BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 400/02 vom20. März 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Münster vom 28. Mai 2002 werden ver-worfen.2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-mittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren (R. ) bzw.13 Jahren und 6 Monaten (K. ) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, daß bei beiden An-geklagten ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist,und zwar bei dem Angeklagten R. sieben Jahre und zehn Monate und beidem Angeklagten K. sieben Jahre und sechs Monate. Gegen dieses Urteilwenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts beanstanden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Schuld- und Strafaussprü-che wenden, sind ihre Rechtsmittel aus den in den Antragsschriften des Gene-ralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. - 4 -Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafenhält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und des Generalbundes-anwalts rechtlicher Prüfung stand.Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll zwar grundsätzlichdie Maßregel vor der Strafe vollzogen werden, weil die möglichst umgehendeBehandlung des süchtigen Straftäters am ehesten einen dauerhaften Erfolgverspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 14).Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge des § 67Abs. 1 StGB ist jedoch dann zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregelleichter erreicht werden kann (§ 67 Abs. 2 StGB); in einem solchen Fall mußdas Urteil auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Ange-klagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderenUmstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussenwird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreichtwerden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 14).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Straf-kammer hat in Übereinstimmung mit den dazu gehörten Sachverständigen ent-scheidend darauf abgestellt, daß bei beiden Angeklagten eine hinreichend er-folgreiche Entziehungsbehandlung nur dann durchgeführt werden kann, wennihnen die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar mit Abschluß der Maßnahmenach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Vollzug entlassen zuwerden. Das Landgericht hat eingehend dargelegt, daß der Angeklagte R. ,bei dem eine langjährige Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit besteht undder bisher alle Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen entweder gegenärztlichen Rat vorzeitig beendet oder gar nicht aufgenommen hat, nur auf diese - 5 -Weise zu einer Mitwirkung an einer Therapie motiviert werden kann. Hinsicht-lich des Angeklagten K. , bei dem neben der Alkoholproblematik eine Per-sönlichkeitsentwicklung mit unreifen Zügen und eine Minderbegabung im Sinneeiner Lernbehinderung vorliegt, führt das Urteil im einzelnen aus, daß dieserwegen seiner geringen intellektuellen Begabung darauf angewiesen ist, das inder Therapie Erlernte unmittelbar im alltäglichen Leben in der Freiheit umzu-setzen.Die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ist ebenfalls rechtlichnicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist zu Recht davon ausgegangen, daß beibeiden Angeklagten eine mögliche Entlassung frühestens nach Verbüßung vonzwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er auchauf die von den Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einererfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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