ECLI:DE:BGH:2018:201218U4STR395.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 395 / 18 vom 20. Dezember 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzen de Richter , Staa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwal t in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Q . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ang e- klagten im Fall VII. der Urteilsgründe freigesprochen wo r- den sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Re chts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, wegen versuchter g e- werbsmäßiger Hehlerei sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmi t- teln zu einer Gesamt freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es se i- ne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Den Angeklagten Q . hat das Landgericht insgesamt freigesprochen. Mit ihren zuungu nsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil, soweit die Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tatein heit mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung fre i- gesprochen worden sind (Fall VII. der Urteilsgründe). Die vom Generalbunde s- anwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach der zugelassenen Anklage liegt den Angekla gten zur Last, am späten Abend des 9. Juni 2016 den Zeugen G . in einen zur Wohnung des An - geklagten Q . gehörenden Speicherraum gelockt , ihn dort vereinbarungs - gemäß mit dem Tode bedroht, mit einem Baseballschläger gegen die Schie n- beine geschlage n , ihm Schläge angedroht und ein funktions fähiges Elektr o- schockgerät vorgehalten zu haben. Die Angeklagten hätten von dem Zeugen zunächst die Begleichung eines in Wirklichkeit nicht eingetretenen f inanziellen Schaden s gefordert . Der Angeklagte H . hab e außerdem den Fahrzeug - s chlüssel aus dem vor dem Haus geparkten Pkw des Zeugen an sich geno m- men . Zudem hätten die Angeklagten den Zeugen aufgefordert, seinen Pkw auf den Angeklagten Q . auf entspre - chende Auffo rderung der Angeklagten ein Versteck von Wertgegenständen in seiner Woh nung b enannt habe, sei er vom Angeklagte n H . an Armen und Beinen gefesselt worden. Der Angeklagte H . sei daraufhin mit einem Taxi zu der Wohnung des Zeugen gefahren und ha be dort nach Stehlenswertem gesucht , wobei er telefonischen Kontakt zum Angeklagten Q . gehalten ha - be. Dieser habe w ährenddessen den Zeugen mit einem Klappmesser bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck des Fahrzeugbriefes für sein en Pkw zu ne n- nen . Der Angeklagte H . habe aus der Wohnung des Zeugen G . unter an - derem verschiedene Computergeräte und zwei Fahrzeugbriefe entwendet . Dem Zeuge n sei schließlich nach einem kurzen Kampf die Flucht gelungen . 2 . D as Landgericht hat zu diesem Vorwur f im Wesentlichen die folge n- de n Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 3 - 5 - a) Nach Erhalt einer Textnachricht des Angeklagten Q . , in der dieser den Zeugen G . aufforderte , zu ihm zu - be, fuhr der Zeuge in Begle itung des Zeuge n B . am 9. Juni 2016 gegen 23 Uhr mit seinem Pkw zur Wohnung des Angeklagten. Während sich der Ze u- ge G . mit dem Bemerken, gleich wieder zurück zu sein, zur Wohnung des An - geklagten Q . begab, blieb der Zeuge B . im Fahrzeug zurück. Circa 20 Minuten später erschien der Angeklag te H . am Pkw des Zeugen G . , zog den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss und nahm ihn an sich . Z u- dem forderte er den Zeugen B . auf, das Fahrzeug zu verlassen. Der Zeuge kam dem nach und ent fernte sich. Um 0.05 Uhr rief der Angeklagte H . das Taxi des Zeugen L . und ließ sich in die Nähe der Wohnanschrift des Zeu - gen G . fahren . Dort stieg er aus , kehrte n ach etwa zehn Minuten mit einem Schuhkarton zurück und fuhr mit dem T axi zurück zur Wohnung des Angekla g- ten Q . . Um 0. 