BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397 /15 vom 1. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Diebstahls u.a. zu 2. und 3.: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eralbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M . , P . und S . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Mä rz 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte S . im Fall II. 27 der Urteils - gründe der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist, bb) die Angeklagten S . , P . und K . in den Fäl len II. 30 und II. 31 de r Urteilsgründe eines schweren Bandendiebstahls schuldig sind; die im Fall II. 30 der Urteilsgründe jeweils verhängte Einze l- strafe entfällt, b) aufgehoben aa) mit den Feststellungen im Fall II. 14 der Urteilsgründe, bb) im gesamten Strafausspruch betreffen d den Angekla g- ten S . , cc) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Ein - ziehung der bei den Angeklagten M . , P . , S . und K . sichergestell - ten Gegenstände mit Ausnahme des Abschleppfah r- - 3 - zeugs und des PK W Daimler Benz des Angeklagten S . . 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M . , P . und S . werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über di e Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten M . , P . und S . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu - rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angekla g- ten S . wege n schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Dieb - stahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M . wegen Dieb - stahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen sowie wegen versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten P . wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls od er gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den nicht revidierenden Angeklagten K . wegen schweren Bandendieb - stahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 4 - fünf Jahren und sechs Monaten. Im Übrigen wurden die Angeklagten freig e- sprochen. Das Landgericht hat ferner eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Angeklagten M . , P . und S . wenden sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen ihre Verurteilung. Der Angeklagte P . hat darüber hinaus eine Verfahrensrüge erhoben. Die Rechtsmittel führen auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten K . in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Än - derung des Schuldspruchs und Aufhebung des Urteils; im Übrigen sind sie u n- be gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 14 der Urteilsgründe wird die Feststellung, der Angeklagte S . sei zusammen mit mindestens zwei unbekannten Mittätern durch Aufhebeln des Zufahrtstores und Aufbrechen eines Fensters in die Büroräume einer Firma in L . eingedrungen und habe mit den dort vorgefundenen Fahr - zeugschlüsseln insgesamt dr ei hochwertige Fahrzeuge entwendet, von den Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht getragen. Der Angeklagte hat zu dem Tatvorwurf geschwiegen. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des A n- ng der molekulargenetischen Tatortspuren. An einem der in dem Bürogebäude in L . von den Tätern zurückgelassenen Werkzeuge konnte ein DNA - Iden - tifizierungsmuster des Angeklagten gesichert werden. Weiter hat die Strafka m- mer berücksichtigt, dass die Fa hrzeuge in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Angeklagten S . entwendet wurden und eines der Fahrzeuge in E . in der Nähe seines Betriebsgeländes sichergestellt wurde. Nähere Aus - führungen zu den ausweislich der Urteilsgründe verlesenen DNA - Gutachten enthält das Urteil nicht. 2 3 - 5 - Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürd i- gung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und A usführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht pr ü- fen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekular - genetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Sys teme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den unte r- suc h ten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festg e- stellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwi eweit dieser Umstand bei der Auswahl der Ve r- gleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 , 217 ; Beschlüsse vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87, 88) . Da das Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält, hat es im Fall II. 14 der Urteilsgründe keinen Bestand. In den Fällen II. 23, II. 26 und II. 32 schließt der Senat angesichts der weiteren gewic htigen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten aus, dass die Beweiswürdigung auf dem Rechtsfehler beruht. 