BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 395/10 vom 20. September 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. September 2010 gem344337 247247 349 Abs. 4, 126a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 29. April 2010 aufgeho-ben. 2. Der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus wird zur374ckgewiesen. 3. Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 2. November 2009 wird aufgehoben. Der Beschul-digte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. 4. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Rechtsmit-telkosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldig-ten fallen der Staatskasse zur Last. 5. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Beschul-digten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), die mit 344ngstlich-depressiven Stimmungsver344nderungen, wahnhaften Erlebniswei-sen, Denkst366rungen sowie ausgepr344gtem sozialem R374ckzug und Antriebsst366-rungen einhergeht. Seit dem Jahre 2004 befand er sich mehrfach in station344rer psychiatrischer Behandlung. Auf Grund seiner Krankheit kann er am Erwerbs-leben nicht teilnehmen; 374ber tragf344hige famili344re Bindungen verf374gt er nicht. 2006 wurde f374r ihn eine Betreuung angeordnet, deren Aufgabenkreis neben der Gesundheits- und Verm366genssorge auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Au337erdem wurde er seit vielen Jahren durch eine Betreuungseinrichtung f374r Menschen mit psychischen Behinderungen (PSP) in seiner allgemeinen Le-bensf374hrung unterst374tzt. Bisher ist der Beschuldigte nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. 2 Im Zustand der durch eine akute psychotische Episode seiner Erkran-kung verursachten Schuldunf344higkeit sandte der Beschuldigte am 5. Oktober 2009 um 14.20 Uhr eine Mail an die Zeugin C. , eine ehemalige Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung PSP. Darin drohte er an, am n344chsten Tag den Freund seiner Mutter zu erdrosseln und dann alle Frauen, M344nner und Kinder, die er in der Betreuungseinrichtung vorfinden werde, zu t366ten; er habe sich ge-nug Munition gekauft. Der 374brige Inhalt der Nachricht ist weitgehend wirr und zeugt von einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Die Zeugin C. informierte nach Erhalt der Mail Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung, die sich an die Polizei wandten, welche Objektschutzma337nahmen vornahm. In den Vormittagsstunden des folgenden Tages drangen Polizeibeamte in die Woh-nung des Beschuldigten ein, den sie in hilflosem Zustand in seinem Bett vor-fanden und in die psychiatrische Klinik verbrachten. 3 - 4 - 2. Das Landgericht hat - ohne Er366rterung der Voraussetzungen - den Tatbestand der St366rung des 366ffentlichen Friedens (247 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als gegeben angesehen. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 Zwar drohte der Beschuldigte in seiner an die Zeugin C. gerichteten Mail die Begehung von T366tungsdelikten an; er tat dies aber nicht - wie zur Erf374l-lung des Tatbestands des 247 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich - in einer Weise, die zur St366rung des 366ffentlichen Friedens geeignet war. 5 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung ist der 366ffentliche Frieden dann ge-st366rt, wenn das Vertrauen der Bev366lkerung in die 366ffentliche Rechtssicherheit ersch374ttert wird oder wenn potentielle T344ter durch Schaffung eines "psychi-schen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden k366nnen, aufgehetzt werden k366nnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10). Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche St366rung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Hand-lung zumindest konkret zur St366rung des 366ffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGHSt aaO). Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ank374ndigung in der 326ffentlichkeit erfolgt. Eine Ank374ndigung gegen374ber einem Einzelnen kann dann gen374gen, wenn nach den konkreten Umst344nden damit zu rechnen ist, dass der angek374ndigte Angriff einer breiten 326ffentlichkeit bekannt werden wird, wie bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht n344her einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszu-gehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Emp366rung 374ber diese Drohung an die 326ffentlichkeit wenden wird (vgl. BGHSt aaO m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 6 - 5 - b) Der Beschuldigte hat seine Drohung einer ehemaligen Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung zugeleitet, die ihn, insbesondere sein Krankheitsbild und seine allgemeine Lebenssituation, seit langem kennt. Nicht anders als in den F344llen, in denen staatliche Organe die Adressaten der Drohung sind, war auch hier zu erwarten, dass eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person zwar Ma337nahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten veranlassen, im 334brigen aber mit Diskretion vorgehen wird, um weder die Pr344ventionsma337-nahmen zu gef344hrden noch die 326ffentlichkeit zu beunruhigen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur der Kreis der Bedrohten konkret bezeichnet, sondern auch Name und Wohnort des Beschuldigten bekannt waren, so dass ein polizeilicher Zugriff jederzeit erfolgen konnte. 7 3. Wegen des Fehlens einer Anlasstat ist die Ma337regelanordnung daher aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Aus-f374hrungen zur negativen Gef344hrlichkeitsprognose bedarf. Gleichzeitig weist der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft zur374ck und setzt den Beschuldigten sofort auf freien Fu337. 8 - 6 - Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt wegen der gr366337eren Sachn344he dem Landgericht vorbehalten. 9 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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