BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 2. Februar 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter ge344u337ert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer in L366-we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 273 Rdn. 11). Das gilt auch, wenn - wie hier - der Verteidiger f374r ihn weitere Erkl344rungen zum Tatgeschehen abgibt, die der Angeklagte zu seiner eige-nen Einlassung macht (UA 10). Allerdings empfiehlt es sich aus Gr374nden der Klarheit und Nachvollziehbarkeit, dieses Pro-zessgeschehen im Protokoll festzuhalten. F374r die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist f374r das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils ma337geblich (BGH NStZ 1995, 560). Auf die dienstlichen 304u337erungen der Be-richterstatterin und des Sitzungsstaatsanwalts (Bd. IV Bl. 978, 994) kommt es daher nicht an. - 3 - Das Urteil beruht auf dem - vom Landgericht als glaubhaft er-achteten - Gest344ndnis des Angeklagten (UA 9, 10, 11, 13, 14, 16); dessen Verwertung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Daher bedarf die weitere Verfahrensr374ge ("telefoni-sche Vernehmung des Zeugen B. ") keiner n344heren Er366rte-rung, zumal der Verteidiger, der, wie die Revision vortr344gt, darauf vertraut hatte, dass die "Aussage B. " bei der Be-weisw374rdigung verwertet wird, selbst - unter Ber374cksichtigung dieser Aussage - die Verurteilung des Angeklagten beantragt hat (Bd. III Bl. 792 d.A.). Soweit die Strafzumessung rechtlich bedenkliche Erw344gungen enth344lt (UA 15), beruht das Urteil hierauf nicht; denn eine noch niedrigere (als die verh344ngte) Strafe w344re nicht mehr schuld-angemessen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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