BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. November 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren im Hinblick auf die Ziffern 2, 6, 9, 11, 13 bis 17, 19, 23, 25, 27 und 32 bis 35 der Anklage vom 21. Februar 2006 ein-gestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 2007 als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Banden-betrugs (richtig: in 20 tateinheitlich zusammentreffenden F344llen, vgl. BGH StV 2004, 532, 533, 534) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechts-mittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten der Ange-klagte, Halis Y. und Dominik K. vereinbart, 374ber die Firma U GmbH, deren faktischer Gesch344ftsf374hrer der Angeklagte war, im Einzelnen noch nicht konkretisierte Betrugstaten zu begehen, indem f374r die Firma Waren bestellt und nicht bezahlt werden sollten. Diese sollten dann weiterverkauft und die dadurch erzielten Geldbetr344ge als "Gewinn" geteilt werden. In Ausf374hrung des gemeinsamen Vorhabens wurde dann eine Vielzahl von Warenbestellun-gen vorgenommen, wobei der Angeklagte - wie vereinbart - "im Hintergrund" blieb (UA 14). Der Verbleib der gelieferten und nicht bezahlten Waren ist bis auf wenige Ausnahmen nicht bekannt. 2 Das Landgericht hat 20 Einzelf344lle von Warenbestellungen festgestellt, wobei ein Gesamtschaden von mehr als 817.000 Euro entstand. Angeklagt war die mitt344terschaftliche Begehung von 37 Betrugstaten. Diese rechtliche Bewer-tung lag auch dem Er366ffnungsbeschluss zu Grunde. 3 Die Strafkammer hat an - nach der Anklage - gesch344digte Firmen Schrei-ben versandt, in denen um die Beantwortung der verfahrensrelevanten Fragen (u.a. 374ber die Bestellungen, Lieferungen und eingetretenen Sch344den) gebeten wurde. In den Anschreiben wurde mitgeteilt, dass das jeweilige Antwortschrei-ben ggf. in der Hauptverhandlung verlesen werden sollte, um den Firmen Zeu-genvernehmungen zu ersparen (Bd. V Bl. 628 f. d.A.). Nicht alle angeschriebe-nen Firmen haben auf die Anfrage geantwortet. 4 Im Hauptverhandlungstermin vom 25. Juli 2006 wurde der rechtliche Hinweis erteilt, dass die angeklagten Taten "auch unter dem Gesichtspunkt ei-nes Organisationsdeliktes, n344mlich als ein Fall des Betruges in der Form des gewerbsm344337igen und bandenm344337igen Betruges gesehen werden (k366nne)" 5 - 4 - (Prot. Bd. S. 18). Im Urteil ist ausgef374hrt, dass eine Freisprechung in Bezug auf einzelne nicht festgestellte F344lle im Sinne der Anklage, n344mlich die F344lle, in de-nen die Strafkammer keine R374ckantworten der gesch344digten Firmen erhalten habe, vor dem Hintergrund des angenommenen Organisationsdelikts, d.h. ei-nes Betruges im Rechtssinne, nicht in Betracht komme (UA 28). Diese W374rdigung begegnet rechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die angeklagten, aber nicht festgestellten F344lle Anklage und Er366ffnungsbe-schluss nicht ersch366pft sind (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 226 2 StR 181/07; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 13). Der Senat stellt daher auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Hin-blick auf diese Taten (= Ziffern 2, 6, 9, 11, 13 bis 17, 19, 23, 25, 27 und 32 bis 35 der Anklage vom 21. Februar 2006) gem344337 den 247247 154 Abs. 2, 154a Abs.2 StPO ein. 6 2. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten - wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt hat - unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 7 Zu den Verfahrensr374gen (Verst366337e gegen die 247247 251 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, 251 Abs. 4 S344tze 1 und 2, 261 StPO) bemerkt der Senat: 8 Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer zu den festgestellten Verm366genssch344den nur im Hinblick auf elf Firmen u.a. durch Verlesung der Antwortschreiben der gesch344digten Firmen Urkundenbeweis erhoben habe, wobei in allen diesen F344llen der nach 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Gerichtsbeschluss nicht ergangen sei, sondern die Verlesungen "(teilweise) auf sachleitende Anordnung des Vorsitzenden, teilweise sogar ohne eine solche 9 - 5 - Anordnung" erfolgt seien. Von den Verfahrensbeteiligten sei 226 mit Ausnahme der F344lle Fa. H. GmbH und Fa. W. AG 226 nur der Verlesung der Antwortschreiben (z.T. nebst Anlagen) zugestimmt worden, nicht aber der Ver-lesung anderer Urkunden. Dem Angeklagten sei der Grund der Verlesungen nicht klar gewesen. Im Hinblick auf die 374brigen (neun) F344lle sei 374ber die Ver-m366genssch344den 374berhaupt kein Beweis erhoben worden. a) Die Verfahrensr374gen im Hinblick auf die beanstandeten Verlesungen (Verletzung des 247 251 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 4 S344tze 1 und 2 StPO) sind schon unzul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision fol-gende Verfahrenstatsachen nicht vorgetragen hat: 10 aa) Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, erkl344rten sich die An-geklagten und ihre Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 18. September 2006 grunds344tzlich mit einem Anschreiben an die Gesch344ftspartner der Firma U (gemeint sind ersichtlich: die nach der Anklage Gesch344digten) "entspre-chend dem vom Gericht erstellten Entwurf vom 18.09.2006 mit den Erweiterun-gen, wie sie besprochen worden sind, und der anschlie337enden Verlesung der schriftlichen Ausk374nfte grunds344tzlich und insoweit gem344337 den getroffenen Ab-sprachen einverstanden" (Prot. Bd. S. 75). 