BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 395/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Prof. Dr. Kuckein,Richterinnen am BundesgerichtshofnrSost-Scheible als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Oberstaatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2003 wird verworfen.2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegenschweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monatenverurteilt. Gegen zwei erwachsene Mitangeklagte hat das Urteil bereitsRechtskraft erlangt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränktenRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafzumessungsgründe weisenkeine rechtlichen Mängel auf.Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwaltskann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung derallein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigenBedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21). Dies läßt sich insbesonderenicht daraus folgern, daß in den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessungweitgehend Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen - 4 -hätten berücksichtigt werden müssen und eine nähere Erörterung erzieheri-scher Belange fehlt.Vielmehr hat sich das Landgericht eingehend mit der Persönlichkeit unddem Werdegang des zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagtenauseinandergesetzt. Es hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einerGelegenheitstat verneint und in Anbetracht des in der Tat zum Ausdruck ge-kommenen Persönlichkeitsbilds das Vorhandensein schädlicher Neigungen als"naheliegend", mithin eine erhöhte erzieherische Einwirkung auf den Ange-klagten als notwendig angesehen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankenshat es an zwei Stellen des Urteils hervorgehoben und zusammenfassend aus-geführt, die verhängte Jugendstrafe sei auch "erzieherisch notwendig". Unterdiesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer bei Bemes-sung der Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Ge-wicht des Tatunrechts abgestellt hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung10; BGH NStZ-RR aaO).Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seiner Abwägung gewich-tige erzieherische Gesichtspunkte außer acht gelassen und die Folgen der - 5 -Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Ange-klagten nicht berücksichtigt hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmenund werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn "!#$%#
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