BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/10 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe au337er 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auch die Tatbestandsalternative des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erf374llt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verwirkli-chung des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte durch das Verschlie337en der T374r seines Zimmers f374r die - sp344ter auch geschlagene und mit einem Messer bedrohte - Nebenkl344gerin eine Lage geschaffen hatte, in der sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war und die - 3 - dazu beitrug, den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Neben-kl344gerin zu 374berwinden. Das Einschlie337en des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu erm366glichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 10; Fischer StGB 57. Aufl. 247 177 Rn. 7). Die durch eine fortdauernde tatbestands-m344337ige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Die Begehungsalternative des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt daneben nicht zur Anwendung, weil sie jedenfalls auf der Konkurrenzebene zur374cktritt (vgl. SSW/Wolters 247 177 Rn. 33). Der Schuldspruch wird durch die unzutreffende rechtliche W374rdigung nicht ber374hrt. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die Straf-kammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung der Be-gehungsvariante des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Damit hat sie aber der Sache nach lediglich strafsch344rfend ber374ck-sichtigt, dass der Angeklagte die Nebenkl344gerin - 374ber die Schl344ge und die Be-drohung mit dem Messer hinaus - auch in seinem Zimmer einsperrte, um sie zu sexuellen Handlungen zu n366tigen. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tat-richter auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt h344tte, wenn er das Einsperren - 4 - der Nebenkl344gerin zutreffend als weitere Gewalteinwirkung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gew374rdigt h344tte. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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