9 - gen an die tatrichterliche 334berzeugungsbildung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NJW 2005, 1727 und vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08) lassen diese Erw344gungen ebenfalls nicht erkennen. Die Straf-kammer hat ihre Zweifel daran nicht 374berwinden k366nnen, dass der Angeklagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den t366dlichen Folgen f374r das Tatop-fer in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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