ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR397.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 397 / 16 vom 2. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit zung vom 2. März 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Bender , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Richter am Landgericht als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrü cken vom 29. Januar 2016 wird verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta teinheit mit Besitz von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten ble ibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem bereits rechtskräftig Verurteilten A . , am 25. September 2014 nach Z . , wo dieser einem Ab - nehmer Amphetamin verkaufen wollte. Die Angeklagte hatte Kenntnis von dem geplanten Betäubungsmittelgeschäft. Sie trug das 3.853 g wiegende und 361 g Amphetaminbase enthaltende Amphetamingemisch, das mit zwei Kunststoff - tüten umhüllt war und sich zuvor im Kühlschrank der gemeinsamen Wohnung befunden hatte, in ihrer Handtasche. Sie begleitete A . , um als Paar unverdächtig zu wirken und mit dem Amphetamin in einem Schnellrestaurant zu warten, während A . seinen Abnehmer zunächst ohne das Betäu - 1 2 - 4 - bungsmittel treffen wollte. Bis z u A . die Tasche mit dem Amphetamin auf ihrem Schoß ab. Als dieser gemeinsam mit dem Abnehmer zurückkehrte, stieg die Angeklagte zu ihnen in ein Fah r- zeug, entnahm auf A . amin und legte es auf die Rückbank. 2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm a l- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzus tellen und zu würd i- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung b e- schränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rech tlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 1 StR 329/16 ; und vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148, jeweils mwN). b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung Kenntnis von dem Grund der Fahrt nach Z . und dem in ihrer Handtasche befindlichen Betäubungsmittel hatte. Der von der Strafka m- mer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogene Schluss da rauf, dass der Angeklagte n die maßgeblichen Umstände bekannt waren , ist tragfähig begründet un d nachvollziehbar. 3 4 5 - 5 - Soweit sich die Angeklagte eingelassen hat, keinen ungewöhnlichen G e- ruch aus ihrer Handtasche wahrgenommen zu haben, hat das Landgericht dies als widerlegt angesehen. Das von der Angeklagten transportierte Amphetami n- gemisch das mit einer erheblichen Menge Milchzucker gestreckt und noch feucht war ist von mehreren Zeugen als (UA 14, 22) . Ein von der Strafkammer ei n- geholtes medizinisches Sachverständigengutacht en hat ergeben, dass der G e- ruchssinn der Angeklagten weder aufgehoben noch wesentlich eingeschränkt ist. Vor diesem H intergrund ist die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte das in ihrer Handtasche befindliche Amphetamin auch gerochen hat (UA 2 2) , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . D iese Einschätzung hält sich innerhalb des dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung eingeräumten B e- urteilungsspielraums. Darauf, dass die Angeklagte den geruchlich wahrneh m- baren Stoff au fgrund des Geruch s konkret a ls Amphetamin identifiziert hätte, hat da s Landgericht nicht abgestellt. Gegen die weiteren vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung, dass die Angeklagte vom Inhalt ihrer Handtasche Kenntnis hatte, herange - zogenen Umstände ist von Rechts wegen ebenf alls nichts zu erinnern. So hat da s Landgericht etwa den Umstand, dass die Angeklagte während des Wartens im Schnellrestaurant ihre (schwere) Handtasche auf ihrem Schoß a b- stellte, als Beleg dafür gewertet, dass die Angeklagte den Inhalt der Tasche schütze n wollte. Auch war der Angeklagten nach eigenen Angab en bekannt, dass A . bereits in der Vergangenheit mit Drogen zu tun hatte. Über - dies hat es die Strafkammer als lebensfremd erachtet, dass die Angeklagte zwar das ungewöhnlich hohe Gewicht ihrer Handtasche bemerkt und ihren L e- bensgefährten nach deren Inhalt gefragt haben will, sich dann aber mit dessen 6 7 - 6 - Schnellrestaurant nicht in die T asche hineingesehen haben will. 3. Auch im Übrigen halten der Schuld - und der Strafausspruch des ang e- fochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung stand. Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 8
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