BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 400/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2009 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts a) dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte des Raubes in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, mit vors344tzlicher Trunken-heit im Verkehr und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Brandstiftung schuldig ist, b) die wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr verh344ngte Einzel-geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 10 Euro entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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