40 Uhr wurde der Zeuge G . , der nur einen Schuh trug und dessen Kleidung stark verschmutzt war, von einer Streife des Ordnungsamtes aufgegriffen. Der Zeuge wies Verletzungen im Bereich des Gesichts, der Hä n- de, der Handgelenke, der Ellenbogen, der Schienbeine und des Nackens auf. Am 12. Juni 2016 verkaufte der Angeklagte Q . den Pkw des Zeugen G . . Hierbei übergab er dem Käufer sowohl den zugehörigen Zündschlüssel als auch den Kraftfahrzeugbr ief, in welchem der Zeuge G . weiterhin als Eigen - tümer des Pkw eingetragen war. b) Die Überzeugung, dass die Angeklagten den Zeugen G . in ihre Ge - walt brachten , gegen ihn körperlich wirkenden Zwang ohne rechtfertigenden Grund einsetzten und ihm m it gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben d ro h- ten , um ihm Gegenstände zu entwenden oder sich diese von ihm herausgeben zu lassen , hat sich das L andgericht nicht zu verschaffen vermocht . Es hat zwar 4 5 6 - 6 - als belastende Umstände die Anga ben des in der Hauptverh andlung nicht ve r- nommenen Zeugen G . , die dies er im Ermittlungsverfahren tätigte, ebenso be - rücksichtigt wie die den Zeugen bestätigenden Anga ben des Zeugen B . und des Taxifahrers, das Auffinden der von dem Zeugen G . beschriebenen Tat - werkzeuge in der Wohnung des Angeklagten Q . , das durch Lichtbil der do - kumentierte Verletzungsbild des Zeugen und den dokumentierten Verkauf se i- nes Pkw durch den Angeklagten Q . . Insbesondere wegen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen G . zu dem Zustande - kommen und den Hintergründen des Treffens mit den Angeklagten und ang e- si chts fehlender, auf eine Durchsuchung hindeutender Spuren in der Wohnun g des Zeugen hat das Landgericht aber nicht auszuschließen vermocht, dass dem Tref fen die geplante Abwicklung eines illegalen Geschäfts zugrunde lag, in dessen Verlauf es auch zur freiwilligen Herausgabe von Wertgegenständen, insbesondere des Fahrzeugs etwa als Zahlungsmittel oder zur Schuldenti l- gung gekom men sein konnte . II . Die Revision de r Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Angekla g- ten H . auf die Anfecht ung des Teilfreispruchs im Fall VII. der Urteilsgründe beschränkt, was sich aus einer Auslegung der Ausführun gen zum Anfechtung s- ziel ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1980; vom 11. April 2000 1 StR 55/00, juris Rn. 3; LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 9). 7 8 - 7 - Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Begründungsschrift zwa r aus, neben auf den Recht s- folgenausspruch beschränkt , soweit der Angeklagte H . verurteilt worden ist . Aus den weiteren Ausführungen wird jedoch deutlich, dass die Beschwerd e- führerin nur die (bislang) unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzug s eines Teils der Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt von ihrem Revisionsangriff er fasst sehen will. Insoweit verfolgt sie jedoch kein über die Anfechtung d es Teilfreispruchs hinausgehendes Angriff s- ziel. Vielmehr hält d ie Staatsanwaltschaft ersichtlich eine Teilaufhebung des Urteil s auch insoweit nur deshalb für erforderlich, um im Fall der Aufhebung des Teilf reispruchs und der Verurteilung des Angeklagten in einem zweiten Recht s- gang dem Tatrichter bei Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit der Anordnung eines Vorwegvollzugs zu eröffnen. Dabei verkennt sie, da ss eine solche Anordnung im zweiten Rechtsgang auch ohne die begeh r- te ( Teil - ) A ufhebung des Rechtsfolgenausspruchs getroffen werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei Aufhebung eines Tei l- freispruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht der Aufhebung der in demselben Verfahren für nicht angefochtene Tat en verhängten Gesamtfre i- heitsstrafe bedarf , um dem neuen Tatrichter sollte er im zweiten Rechtsgang zu einer Verurteilung gela ngen die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu e r- möglichen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 4 