BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 395/05 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu Ziff. 2.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 19. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren Bandendiebstahls in 11 F344llen, des versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei F344llen und des Diebstahls in zehn F344llen schuldig ist; 2. im Ausspruch 374ber die in den F344llen II. 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. II. Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, - 3 - 1. im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte einer Beihilfe zum schweren Bandendieb-stahl in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Bandenheh-lerei in 11 F344llen und zum Diebstahl in drei F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im 334brigen wegen schweren Bandendiebstahls in 20 F344llen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Ba. wegen einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in 13 F344llen und zum Diebstahl zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und wen-den sich insbesondere gegen die Annahme von Bandentaten. 1 Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - I. Zur Frage der Bande hat das Landgericht folgende Feststellungen getrof-fen: 3 Der Angeklagte B. vereinbarte vor Beginn der verfahrensgegen-st344ndlichen Taten im November 2003 mit einem polnischen Staatsangeh366rigen namens A. , im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden, sie in einem sicheren Versteck mit neuen Schlie337systemen, Steuerger344ten und Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) zu versehen und die so "umgearbeite-ten" Fahrzeuge weiterzuverkaufen. F374r jeden entwendeten Kraftwagen sollte der Angeklagte B. von A. 5.000 bis 6.000 Dollar erhalten. Gem344337 der Absprache oblag die unmittelbare Durchf374hrung der Autodiebst344hle ausschlie337-lich dem Angeklagten B. , w344hrend A. im Vorfeld der Taten die zur 334-berwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuerge-r344te beschaffen und nach den Taten die Weiterver344u337erung der durch Kurier-fahrer nach Polen verbrachten Fahrzeuge besorgen sollte. Die Umarbeitung der FIN sollte von einem Partner des A. mit dem Decknamen "Meister" vorge-nommen werden. Dieser reiste auf Veranlassung des A. jeweils eigens aus Polen ein. Nachdem das erste Versteck im Januar 2004 von der Polizei ent-deckt worden war, erkl344rte sich der Angeklagte Ba. nach Verhandlungen mit A. und dem Angeklagten B. bereit, die entwendeten Fahrzeuge ge-gen Zahlung von 500 Euro pro St374ck in einer von ihm angemieteten Scheune unterzustellen. 4 II. 1. Die Sachr374ge hat in folgenden F344llen Erfolg: 5 a) F344lle 1 bis 6 der Urteilsgr374nde 6 - 5 - In diesen F344llen h344lt die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, dass insoweit neben den Angeklagten B. und A. auch "Meister" Bandenmitglied im Sinne der 247247 244 a Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei, ist durch die Feststellungen nicht belegt. 7 Die T344tigkeiten, die "Meister" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der An-geklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32). Sie dienten dazu, die Weiter-ver344u337erung der Fahrzeuge durch A. zu erm366glichen. War dieser aus-nahmsweise zur 334bernahme eines Fahrzeugs nicht bereit oder kam es aus sonstigen Gr374nden nicht zu einer Einigung mit dem Angeklagten B. - wie sp344ter in den F344llen 17, 19 und 20 der Urteilsgr374nde - f374hrte "Meister" keine Umarbeitungen durch. 8 Diese T344tigkeiten belegen die Mitgliedschaft des "Meister" in der Diebes-bande nicht. Zwar kann auch eine Absprache hinsichtlich einer sp344teren Mitwir-kung bei der Beuteverwertung als Teilnahme bei der Vortat und au337erdem als Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 134, 142; BGH NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.). Eine solche lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Das T344tigwerden des "Meister" erfolgte ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten; es geschah nur im Interesse und auf Einzelweisung des A. im Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen. Dies vermag eine Mitgliedschaft in einer Diebstahlsbande nicht zu begr374nden (vgl. BGH StV 2001, 459; BGH NStZ 2003, 32). 9 - 6 - Der Angeklagte B. hat sich demnach in den F344llen 1 bis 6 der Ur-teilsgr374nde jeweils nur wegen Diebstahls strafbar gemacht (247247 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB). 10 b) F344lle II. 7 und 9 der Urteilsgr374nde 11 Auch in diesen F344llen h344lt die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls ebenso wie die des Angeklagten Ba. we-gen Beihilfe dazu rechtlicher Pr374fung nicht stand. In diesen beiden F344llen ent-wendete der Angeklagte B. Kraftfahrzeuge, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren, sondern die er ausschlie337lich f374r seinen eigenen Gebrauch verwenden wollte und auch, nachdem sie zun344chst in der von dem Angeklagten Ba. zur Verf374gung gestellten Scheune gesichert worden waren, verwendet hat. Diese Taten waren daher nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Be-schluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen losgel366st davon. 12 Die Angeklagten haben sich insoweit nur des Diebstahls, 247247 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (B. ) bzw. der Beihilfe dazu (Ba. ) schuldig gemacht. Bei Letzterem entf344llt in beiden F344llen auch der Vorwurf ei-ner tateinheitlich begangenen gewerbsm344337igen Bandenhehlerei. 