BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2010 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch ei-ner Schutzbefohlenen in 14 F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 47 F344llen, davon in 46 F344llen in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes in 3 F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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