2. Der Schuldspruch im Fall II. 27 der Urteilsgründe war dahin zu ändern, dass der Angeklagte S . der gewerb smäßigen Hehlerei schuldig ist. 4 5 6 - 6 - a) Das Landgericht hat sich in diesem Fall rechtsfehlerfrei davon übe r- zeugt, dass der Angeklagte S . am 11. September 2013 auf seinem Be - triebsgelände einen zuvor von unbekannten Tätern in den Niederlanden en t- wendeten LKW Mercedes Benz Spr inter entgegengenommen und anschließend demontiert hat, um die Fahrzeugteile gewinnbringend zu verkaufen. Eine Bete i- ligung des Angeklagten an dem Diebstahl vermochte die Strafkammer weder fes tzustellen noch auszuschließen. b) Bei einer derartigen Fallges taltung der Nichterweislichkeit der Mit - täterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlere i- der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geb ot en (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510 mwN). 3. In den Fällen II. 30 und II. 31 ist das Landgericht rechtsfehlerhaft von zwei selbständigen Verbrechen des schweren Bandendiebstahls ausgegangen. Nach den Feststellung en des Landgerichts fuhren die Angeklagten S . , P . und K . zusammen mit einem gesondert Verfolgten in der N acht vom 22. auf den 23. September 2013 nach Le . und brachen dort in ein Schuhgeschäf t ein. Sie entwendeten ca. 1.0 00 Paar Schuhe und weitere Lederwaren im Händ lereinkaufswert von über 80.000 II. 31 der Urteil s- gründe). Da der Platz im Fahrzeug der Angeklagten zum Abtransport der Beute nicht ausreichte, stahlen sie kurzerhand einen Mercedes Sprinter zu m Zeitwert von mindestens 4.000 (Fall II. 30 der Urteilsgründe). Die Annahme von z wei rechtlich selbständigen Taten hält rechtlicher Pr ü- fung nicht stand. Zwar enthalten die Feststellungen keine näheren Angaben zum (zeitlichen und örtlichen) Ablauf der Taten; es ist aber wie zugunsten der 7 8 9 10 - 7 - Angeklagten anzunehmen ist jedenfalls nicht a usgeschlossen, dass das Fahr - zeug noch während des Zusammentragens der Beute aus dem Schuhgeschäft entwendet wurde und dass dies auf einem einheitlichen gegebenenfalls wä h- ren d der Tatausführung erweiterten Willensentschluss beruhte. Die Tathan d- lungen z u den Fällen II. 30 und II. 31 sind vor diesem Hintergrund als einheit - liches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96; NStZ 1996, 493 , 494 ). Der Senat schließt aus, das s in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert den Schul d- spruch entsprechend ab. Insoweit hätten sich die Angeklagten nach einem Hinweis ersichtlich nicht wirkungsvoller als bisher verteidigen können. Di e Ä n- derung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidi e- renden Mitangeklagten K . zu erstrecken. Die für die Tat im Fall II. 30 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten S . und K . festgesetz - ten Einzelstr afen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und die gegen den Angeklagten P . festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten entfallen. Die gegen die Angeklagten P . und K . verhängten Ge - samtfreiheitsstraf en werden davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen we r- den, dass die Kammer niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 30 und II. 31 bewusst gewesen. 4. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten S . hat insgesamt keinen Bestand. Die Einziehung der zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeuge 11 12 13 - 8 - des Angeklagten S . hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Cha rakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesi chtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhänge n- den Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter tre f- fenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 201 2, 169). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert der Fahrzeuge hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfrei heitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. 5. Auch die Einziehungsanordnung hat überwiegend keinen Bestand. Sie hat mit Ausnahme des näher konkretisierten Abschleppfahrzeugs und des näher konkretisierten P KW Daimler Benz des A ngeklagten S . keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da die sichergestellten Mobiltelefone, Persona l- computer und Laptops, Einbruchs - und Manipulationswerkzeuge, Navigation s- geräte, Motorsteuerungsgeräte, Kennzeichen und Fahrzeugschlüssel, der s i- c hergestellte GPS - Jammer im Urteilstenor nicht näher spezifiziert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. M ärz 2006 3 StR 37/06 mwN). Auch den Urteilsgrü n- den lässt sich nicht entnehmen, welche Gegenstände im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass siche r- gestellte Gegenstände bereits wieder an die Angeklagten herausgegeben wu r- den, wiederum ohne dass diese näher bezeichnet werden. Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, d ass für die 14 - 9 - Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ei n- ziehung besteht. Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die teilweise Aufhebung der Einzi e- hungsanordnung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K . zu er - stre cken. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 15
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