ECLI:DE:BGH:2017:010317U4STR399.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 399 / 1 7 vom 1. März 2018 BGHSt: ja zu I und II BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 212 Abs. 1 Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvo r- satz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 1. März 2018 4 StR 399/17 LG Berlin in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandl ung vom 1. Februar 2018 in der Sitzung am 1. März 201 8 , an de nen teilgenommen h a- ben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als b eisitzende Richter, Staa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt in der Verhandlung und Rechtsanwalt in der Verhandl ung als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N . , - 3 - Rechtsanwältin in der Verhan d- lung als Vertreterin der Nebenklägerin K . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers M . W . , der Nebenkläger M . W . in Person in der Verhandlung , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers P . W . , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erka nnt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Str a- ßenverkehrs zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es den Ang e- klagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihnen lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wenden sic h die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Rev i- sionen. I. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhren die A n- geklagten in der Nacht zum 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr mit ih ren hoch - motorisierten Fahrzeugen den Kurfürstendamm in Berlin in derselben Richtung. Beifahrerin im Fahrzeug des Angeklagten N . war die Nebenklägerin K . . An der Kreuzung am Adenauerplatz kamen sie bei rotem Ampel - signal nebeneinander zu m Stehen. Der Angeklagte H . , der die Beifahrerin im Fahrzeug des Angeklag - ten N . wahrnahm, signalisierte durch laute Motorgeräusche, dass er zu einer Wettfahrt bereit sei. Die Angeklagten unterhielten sich kurz und verabr e- deten durch Gest en und das Spiel mit dem Gaspedal spontan ein Autorennen entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße. Ziel sollte ein Kau f- haus an der Ecke Tauentzienstraße und Nürnberger Straße sein, wobei die A n- 1 2 3 - 5 - geklagten bis dorthin elf ampelgeregelte Kreuzungen zu überqueren und eine Strecke von zweieinhalb Kilometern zurückzulegen hatten . Der Angeklagte H . mit stark überhöhter Geschwindigkeit los, um möglichst schnell und vor dem Angeklagten N . da s Ziel zu erreichen. Der Angeklagte N . nahm, nachdem er zunächst noch an zwei roten Ampeln angehalten hatte, unter deu t- n- um vor dem Angeklagten H . das Ziel zu erreichen. Er holte den Angeklagten H . spätestens in Höhe der U - Bahn - Station Uhlandstraße ein. Zwei Fußgängerinnen, die sich auf einer dort gelegenen Mittelinsel des Kurfürstendamms befanden und gerade di e Fahrbahn queren wollten, sprangen hinter das Geländer des U - Bahn - Eingangs zurück, um nicht von den Fahrzeugen der Angeklagten erfasst zu werden. Beide Fahrzeuge hatten zu dieser Zeit eine Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h erreicht. Die Kurve a m Breitscheidplatz befuhren die Angekla g- ten im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Die in der Kurve an der Kre u- zung Tauentzienstraße und Rankestraße liegende Lichtzeichenanlage überfu h- ren beide bei rotem Ampelsignal. Am Kurvenausgang beschleunigte de r Angeklagte H . sein Fahrzeug, um den nun vor ihm fahrenden Angeklagten N . wieder einzuholen, und erreichte hierbei eine Geschwindigkeit von 100 bis 150 km/h. Der Angeklagte N . fuhr auf der linken, der Angeklagte H . auf der re chten der beiden für den Durchgangsverkehr vorgesehenen Fahrspuren auf die für sie Rotlicht zeigende Ampel an der Kreuzung Tauentzienstraße und Nürnberger Straße zu. 4 5 6 - 6 - Beide Angeklagten fuhren bei rotem Ampelsignal in den Kreuzungsbereich ein, der Angeklagt e N . mit einem Vorsprung von wenigen Metern und einer Geschwindigkeit von 139 bis 149 km/h, der Angeklagte H . mit einer Ge - schwindigkeit von mindestens 160 bis 170 km/h. n- berger Straße befahrender, bei grüner Ampelphase berechtigt in die Kreuzung einfahrender Fahrzeugführer und etwaige Mitinsassen bei einer Kollision nicht nur verletzt, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen würden. Die körperliche Schädigung anderer auch der Nebenklägerin K . als Beifahrerin im Fahrzeug des Angeklagten N . war ihnen gleichgültig; sie überließen es dem Zufall, ob es zu einem Zusammenstoß mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Kreuzungsbereich kommen würde. D ie Schädigung bzw. den Tod anderer Verkehrsteilnehmer sowie im Nahbereich der Kreuzung aufhältiger Personen durch herumfliegende Trümmerteile der beteiligten Fah r- zeuge nahmen sie billigend in Kauf. In der Kreuzung kollidierte der Angeklagte H . bsolut unfähig mit dem Fahrzeug des Geschädigten W . , der aus der Nürnberger Straße in Fahrtrichtung der Angeklagten von rechts kommend regelkonform bei grünem Ampelsignal in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Das von dem Angeklagten H . gesteuerte Fahrzeug drehte sich nach links und kollidierte sodann mit dem neben ihm fahrenden Pkw des Mitang e- klagten, bevor es mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gegen eine Hoch - beeteinfassung stieß. Auch das von dem Angeklagten N . gesteuerte Fahrzeug kollidierte frontal mit einer Hochbeeteinfassung. 