ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR395.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 395 / 1 7 vom 6 . Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 201 7 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Mai 2017 wird a) das Verf ahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geände rt, dass der Ang e- klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist , und bb) im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe au f- gehob en, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverf ahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Opium) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerla ubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich di e auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens zu einer Änd e- rung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist die Revision unbegründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der missverständlich formulierten Urteilsformel hat das Landgericht ausweislich seiner ausführlichen Darlegungen zur rechtlichen Wü r- digung das abgeurteilte strafbare Verhalten des Angeklagten als zwei materie ll - rechtlich selbständige Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet und für die Tat am 15. November 2016 (II.2 der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und für die Tat am 20./21. Novemb er 2016 eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt. Die Annahme real konkurrierender Taten hat es damit begründet, dass eine infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten einheit - liche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln in nicht geri n- ger Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zu einer Tat verbinden könne. Der Senat kann über die vom Landgericht vorgenommene Bewertung des Konkurrenzverhä ltnisses nicht abschließend befinden, ohne von tragenden 1 2 3 - 4 - Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Wä h- rend der 1. und 2. Strafsenat ebenso wie der erkennende Senat entschieden haben, dass mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche jeweils teilidentische Tat des un - erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH, Urteil e vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, BGHS t 33, 4 , 6 f. ; vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, NStZ - RR 2013, 147, 149; Beschlüsse vom 5. November 1993 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; Vorlage - beschluss vom 22. Mai 2014 4 StR 223/13, Rn. 9 ff.; o ffengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 2 ARs 319/13, NStZ - RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung me hrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11; vom 6. Februar 2014 3 ARs 7/13, NStZ - RR 2014, 146). Da der Angeklagte durch die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten beschwert ist, kann der Senat die Konkurrenzfrage auch nicht offenlassen. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in Haft befindet und die für die Tat II.2 de r Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe neben der Einsatzstrafe von vier Jahren und der im Zuge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ei n- zubeziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht b e- trächtlich ins Gewicht fällt, sieht der Senat von der zeitaufwendigen Durchfü h- rung eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG ab und stellt das Verfa h- ren hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesa n- walts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein. 4 - 5 - 2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schul d- spruchs, den Wegfall der im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelfre i- heitsstrafe sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b S atz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschlus s- verfahren kann auch dann erfolgen, wenn wie hier im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Ein stellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 4 StR 537/13, NStZ - RR 2014, 222 [Ls] ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6
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