BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 395/01 vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Rec k - linghausen - vom 19. Dezember 2000 in den Schul d - sprüchen dahin geändert, daß a) der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und b) der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fä l - len schuldig sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung - 3 - der Prostitution in Tateinheit mit Zuhlterei in drei Fllen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gesttzte Revision des Ang e - klagten hat den aus der Beschluûformel ersichtlichen Teilerfolg; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fllen II 5 und 6 der Urteilsgrnde stnden im Verhltnis der Tatmehrheit zueinander, hlt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 z u - treffend ausgefhrt hat - rechtlicher Prfung nicht stand. Nach den Feststellu n - gen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in dem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam b e - triebenen Bordell ttig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszug e - hen, daû deren Tatbeitrge, die die Tatbestnde der dirigierenden Zuhlterei und der Frderung der Prostitution verwirklichten, in Maûnahmen bestanden haben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezglich dieser be i - den Flle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, 2). Der Senat ndert die Schuldsprche entsprechend, und zwar gemû § 357 StPO auch hinsichtlich des frheren Mitangeklagten Orhan G. , der keine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ang e - klagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen htten verteidigen k n - nen. - 4 - 2. Die Änderung der Schuldsprche fhrt zum Wegfall der fr den Fall II 5 jeweils verhngten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; fr die Flle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beid er Angeklagter bei der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht fr den Fall II 6 gegen diese verhngt hat. Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprche bedarf es nicht, da die unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhltnisses bei unverndertem Schuldumfang kein maûgebliches Kriterium fr die Strafbemessung ist (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233). 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdefhrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4. Die Urteilsausfhrungen zur rechtlichen Wrdigung der Taten geben Anlaû zu dem Hinweis, daû die Grnde des Strafurteils gemû § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise bezeichnen mssen. Dazu gehrt, wenn die ang e - wendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Beg e - hungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand - 5 - nach Auffassung des Gerichts erfllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goûner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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