7 8 - 7 - Der Geschädigte W . , dessen Fahrzeug durch die Wucht des Aufpralls durch die Luft geschleudert worden war, zog sich schwere Verletzu n- gen zu und verstarb noch am U nfallort. Die Beifahrerin im Fahrzeug des Ang e- klagten N . wurde erheblich verletzt. Der Kopf einer Fußgängerin wurde von vorbeifliegenden Fahrzeugteilen nur um wenige Zentimeter verfehlt. Die Angeklagten wurden leicht verletzt. 2. Das Landgerich t hat angenommen, dass sich die Angeklagten je - weils als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) wie folgt strafbar gemacht haben: bezü g- lich des Geschädigten W . wegen Mordes mit gemeingefährlichen Mit - teln (§ 211 Abs. 2 StGB); bezüglich der Beifahrerin im Fahrzeug des Angekla g- ten N . wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB); zudem wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefäh r- dung durc h Nichtbeachtung der Vorfahrt und durch zu schnelles Fahren an einer Kreuzung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Entscheidung über die erhobenen Verfahr ensrügen nicht mehr bedarf. Das Urteil weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende sachlich - recht - liche Mängel auf. 1. Bereits d ie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. 9 10 11 12 - 8 - Voraussetzung für die Verurteilu ng wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen (vgl. B GH, Urteil vom 23. Oktober 1985 3 StR 300/85, StV 1986, 59; Beschluss vom 7. September 2017 2 StR 18/17 , NStZ 2018, 27 ; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 15 Rn. 3 ; MüKo - StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 5). Fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus su bsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1997 2 StR 550/96, BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; vom 23. Oktober 1985 3 StR 300/85 , aaO; Beschlüsse vom 7. September 2017 2 StR 18/17, aaO ; vom 14. Juni 1983 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452; Fischer, aaO, § 15 Rn. 3 ). Aus der No t- wendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentsc hlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg bei Tötung s- delikten den Todeserfolg herbeiführt. Dass dies auf die Tat der Angeklagten zutrifft, lässt sich dem angefochtenen U rteil nicht entnehmen. Im Gegenteil: Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz erst wie sich aus UA 25 ergibt für den Zeitpunkt fes t- gestellt, als die Angeklagten bei Rotlicht zeigender Ampel in den Ber eich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße einfuhren. Aus dieser Festste l- lung, die auch an anderer Stelle des Urteils keine Modifizierung findet, vielmehr mehrfach bestätigt wird (etwa auf UA 60), folgt zugleich, dass sich das Landg e- richt nicht d ie Überzeugung verschafft hat, dass die Angeklagten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers als Folge ihrer Fahrweise schon vor dem Einfa h- ren in den Kreuzungsbereich als möglich erkannten und billigend in Kauf na h- 13 14 - 9 - men. Hatten die Angeklagten indes den Töt ungsvorsatz erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst, könnte ihre Verurteilung wegen eines vorsätz - lichen Tötungsdelikt s nach den dargestellten Grundsätzen nur dann Bestand haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vornahmen, die für den tödlichen Unfall ursächlich war, oder eine gebotene Handlung unterließen, bei deren Vornahme der Unfall vermieden worden wäre. Feststellungen zu einem solchen unfallursächlichen Verhalten, das vom Tötungsvorsatz der Angeklagten getragen war, hat das Landgericht nicht getro f- fen. Vielmehr hat es sowohl bei der Darstellung des Sachverhalts als auch an weiteren Stellen des Urteils ausgeführt , dass die Angeklagten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bereits keine Möglichkeit zur Vermeidung der Koll ision mehr besaßen: So hat es etwa bezüglich des Angeklagten H . festgestellt, (UA e- klagten [hätten] si ch durch ihr Verhalten, insbesondere ihre Geschwindigkeit, UA u- 60). Die für den Unfall ma ßgeblichen Umstände, insb e- sondere die bereits erreichte Kollisionsgeschwindigkeit sowie das Einfahren in den Kreuzungsbereich trotz roten Ampelsignals, lagen danach bereits vor bzw. waren unumkehrbar in Gang gesetzt, als die Angeklagten nach den Festste l- lungen den Tötungsvorsatz fassten. Ein unfallursächliches Verhalten der A n- geklagten, das zeitlich mit der Fassung des Tötungsvorsatzes zusammenfiel oder nachfolgte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Dass der Tötungsvorsatz ab einem Zeitpunkt vorlag, als die tödliche Kollision bereits nicht mehr zu verhi n- dern war, ist für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtlich b e- deutungslos. 15 - 10 - 2. Zudem halten die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat, auch unter Berücksicht i- gung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16 , juris Rn. 10 ; vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401 , 403 ; vom 20. Juni 2013 4 StR 159/13, juris Rn. 19) rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fer n liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 3 StR 172/17 , NStZ 201 8, 37, 38 ; vom 8. Dezember 2016 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom 7. Juli 2016 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, b e- dingter 67 ; vom 14. August 2014 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383; vom 22. Mär z 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 , 1 86 ). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestand s- verwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urt eile vom 14. Januar 2016 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 , 215 ; vom 30. April 2014 2 StR 383/13, StV 2015, 300 , 301 ; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 , 186 ; vom 16. Oktober 2008 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63). b) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürd i- gung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen 16 17 1 8 - 11 - (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 4 StR 558/15 , aaO; vom 19. April 2016 5 StR 498/15 , aaO; vom 16. September 2015 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25 , 26 ). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten ei ne Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Wü r- digung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychisch e Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatg eschehen bedeutsamen Umstände insbesondere die konkrete Angriff s- weise mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 4 StR 84/15, NStZ - RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktob er 2007 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f. ; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, aaO, 186 f. ). Dabei ist die o b- jektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BG H, Ur teile vom 14. Januar 2016 4 StR 84/15, aaO, 80 ; vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242 , 243 ; Beschluss vom 26. April 2016 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22 , 23 ). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erf olgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz g e- handelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Han d- lungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urt eil vom 15. Oktober 1986 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 Willenselement; Be schluss vom 7. März 2006 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage ste l- lenden Um stände in seine Erwägungen einzubez iehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 , 517 ; Beschlüsse vom 19 - 12 - 10. Juli 2007 3 StR 233/07, NStZ - RR 2007, 307; vom 27. August 2013 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). c) Diesen Anforderu ngen werden die Beweiserwägungen der Strafka m- mer nicht gerecht, da sich das angefochtene Urteil mit einem wesentlichen vo r- satzkritischen Gesichtspunkt, der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten im Fall einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, nicht in rechtlich tragfähige r Weise auseinandergesetzt hat. aa) In Fällen einer naheliegend en Eigengefährdung des Täters wie hier ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit d er Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einher geht (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2000 4 StR 162/00, NStZ 2000, 583, 584; vom 20. Dezember 1968 4 StR 489/68, VerkMitt 1969, Nr. 44). Bei riskanten Ve r- haltensweisen im Stra ßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BayObLG , NJW 1955, 1448, 1449 für den alkoholisierten Autofahrer; Roxin, AT I, 4. Aufl., § 12 Rn. 23 ff.; ders., FS Rudolphi, 2004, 243, 255; Frisc h, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 219; Jäger, JA 2017, 786, 788; Walter , NJW 2017, 1350 f.). Dementsprechend m uss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfü r können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumstä n- den ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf 20 21 - 13 - das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Ei gengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit a nderen Pkw oder gar Lkw drohen. bb) Bei ihrer Würdigung des Geschehens hat die Strafkammer dem G e- sichtsp unkt einer möglichen unfallbedingten Eigengefährdung bereits im Ansatz jegliches Gewicht abgesprochen, indem sie davon ausgegangen ist, dass sich die Angeklagten in ihren Fahrzeugen sicher gefühlt hätten. (1) Das Landgericht hat die Annahme eines solche n Sicherheitsgefühls der Angeklagten jedoch bereits für sich genommen nicht tragfähig begründet, da es hierbei rechtsfehlerhaft maßgeblich auf einen nicht existierenden Er - fahrungssatz zurückgegriffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 5 StR 41 6/54, BGHSt 7, 82, 83; Beschluss vom 8. September 1999 2 StR 369/99, BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 6; Meyer - Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 337 Rn. 31). Das angefochtene Urteil geht von der Hypothese aus, dass mit den Angeklagten vergleichbare Verkehrs teilnehmer regelmäßig kein Eigenrisiko in nnenschweren, stark b e- schleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Autos dem sic h ein bestimmter Typ Autofahrer in einer bestimmten Art von Kraftfah r- zeug grundsätzlich sicher fühlt und jegliches Risiko für die eigene Unversehr t- 22 23 24 - 14 - heit ausblendet, gibt es indes nicht. Ein entsprechendes Vorstellungsbild ist konkret auf die Angeklagten bez ogen zudem nicht belegt. Gerade angesichts der vorliegend objek tiv drohenden Unfallszenarien Kollisionen an einer inne r- städtischen Kreuzung mit anderen Pkw oder, wie die Urteilsgründe mitteilen, sogar mit Bussen bei mindestens 139 bzw. 160 km/h versteh t sich dies auch nicht von selbst. (2) Zudem liegen dem angefochtenen Urteil widersprüchliche Annahmen bezüglich der durch die Angeklagten vorgenommenen Gefahreinschätzung z u- grunde. Während die Strafkammer einerseits davon ausgeht, dass die Ang e- klagten sich selbst in ihren Fahrzeugen sicher gefühlt und keinerlei Eigenrisiko in Rechnung gestellt hätten, hat sie andererseits ausgeführt , dass beide Ang e- klagte n mit dem Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung der Nebenklägerin K . , und zwar einer sol chen mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das L eben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. - liche Ve 72). Da sich die Neben klägerin bei der Tatbegehung auf dem Beifahrersitz neben dem Angeklagten N . befand, hat das Landgericht bezüglich der Insassen desselben Fahrzeuginnenraums zwei einander widersprechende Gefahreinschätzungen vorgenommen. Die nicht nahelie gende Annahme, die Angeklagten hätten ihre eigene Gefäh r- dung und die der Nebenklägerin unterschiedlich bewertet, wird von der Stra f- kammer nicht erläutert. 3. Was den Angeklagten N . betrifft, könnte das Urteil im Übrigen schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, auf die das Lan d- gericht die Annahme stützt, der Angeklagte N . habe sich des mittäter - schaftlich begangenen Mordes schuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung nicht 25 26 - 15 - standhalten. Die vom Landgericht vorgenommene Prüfung mit täterschaftlichen Verhaltens greift zu kurz, da die gebotene tatbestandsbezogene Prüfung der Voraussetzungen mittäterschaftlicher Begehung die hier auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gerichtet sein musste unterblieben ist. a) Mittä terschaft im Sinne de s § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemein - samen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen obje k- tiven Tatbeitrag leisten muss (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Septem - ber 2017 2 StR 161/17, NStZ - RR 2018, 40 ; v om 4. April 2017 3 StR 451/16, juris Rn. 7). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch in E r- weiterung des ursprünglichen Tatplans im Rahmen arbeitsteiliger Tatausfü h- rung getroffen werden (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 5 StR 360/11, NStZ - RR 2012, 77, 78; vom 15. Januar 1991 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; vom 9. März 1994 3 StR 711/93, NStZ 1994, 394; Beschluss vom 18. Mai 1995 5 StR 139/95, BGHSt 41, 14 9, 151). Bezugspunkt des Taten t- schlusses bzw. des Tatplans ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB jedoch stets die Stra f- tat. