ECLI:DE:BGH:2018:251018B4STR400.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 400 / 1 8 vom 25. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 20 18 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 15. Mai 2018 mit Ausnahme der Festste l- lungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs . 2 S tPO. 1 - 3 - 1. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht best e- hen bleiben, weil es an einer widerspruchsfreien Begründung betreffend den Ausschluss einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB fehlt. Die Urteilsgründe sin d im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchlich. Dem Senat ist eine sachgerec h- te Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen daher nicht möglich. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit wird nämli ch einerseits ausgeführt, dass sein Handeln strafbar 14). Andererseits n- A S. 29). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit heißt es zum einen, bei g- e- ren Hemmbarrieren, von strafbaren lich 14). Demgegenüber wird an anderer Stelle ausg e- t- gegengestanden habe (UA S. 30). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit di e- ser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die zum äußeren Tatgescheh en getroffenen - für sich genommen recht s- fehlerfreien - Feststellungen sind von dem dargestellten Mangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. 2 3 4 - 4 - 2. Auch der Maßregelausspruch unterliegt der Aufhebung, weil er von den dargelegten Widersprüche n in gleicher Weise betroffen wird. Franke Cierniak Bender Feilcke Paul 5
Full & Egal Universal Law Academy