BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397 /14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerd eführer innen am 7. Oktober 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2014 in den Stra f- aussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jew eils wegen versuchten beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Angeklagte A . hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte H . zu einer solchen von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbeg ründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die von der Angeklagten A . erhobene Rüge der Verletzung formel - len Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Gru nd der von beiden Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen keinen die A n- geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Strafaussprüche halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, beide Angeklag te seien zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig gewesen, begegnet durchgreifenden recht - lichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen erörterten die An geklagten am Nachmittag des 12. Januar 2014 in der Wohnung der Angeklagten H . verschieden e Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer jeweils prekären finanziellen Situation und tranken dabei mehrere Flaschen Bier. Durch den genossenen Alkohol en t- hemmt, fassten sie den Plan, in einer nahe gelegenen Spielhalle die Tageska s- se an sich zu bring en und b egaben sich gegen 20.00 Uhr zum Tatort. Wie a b- gesprochen , sprühte die Angeklagte H . in der Spielhalle der als Aufsicht tätigen Nebenklägerin aus einer mitgeführten Flasche unvermittelt Reizgas ins Gesicht, um sie außer Gefecht zu setzen und stieß sie zu Boden. Gemeinsam mit der Angeklagten A . , die nach ihr die Spielhalle betreten hatte und die 2 3 4 5 - 4 - ein Küchenmesser mit sich führte, versetzte sie der laut um Hilfe rufenden Nebenklägerin Schläge und Fußtritte. Als sich ein Besucher der Spielhalle , der Zeuge D . , für die Angeklagten unerwartet aus dem Toilettenbereich dem Da diese klemmte f- nen; sie wandten sich zurück in den Gastraum, um einen Hintereingang zu s u- chen. Letztlich gelang ihnen die Flucht über ein Treppenhaus im vorderen B e- reich des Gebäudes. b) Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen. Zwar hätten die Angekla g- ten möglicherweise in der Zeit von 15.30 bis 20.00 Uhr jeweils nahezu dreiei n- halb Liter Bier konsumiert. Dies habe bei beiden aber ledi glich zu einer alkoho l- bedingten Enthemmung geführt. Die Angeklagten seien zu planvollem und zie l- gerichtetem Vorgehen in der Lage gewesen und hätten auf unvorhergesehene Situationsänderungen wie das Auftauchen des Zeugen D . adäquat rea - giert. Anhal tspunkte für Ausfallerscheinungen während der Tatausführung hä t- ten sich nicht ergeben. Die von beiden Angeklagten behaupteten Erinnerung s- lücken könnten für sich allein die Annahme erheblich verminderter Schuldfähi g- keit nicht rechtfertigen. 3 . Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer eine erheblich verminde r- te Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. a) Der Tatrichter muss Angaben eines Angeklagten zum Alkoholgenuss, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres als unwiderlegt 6 7 8 - 5 - hinnehmen (Senatsurteil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; BG H, Beschluss vom 31. Mai 1988 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalk o- holkonzentratio n 13). Hält er diese dennoch für glaubhaft oder wie hier unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes für nicht widerlegbar, so hat er, gege - benenfalls mit sachverständiger Hilfe, die Tatzeit - Blutalkoholkonzentration zu berechnen und seiner weiteren Bewei swürdigung zugrund e zu legen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 3 StR 473/90, BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzen - tration 12). Daran fehlt es hier. b) Auf Grund der Feststellungen zu Art und Menge des von beiden A n- geklagten genossenen Alkohols und infolge fehl ender überprüfbarer Berec h- nungsgrundlagen kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2 oder mehr aufwiesen. Zwar gibt es keinen gesicherten Rechts - oder Erfahrungssatz, w o- nach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist. Bei einem Wert von über 2 ist eine erhebliche Herabsetzung d er Hemmungsfähigkeit aber je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (BGH, Urteil vom 29. April 1997 1 StR 511/9 5 , BGHSt 43, 66 ; Beschluss vom 10. Januar 2012 5 StR 517/11, Str aFo 20 12, 109; Beschluss vom 7. Februar 2012 5 StR 545/11, NStZ - RR 2012, 137). Das war hier erörterungsbedürftig. Gewichtige psychodiagnostische Gegenindizien, die geeignet sein kön n- ten, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten zu relativieren, lassen sich dem Urteil entg e- gen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht entnehmen. Die Wertung der 9 10 - 6 - Strafkammer, die Angeklagten hätten sich planvoll und zielgerichtet verhalten und auf das unvorhergesehen e Hinzutreten des Zeugen D . adäquat re - agiert, steht vielmehr im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach trägt b e- reits das Gesamtbild der Tatausführung deutliche Züge einer spontanen und hemmter Sti m- . führte dazu, dass d- ten. Es gelang ihnen nicht, die klemmende Ausgangstür zu öffnen, da sie sich anden, deshalb flüchteten sie in den Gastraum zurück in Richtung eines vermuteten Hinterausgangs und änderten danach nochmals ihre Fluch t- richtung, um dann letztlich über einen Ausgang an einem Treppenhaus zu en t- kommen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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