BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 398/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegen1. 2. 3. wegen zu Ziff. 1. Aussetzung zu Ziff. 2. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Ziff. 3. Aussetzung mit Todesfolge u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten Jan S. wird das Urteil des Land- gerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 aus den Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 im Ausspruchüber den Vollwegvollzug der Strafe aufgehoben; dieser Ausspruchentfällt.Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren)Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein nrn Sost-Scheible
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