13 c) Fall II. 13 der Urteilsgr374nde 14 Insoweit ist der Angeklagte B. ebenfalls nicht wegen (schweren) Bandendiebstahls, sondern nur wegen Diebstahls, 247247 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB, zu bestrafen, da eine Beteiligung des Angeklagten Ba. an dem Kraftfahrzeugdiebstahl nicht sicher festgestellt werden konnte. 15 2. F344lle II. 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 23 der Urteilsgr374nde 16 - 7 - Hinsichtlich dieser Taten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht an-genommen, dass sich die Angeklagten B. , A. und Ba. zu einer "Dreier(diebes)bande" zusammengeschlossen hatten und die Kraftfahrzeug-diebst344hle (247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB) als schwere Bandendieb-st344hle zu bewerten sind, da sie unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-glieds begangen wurden. 17 Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass ent-sprechend der Bandenabrede an den Diebst344hlen ein t344terschaftlicher Beitrag ausschlie337lich vom Angeklagten B. erbracht werden sollte, w344hrend A. und Ba. insoweit lediglich Gehilfendienste im Vorfeld der Taten und nach Vollendung leisten sollten. 18 Wie der Senat im Anschluss an BGHSt 46, 321 entschieden hat (BGHSt 47, 214), kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Ban-denabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-fent344tigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begr374ndete erh366hte abstrakte Gef344hrlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen st344ndigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen T344tigkeit bildet (Organi-sationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabh344ngig davon, ob dem ein-zelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine "t344terschaftliche" Beteiligung zuf344llt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat gen374gt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein han-delt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmit-glieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium ersch366pft, ist die Zusage regelm344337iger Erbringung solcher Tatbeitr344ge auch grunds344tzlich geeig-net, die Bandenmitgliedschaft zu begr374nden (vgl. Erb JR 2002, 337, 339 unter Hinweis auf BGHSt 46, 321). Allerdings darf es sich nicht um Beitr344ge von g344nzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsge- 19 - 8 - fahr schwerlich begr374nden oder steigern k366nnen. So verh344lt es sich hier indes nicht: Die T344tigkeit des A. war f374r die Diebstahlstaten von erheblicher Be-deutung. Bereits der Tatplan stammte von A. , die Besorgung der f374r die Tatdurchf374hrung unbedingt notwendigen Steuerger344te erfolgte durch ihn, au-337erdem sicherte er in aller Regel die Abnahme der entwendeten Kraftfahrzeuge zu einem Festpreis zu. Dass A. damit zugleich an einer Diebesbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als T344ter) beteiligt war, steht zu der Gesetzes-lage nicht in Widerspruch. Allerdings sieht das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbest344nden (247247 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB) vor, nicht dage-gen bei den entsprechenden Diebstahlstatbest344nden (247247 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB). Damit scheidet indes die Annahme einer aus der Mindest-anzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammen-schlie337t, nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Kon-sequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teil-nahme am Diebstahl anerkennt (so schon BGHSt 7, 134). 20 Auch die Beihilfehandlungen des Angeklagten Ba. waren nach den Feststellungen f374r die Diebstahlstaten von Gewicht. Er stellte gegen Entgelt die von ihm gemietete Scheune zur Verf374gung und garantierte so die Sicherung der Diebesbeute unmittelbar nach der Tat. Seine nicht unerhebliche Einbindung in die Bandenstruktur wird auch dadurch belegt, dass nur er 374ber einen Schl374ssel zu der Scheune verf374gte. 21 - 9 - III. 1. In den F344llen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgr374nde 344ndert der Senat die Schuldspr374che wie in der Beschlussformel ersichtlich, da ausgeschlossen wer-den kann, dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellun-gen getroffen werden k366nnen, die eine Verurteilung wegen Bandentaten recht-fertigen w374rden. 247 265 StPO steht der 304nderung der Schuldspr374che nicht ent-gegen, da sich die gest344ndigen Angeklagten gegen die geringeren Vorw374rfe nicht wirksamer als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 22 2. Die Schuldspruch344nderung bedingt beim Angeklagten B. die Aufhebung der in den F344llen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Es ist nicht mit letzter Sicher-heit auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdi-gung niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. 23 Der Strafausspruch beim Angeklagten Ba. wird durch die Schuld-spruch344nderung nicht ber374hrt. Im Hinblick auf die insgesamt erfolgte tateinheit-liche Verurteilung und den nahezu unver344nderten Schuldgehalt schlie337t der 24 - 10 - Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine noch niedrigere Strafe erkannt h344tte. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy