ECLI:DE:BGH:2016:150916B4STR400.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 400 /16 vom 15. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 15. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 20. Mai 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hie r- gegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rec hts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteil s- aus führungen den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und der begangenen Straftat nicht hinreichend belegen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte aufgrund eines spontan en Entschlusses maskiert einen Tankstellenüberfall, wobei er dem Ge schädigten ein mitgeführtes, 30 cm langes Küchenmesser vorhielt und die Herausgabe von Geld forderte. Als der Geschädigte nicht schnell genug reagierte, griff der Angeklagte selb st in die K asse und entnahm 435 Eltern zuvor verweigert hatten, und um auf seine Situation aufmerksam zu m a- chen, die aus seiner Sicht dadurch geprägt war, dass er keinerlei Hilfen (Geld, Wohnung, Ausbildung, ärztlich e Versorgung) erhielt. Zur Krankheitsentwicklung und zum Krankheitsbild des Angeklagten ist die Strafkammer den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Danach h a- be sich im Laufe seines im Jahr 2010 begonnenen Studiums neben einem die Schwelle zu ein er Abhängigkeit nicht überschreitenden Missbrauch von Cann a- bis schleichend eine überdauernde psychotische Störung im Sinne einer p a- ranoiden Schizophrenie entwickelt. Die Erkrankung zeige sich in Unruhezu - ständen, Schlafstörungen, formalen Denkstörungen, Verfolgungs - und Größe n- wahn, optischen Halluzinationen, leichter Erregbarkeit und Logorrhoe und sei mit einer deutlichen Antriebssteigerung verbunden. Aufgrund eines krankheit s- bedingten Impulsdurchbruchs sei der Angeklagte im Tatzeitpunkt in seiner F ä- higke it, entsprechend erhalten gebliebener Unrechtseinsicht zu handeln, mit Sicherheit erheblich eingeschränkt gewesen. Eine vollständige Aufhebung der 2 3 4 - 4 - Steuerungsfähigkeit sei indessen angesichts seines aktiv tatvorbereitenden Verhaltens (Maskierung, Bewaffnung ) auszuschließen. b) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen da r- stellt. Sie dar f nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der U n- terzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen D e- fekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2016 2 StR 80/16 , juris Rn. 5; vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 f. mwN). Wenn sich der Tatrichter, wie hier, darauf beschränkt, sich der B e- urteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, m uss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 4 StR 210/16 Rn. 5 ; vom 15. Ja nuar 2015 4 StR 419/14 , NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 3 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 243, 244 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie. Allein die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellu ng einer genere l- len oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei B e- gehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkr e- ten Tatsituation und damit auf seine Einsic hts - oder Steuerungsfähigkeit au s- gewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. J uni 2014 4 StR 171/14 , NStZ - RR 5 - 5 - 2014, 305, 306; vom 29. April 2014 3 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 243, 244 mwN). c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerech t. Es fehlt eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Die Strafkammer schließt sich insoweit lediglich der Beurteilung des Sachve r- ständigen an, ohn e nachvollziehbar zu begründen, wie sich die Impulskontrol l- störung des Angeklagten bei der Tat ausgewirkt hat. Auch aus dem Gesamt - zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Tat des Angeklagten weist keine b esonderen Umstände auf, die auf einen akuten Krankheitsschub oder einen damit einhergehenden I m- pulsdurchbruch beim Angeklagten hindeuten könnten. Vielmehr lassen es die Tatumstände, die durch eine Vorbereitung und durch situationsangemessene Reaktionen bei der Durchführung der Tat gekennzeichnet sind, sowie das fes t- gestellte Tatmotiv des Angeklagten als ebenso möglich erscheinen, dass es sich um eine Beschaffungstat eines Cannabiskonsumenten handelt, sich die Tat mithin im Rahmen dessen hält, was bei voll s chuldfähigen Personen anz u- treffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist. In diese Richtung kön n- te auch die einzige Vorahndung des Angeklagten aus dem Jahr 2014 weisen, der eine Verurteilung wegen (Waren - )Diebstählen zugrunde liegt. Mit diesen Um ständen setzt sich die Strafkammer nicht auseinander, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der Tat aufgrund einer krankheitsbedingten Impulskontrollstörung im Z u- stand erheblich verminderter Steue rungsfähigkeit gehandelt, rechtsfehlerfrei ist . 6 - 6 - 2. Der Senat schließt aus, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen ergeben könnten, die zu einer Schuldunfähigkeit des Angekla g- ten führen würden, und lässt den Schuldspruch bestehen. 3. Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Soweit das Land - gericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Vorausse t- zungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmild e- rungsgrundes die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Ab s. 1 StGB gemilderten Stra f- rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Sena t auszuschließen. 4 . Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte die Anordnung der Unt erbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grund lage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psyc hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änder ung anderer Vorschr iften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprogn o- se zu berücksichtigen sein, dass die Begehung erheblicher rechtswidriger T a- ten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder e rheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet 22. April 2015 2 StR 393/14, JR 2015, 481, 483; Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36 ff.) a n- gesprochen ist, die sich nicht ohne weiteres daraus ableiten lässt, dass wie 7 8 9 - 7 - hier der Angeklagte die Begehung entsprechender Taten angedroht hat (vgl. BGH, Be schlüsse vom 3. April 2008 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 26. Juli 2006 2 StR 285/06 , NStZ - RR 2006, 338 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 15). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Paul
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