BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 398/14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 201 4 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Münster vom 4. April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass d er Angeklagte des Betrugs in 28 Fällen, d a- von in 23 Fällen in Tateinheit mit Urkund enfälschung, schuldig ist. Die Einzelstrafe für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe en t- fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 29 Fällen, davon in 23 Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Annahme von zwei selbstständigen, realkonkurrierenden Betrugs - taten in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urtei lsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen unterbreitete der Angeklagte den in den genannten Fällen jeweils Geschädigten das betrügerische Angebot einer vermeintlichen Geldanlage bei der W . - Bank erstmals in einem im Jah r 2009 mit beiden Geschädigten gemeinsam geführten Gespräch. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen V erknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 3 19; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Wid maier, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mw N), so dass si ch der Angeklagte in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig g e- macht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechen d, wobei nach § 260 A bs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige I deal k onkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schul d- spruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von neun M o- naten für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe. Die Einz elstrafe von einem Jahr im Fall II. 3. Fall 1 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe besteh en. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 28 Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung 2 3 4 - 4 - des Konkurrenzverhältn isses, die den Unrechts - und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r- kannt hätte. Der nur geringfügige Erfolg der Revision r echtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und A uslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin 5
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