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt daher voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbei t s- teiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es deshalb nicht aus, dass sich die Täter l e- diglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt. b) Vorliegend fehlt es bereits an der Feststellung eines durch die Ang e- klagten gefassten gemeinsamen Tatentschlusses, der eine bedingt vorsätzliche Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers umfasste. Festgestellt und belegt hat die Strafkammer lediglich, dass sich die Angeklagten bei ihrem Zusamme n- 27 28 - 16 - 47) haben. Ferner hat das Landgericht darauf verwiesen , der A n- geklagte N . habe durch sein Fahrverhalten bei stetig steig ender Ge - schwindigkeit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Angeklagten H . ftemessen ein - 49). Aus diesen Ausführungen lässt sich indes lediglich die Verabredung und gemeinsame Durchführung eines illegalen Straßenrennens entnehmen. Weder für den Zeitpunkt der Rennverabredung noch für den nac h- folgenden Rennverlauf hat das Landgericht eine zumindest konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatentschlusses festgestellt und belegt. Vie l- eines Autorennens/Stechens naturgemäß ein von einer gemeinsamen Tather r- schaft ge 49) darstellt. Die erforderliche Anknüpfung dieser Erwägunge n an ein vorsätzliches Tötungsdelikt findet sich im Rahmen der Prüfung der Mittäterschaft nicht. Dass die Angeklagten den Entschluss g e- fasst hätten, einen anderen durch gemeinschaftliches Verhalten zu töten, lässt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen . III. 1. Die Ausführungen der Revisionsführer zu dem vom Landgericht ei n- geholten verkehrspsychologischen Gutachten geben Anlass zu folgenden B e- merkungen: Die Feststellung, ob ein Angeklagter vorsätzlich gehandelt hat, ist Tatfr a- ge und obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2015 4 StR 367/15, NStZ 2016, 668, 669 f.; vom 16. Mai 2013 3 StR 45/1 3, NStZ 29 30 - 17 - 2013, 581, 583; vom 13. Dezember 2005 1 StR 410/05, NJW 2006, 386 f. ; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 63). Diese Prüf ung hat stets einzelfallbez o- gen zu erfolgen und lässt eine generalisierende Betrachtung etwa in Gestalt von Rechts - oder Erfahrungssätzen, denen zufolge bei einem bestimmten Pe r- sonenkreis oder einer bestimmten Vorgehensweise grundsätzlich eine vorsät z- lic he Tatbegehung zu bejahen oder zu verneinen sei nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 4 StR 367/15, aaO, 669 f. ; Beschlüsse vom 7. März 2006 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446; vom 14. Januar 2003 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369, 370; LK - StGB/Vogel , aaO, § 15 Rn. 67; vgl. auch zur geringen Bedeutung allgemeiner statistischer Aussagen im Rahmen von Prognoseen t- sche idungen BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722; vom 30. März 2010 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203, 204). Dies gilt auch für den im angefochtenen Urteil und seitens der Revisionen in a- e- gens oder auch des Fehlens eine s (Tötungs - )Vorsatzes einer kategorialen Z u- ordnung über den Einzelfall hinaus nicht zugänglich. 2. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gelangen, gilt mit Blick auf mögliche Mordmerkmale das Folge n- de: a) Bezüglich des Mordmerkmals der Verwendung eines gemeingefähr - lichen Mittels wird eine konsistente Gesamtbewertung der subjektiven Tatseite vorzunehmen sein. Soweit in dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Tötungsvorsatz ausgeführt wird, mögliche Gedanken der Angeklagten an g- 31 32 - 18 - ten hätten die Tötung von Personen durch umherfliegende Trümmerte ile der bete iligten Fahrzeuge also auch des eigenen Fahrzeugs billigend in Kauf genommen, lässt sich dies nicht ohne Weiteres miteinander in Einklang bri n- gen. b) Gegebenenfalls wird auch das Mordmerkmal der Heimtücke zu erö r- tern sein, wobei allerdings das hierf ür erforderliche Ausnutzungsbewusstsein einer eingehenden Prüfung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2017 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98 ; vom 29. Januar 2015 4 StR 433/1 4, NStZ 2015, 392, 393; vom 11. November 1986 1 StR 367/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1; vom 30. Januar 1990 1 StR 688/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heim tücke 11; und vom 25. Oktober 1984 4 StR 615/84, NStZ 1985, 216). 3. Der Senat weist darauf hin, dass sich das gesamte Renngeschehen entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA 65) als eine prozessuale Tat darstellt. 4. Hinsichtlich der Vorbelastung der Angeklagten mit straßenverkehr s- rechtlichen Ordnungswidrigkeiten wird der neue Tatrichter gegebenenfalls G e- legenheit haben, sich mit einer möglichen Tilgungsr eife und einer daraus fo l- genden Unverwertbarkeit einzelner Registereintragungen auseinanderzusetzen. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Urteil so festzustellen, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH , Beschluss vom 19. August 1993 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3084; MüKo - S t VR/Koehl, § 29 StVG Rn. 5). 33 34 35 - 19 - 5. Bei der Bemessung einer möglichen Sperrfrist nach § 69a StGB sind auch die Dauer und die Wirkungen des Strafvollzugs infolge einer Freiheitsstr a- f e zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 4 StR 271/97, NStZ - RR 1997, 331, 332 ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 36
Full & Egal Universal Law Academy