StR 45/17, StV 2018, 19 9, 201; 4 StR 303/17 , juris Rn. 12 f. ). Nichts anderes gilt in einem so l- chen Fall für eine im ersten Rechtsgang nur deshalb unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe, weil wie hier die bislang ve r- hängte (Gesamt - )Freiheitsstraf e drei Jahre nicht übersteigt (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) . D ie Frage der Anordnung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist untrenn bar mit der Höhe der v erhängten (Gesamt - ) Freiheits - 9 10 - 8 - strafe verknüpft und unterliegt deshalb hinsichtlich der (hier f ehlenden) Erforde r- lichkeit einer Teilaufhebung den selben Grundsätzen wie die Gesamtstrafe . 2 . Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist . Das Sachurteil muss den durch di e zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollständig abgeurteilt werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 3 StR 25 8/13, NStZ - RR 2014, 57; vom 21. Januar 2010 4 StR 518/09, juris Rn. 6; vom 23. Mä rz 1993 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164, 165 f.; KK - StPO/ Kuckein , 7. Aufl., § 264 Rn. 1 0 ; MüKo - StPO /Norouzi, 1. Aufl., § 264 Rn. 35). Diesen Anforderungen wird das ang e- fochtene Urteil, soweit die Angeklagten im Fall VII. der Urteilsgründe freig e- sprochen worden sind, nicht gerecht. Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt vielmehr besorgen, dass die Strafkammer das Geschehen verkürzt, nämlich nur unter dem Gesichtspunkt des Vorw urfs einer besonders schweren räuberischen E r- pressung bzw. eines erpresserischen Menschenraubs gewür digt hat. Nicht e r- kennbar hat sie sich mit der sich hier aufdrängenden Möglichkeit auseinande r- gesetzt, dass sich die Angeklagten unabhängig von den Verbrech ensvorwürfen jedenfalls eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Ze u- gen G . schuldig gemacht haben können. Zwar gelangt die Strafkammer zu dem Ergebnis , dass angesichts der festgestellten Verletzungen des Zeugen G . einer zwischen dem Zeugen und dem Ang e- 11 12 13 14 - 9 - klagten Q . gekommen sei (UA 5 2 ). Es sei aber unklar gebli eben, wie diese begonnen habe. Abgesehen davon, dass diese Erwägung ausschließlich Ei n- gang in die P rüfung der Frage gefunden hat , ob den Angeklagten die Begehung einer besonders schweren räuberischen Erpressung oder eines erpresser i- schen Menschenraubs nachzuweisen ist , und keiner gesonderten Betrachtung unterzogen wird, unterbleibt eine Gesamtschau und Würdigung aller festgestel l- ten Umstände, die für ein Vorliegen jedenfalls eines vorsätzlichen Körperverle t- zungsdelikts zum Nachteil des Zeugen G . sprechen . So wurde d as Vorhandensein von Verletzungen des Zeugen G . noch in der Nacht auf den 10. Ju ni 2016 durch polizeiliche Zeugen festgestellt und d o- kumentiert. Nach den Feststellungen hielt sich der Zeuge G . , kurz bevor er verletzt angetroffen wurde , in den Räumlichkeiten des Angeklagten Q . auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verletzunge n durch andere Personen als die Angeklagten verursacht wurden, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. In der Wohnung des Angeklagten Q . wurde mögliches Tatwerkzeug aufgefunden , das sich zu den von dem Zeugen geschilderten Verletzungshan d- lu ngen fügt. Die Angeklagten befanden sich gegenüber dem Zeugen in der Überzahl. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Angaben des Angeklagten Q . be i seiner Exploration durch den p sychiatrischen Sachverständigen, es Sache sei aus dem Ruder gelaufen und eskaliert, , für das Vorliegen eines nicht gerechtfertigten vorsätzlichen Körperverletzungsdelikt s Bedeutung. Mit diesen 15 - 10 - Angaben hat sich das Landgericht, obwohl sich dies aufdrängt e, indes in di e- sem Zusammenhang in k einer Weise auseinandergesetzt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Bartel
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