BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 396/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere h344lt auch seine Verurteilung wegen vors344tzlicher Stra337enver-kehrsgef344hrdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahr-bahnrand und Einfahren in den flie337enden Verkehr grob ver-kehrswidrig und r374cksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachpr374fung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrts-verletzung im Sinne des 247 8 StVO vor, sondern ein Versto337 gegen 247 10 Satz 1 StVO, der dem flie337enden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einr344umt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des 247 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorg344nge im 366ffentlichen Stra337enverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unver344nderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gef344hrlich nahe kommen w374rden. Dazu geh366-ren alle F344lle, in denen eine stra337enverkehrsrechtliche Vor-schrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einr344umt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu 247 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu 247 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB). - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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