BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 398/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Aussetzung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Prof. Dr. Kuckein,Richterinnen am BundesgerichtshofnrSost-Scheible als beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 in der Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die Anordnung der Sperr-frist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus demUrteil des Amtsgerichts Greifswald vom 16. Oktober2002 - 33 Ds 1038/02 - aufrechterhalten wird.2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Aussetzung mit Todesfolge "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafeaus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 16.10.2002 (33 Ds 1038/02 =545 Js 15 757/02 StA Stralsund)" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahrenund drei Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revisioneingelegt, "soweit es in dem Urteil bezüglich des Angeklagten Jan S. un-terlassen wurde, bei der Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausdem Urteil des Amtsgerichts Greifswald ... die Führerscheinsperre von fünfJahren aufrechtzuerhalten". Das auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte Rechtsmittel hat Erfolg.1. Wie das angefochtene Urteil selbst ausweist, hat es die Jugendkam-mer versehentlich unterlassen, die Maßnahme der fünfjährigen Sperrfrist nach§ 69 a StGB aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Greifswald aufrecht- - 4 -zuerhalten, wie dies § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB vorschreibt. Da die in jenem Ur-teil angeordnete Sperrfrist noch nicht abgelaufen und deshalb nicht im Sinnevon § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos geworden ist, kann der Senat inentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die entgegen der zwingen-den Vorschrift des § 55 StGB rechtsfehlerhaft unterbliebene Aufrechterhaltungder Sperrfrist selbst aussprechen.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch das Ziel verfolgt, die in dem Ur-teil des Amtsgerichts Greifswald vom 16. Oktober 2002 angeordnete Entzie-hung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins des Angeklagtenaufrechtzuerhalten, vermag dem der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Be-schwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel mit der Einlegung wirksam auf die unter-bliebene Aufrechterhaltung der Sperrfrist beschränkt. Eine von der Beschwer-deführerin erstmals mit der Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisions-einlegungsfrist geäußerte nachträgliche Erweiterung dieser zunächst be-schränkten Revision ist nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-schluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98 - und Urteil vom 20. Februar 2003 -4 StR 437/02). Davon abgesehen, bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechter-haltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führer-scheins im angefochtenen Urteil, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ange-klagte was nach den Feststellungen allerdings eher fern liegt bei Urteils-fällung durch das Amtsgericht Greifswald (wieder) im Besitz einer Fahrerlaub-nis gewesen sein sollte. Das folgt zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlautdes § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der eher dafür sprechen könnte, daß ein Aus-spruch über die Aufrechterhaltung im früheren Urteil angeordneter Maßnahmen - 5 -stets zu erfolgen hat, soweit diese nicht ausnahmsweise durch die neue Ent-scheidung gegenstandslos werden. Eine solche am bloßen Wortlaut orien-tierte Auslegung verfehlt jedoch ihren Sinn in den Fällen, in denen die Maß-nahme zwar nicht durch die neue Entscheidung, aber auf andere Weise ihreErledigung gefunden hat. Die Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem Um-stand Rechnung, daß mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diesedie alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet. Ist aber eine im früheren Urteilangeordnete Maßnahme aus welchen Gründen auch immer erledigt, sofehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befin-den, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird (Senatsurteil BGHRStGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). So liegt es hier, weil die im Urteil desAmtsgerichts Greifswald angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und dieEinziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteilswirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckungmehr; im Gegensatz zur Fahrerlaubnissperre waren diese Maßnahmen erle-digt.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn! "#$"
Full & Egal Universal Law Academy