BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 400/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 11. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Ange-klagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tatein-heit mit N366tigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Septem-ber 2006 ausgef374hrt: 2 "Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Begr374ndung der Zueignungsabsicht gem344337 247 249 Abs. 1 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es begegnet schon Be-denken, dass die Kammer bei der rechtlichen W374rdigung von einer 'bedingten' Zueignungsabsicht ausgegangen ist (UA S. 16). Zumindest hinsichtlich der Aneignung der Sache ver-langt die Zueignungsabsicht einen zielgerichteten Willen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 242 Rdnr. 41). Die Kammer hat dar374ber hinaus zu Unrecht darauf abgestellt, dass die An-geklagte nach dem gescheiterten Austausch der Handys das Mobiltelefon des Gesch344digten F. ihrem Verm366gen einverlei-ben wollte (UA S. 16). 247 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme besteht. Dies hat die Kammer nicht festgestellt. Den Urteilsgr374nden ist vielmehr zu entnehmen, dass die Wegnahme des Mobiltele-fons vom Gesch344digten F. auch aus Sicht der Angeklagten O. nur erfolgte, um es als Druckmittel f374r die 334bergabe des Telefons des Gesch344digten B. zu verwenden (UA S. 11). In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsab-sicht regelm344337ig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn die wegge-nommene Sache unabh344ngig von der Erf374llung der gestellten Forderung behalten oder verwertet werden soll (vgl. BGH StV 1984, S. 422 f.). Dass die Angeklagte dies zum Zeitpunkt der Wegnahme anstrebte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die bil-ligende Inkaufnahme, dass es dem Gesch344digten F. nicht gelingen w374rde, das geforderte Handy zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen (UA S. 11), steht dem nicht entgegen. Diese Vorstellung schlie337t den Willen zur R374ckgabe nicht aus, zumal die Angeklagte die vage Hoffnung hatte, dass der Ge-sch344digte das geforderte Handy besorgen k366nne (UA S. 15). Es kann ausgeschlossen werden, dass dazu noch erg344nzende Feststellungen getroffen werden k366nnen. Es ist kein - 4 - Gest344ndnis der Angeklagten dahingehend zu erwarten, dass sie das Handy des Gesch344digten F. schon zum Zeitpunkt der Wegnahme unbedingt ihrem eigenen Verm366gen einverlei-ben wollte. Aus den 344u337eren Umst344nden kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Das spezifische pers366nliche Interesse der Angeklagten an dem Mobiltelefon des Zeugen B. (UA S. 9) und das Erscheinen der Angeklagten zum Um-tauschtermin mit dem entwendeten Handy des Gesch344digten F. (UA S. 11) sprechen vielmehr dagegen. Die Angeklagte ist daher nur der N366tigung gem344337 247 240 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Die Tathand-lungen der Mitangeklagten Fa. und C. sind ihr auf-grund des gemeinschaftlichen Tatplans gem344337 247 25 Abs. 2 StGB als Mitt344terin zuzurechnen (UA S. 15). Das Fehlen eige-ner Verletzungshandlungen hindert die Bestrafung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde kann entnommen werden, dass die Ange-klagte als Initiatorin des gewaltsamen 334bergriffs der Mitange-klagten mit ihrer Pr344senz die Abwehr- und Fluchtm366glichkeiten des Gesch344digten bewusst verringerte (vgl. BGHSt 47, 383 ff.). Gegen diese Vorw374rfe h344tte sich die Angeklagte nicht an-ders verteidigen k366nnen. (...) Die Ab344nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Angesichts des geringe-ren Mindestma337es der Freiheitsstrafe bei 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Vergleich zu 247 250 Abs. 3 StGB ist es m366glich, dass die Kammer bei richtiger rechtlicher W374rdigung eine andere Strafe verh344ngt h344tte." - 5 - Dem tritt der Senat bei. Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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