BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 399/11 vom 19. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 20 1 1 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der R e- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO d urch Nichtbescheidung des Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt H . vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsan wä l- tin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese A k- te mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom - 3 - 16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18 bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.). Ernemann Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschre i ben Ernemann Mutzbauer Quentin
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