11 Die Revision hat weder diesen Verfahrensteil noch den 223Entwurf vom 18.09.2006 mit den Erweiterungen, wie sie besprochen worden sind223, noch den Inhalt der 223getroffenen Absprachen223 mitgeteilt. 12 - 6 - bb) In den von der Revision genannten F344llen, in denen Urkundenbeweis erhoben wurde, erfolgte die Verlesung - was die Revision ebenfalls nicht vorge-tragen hat - "gem. 247 251 Abs. 1 Ziff.1 StPO auf gerichtliche Anordnung" (Prot. Bd. S. 157), was nahe legt - und ggf. im Wege des Freibeweises zu kl344ren ge-wesen w344re -, dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. 13 cc) Au337er in den vom Beschwerdef374hrer genannten F344llen sind weitere Antwortschreiben auf die gerichtliche Anfrage - u.a. der Firmen Wi. GmbH und F. GmbH, bei denen die Revi-sion behauptet, dass 374ber die Sch344den 374berhaupt kein Beweis erhoben worden sei - im Hauptverhandlungstermin vom 18. Januar 2007 "im Einverst344ndnis aller Beteiligten ... gem344337 247 251 Abs. 1 Ziffer 1 StPO" verlesen worden (Prot. Bd. S. 237). 14 b) Die Verfahrensr374gen sind aber auch - insgesamt - unbegr374ndet. 15 aa) Die Feststellungen zu der betr374gerischen Absprache und 223der prakti-schen Umsetzung dieses Vorhabens223 beruhen nach den Urteilsgr374nden im We-sentlichen auf den Angaben des ehemaligen Mitangeklagten K. (UA 19, 23). Ma337gebliche Beweismittel f374r die festgestellten Verm366genssch344den waren, soweit Urkundenbeweis erhoben wurde, die Antwortschreiben der gesch344digten Firmen auf die gerichtliche Anfrage (UA 26). Aus ihnen ergeben sich die getrof-fenen Feststellungen zu den Sch344den, soweit sie f374r den Schuldspruch und den Strafausspruch von Bedeutung sind. Wie die Revision selbst vortr344gt, haben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung dieser Schreiben zugestimmt. Ein Versto337 gegen 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt somit nicht vor. Die Schreiben durften auch - soweit es um die H366he der Verm366genssch344den ging - nach 247 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen werden. 16 - 7 - Selbst wenn die Verlesungen deswegen rechtsfehlerhaft gewesen sein sollten, weil sie nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet wurden (247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO), beruhte das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler (247 337 Abs. 1 StPO); denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich den Verfahrensbetei-ligten der Grund der Verlesungen nicht erschlossen hat bzw. das Gericht die Verlesungsvoraussetzungen (247 251 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StPO) m366glicherweise verneint h344tte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52, 53). 17 bb) Ein Versto337 gegen 247 261 StPO ist ebenfalls nicht erwiesen. 18 Im Urteil ist ausgef374hrt, dass die Feststellungen zu den einzelnen Wa-renbestellungen und Lieferungen auf den glaubhaften Angaben des ehemaligen Mitangeklagten K. , soweit dieser Angaben hierzu machen konnte, und den im Einverst344ndnis mit allen Beteiligten gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO [richtig wohl: 247 251 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StPO] verlesenen "entsprechenden Er-kl344rungen" gesch344digter Firmen beruhen (UA 26). F374r elf der gesch344digten Fir-men tr344gt die Revision selbst vor, dass die Antwortschreiben der Firmen auf die Anfragen des Landgerichts verlesen wurden. Im Hinblick auf zwei weitere Fir-men (F. GmbH und Wi. GmbH) wurden die Antwortschreiben ebenfalls verlesen. Aus den Urteilsgr374n-den ergibt sich, dass der gest344ndige ehemalige Mitangeklagte K. in sechs weiteren F344llen an den Taten selbst beteiligt war, die dazu getroffenen Feststel-lungen also auf seinen Angaben beruhen k366nnen. In dem dann noch verblei-benden letzten Fall (Parkettkontor) k366nnen die den Schuld- und Strafausspruch tragenden Feststellungen zum Schaden (ungef344hre Zeitpunkte der Bestellung und Lieferung, ungef344hre H366he des Schadens, Nichtzahlung) ebenfalls auf den Angaben des ehemaligen Mitangeklagten K. beruhen. Zus344tzlich k366nnen dazu auch die gest344ndige ehemalige Mitangeklagte S. oder auch der 19 - 8 - in der Hauptverhandlung vernommene (Prot. Bd. S. 78) polizeiliche Sachbear-beiter V. geh366rt worden sein. Der geltend gemachte Verfahrensversto337 ist somit nicht bewiesen (vgl. BGHSt 16, 164, 167; 21, 4, 10). Eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - dem Revisionsgericht insoweit verwehrt (vgl. BGHSt 17, 351, 352 f.; 31, 139, 140). Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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