BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 399/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344ger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2009 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344ger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft und der Nebenkl344ger entstandenen gerichtli-chen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die Nebenkl344ger je zur H344lfte. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkl344ger mit ihren jeweils auf die Verlet-zung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. W344hrend sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser Beschwerdef374hrer die Nichtanwendung des 247 213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger mit ihren Rechtsmitteln eine Verurtei- 1 - 4 - lung des Angeklagten wegen Heimt374ckemordes an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen t366tete der nicht bestrafte, seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19j344hrige Abiturientin Sarah L. , zu der er "eine Art Ersatzbeziehung" unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49 Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Ausl366ser f374r die Ge-waltattacke war eine abf344llige 304u337erung des Tatopfers 374ber die bisherige Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung fortsetzen zu k366nnen hoffte. 2 Das Landgericht ist - dem psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverst344ndigen Dr. S. fol-gend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge eines Affekts im Zustand nicht ausschlie337bar erheblich verminderter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begangen. 3 II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der mordqualifizierenden Merkmale der Heimt374cke, der niedrigen Beweggr374nde und der Grausamkeit gepr374ft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar erf374lle die Tat objektiv die Vor-aussetzungen der Heimt374cke, weil sich Sarah keines Angriffs durch den Ange-klagten versehen habe. Es blieben aber - so das Landgericht - in subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe. Diese Zweifel gr374ndeten sich auf den affektiven Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als Provokation empfundenen 304u337erung Sarahs. Anhaltspunkte daf374r, dass der 4 - 5 - Angeklagte Sarah bereits mit der Erw344gung, sie zu t366ten, an den Tatort gelockt haben k366nnte, best374nden nicht. Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweisw374rdigung des Tatrich-ters weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat nicht ver-kannt, dass nach der Rechtsprechung (BGH NStZ 2008, 510, 511) allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des 247 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht angesichts der besonderen 344u337eren und inneren Um-st344nde des Tatgeschehens in 334bereinstimmung mit den Sachverst344ndigen eine sichere 334berzeugung von der subjektiven Tatseite der mordqualifizierenden Merkmale nicht zu gewinnen vermochte, so h344lt sich dies im Rahmen der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen W374rdigung und ist deshalb vom Revi-sionsgericht hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344ger zeigen demgegen374ber durchgreifende L374cken oder Widerspr374che in der Beweisw374rdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2009. 5 III. Revision des Angeklagten 6 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2009 Bezug. 7 IV. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 8 - 6 - Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 30. November 2005 226 2 StR 402/05 (NStZ-RR 2006, 128, nur LS). 9 Tepperwien Maatz Athing Ernemann RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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