BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. September 2005 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in vier F344llen verurteilt wor-den ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstands-unf344higen Person in zwei F344llen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 33/05 - auf und verwies die Sache zu neuer Ver- 1 - 3 - handlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landge-richts zur374ck. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Freispre-chung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person in zwei F344l-len unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer fr374heren Verurteilung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel mit der zul344ssig erhobe-nen, auf eine Verletzung des 247 52 Abs. 3 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge Er-folg. 3 a) Opfer dieser vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, die der An-geklagte nach den Feststellungen in der Zeit von 1986 bis 1990 beging, war der am 28. Oktober 1980 geborene Nebenkl344ger, dessen Mutter nach der Schei-dung ihrer Ehe mit dem leiblichen Vater des Nebenkl344gers von 1984 bis 1993 mit dem Angeklagten verheiratet war. Der Nebenkl344ger ist gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denn er ist mit dem Angeklagten als dessen Stiefsohn in gerader Linie verschw344gert (Art. 51 EGBGB i.V.m. 247247 1589 Abs. 1 Satz 1, 1590 Abs. 1 BGB). Diese Schw344ger-schaft dauert gem344337 247 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begr374ndet wurde, inzwischen geschieden ist. 4 - 4 - b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Nebenkl344ger in der Hauptverhandlung vor seiner Vernehmung zur Sache nicht ordnungsgem344337 nach 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO 374ber sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Wie die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2005 (Bd. 2 Bl. 410, 411 d.A.) beweist (247 274 Satz 1 StPO), wurden der Nebenkl344ger und seine Mutter, die f374r diesen Hauptverhandlungstag als Zeugen geladen waren, zu-sammen hereingerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt, auf die M366glichkeit einer Beeidigung ihrer Aussage, die Bedeutung des Eides, die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst344ndigen Aussage und auf ein m366glicherweise bestehendes Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungs-recht hingewiesen. Soweit es die Vorschrift des 247 52 StPO betrifft, ist folgendes in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden: 5 "Sie wurde(n) ferner dar374ber belehrt, dass sie berechtigt sei-en, falls sie zu den in 247 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeh366-rigen des Angeklagten oder eines derzeit oder fr374heren Mitbe-schuldigten geh366re(n), das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern.223 Danach wurde der Nebenkl344ger ausweislich der Sitzungsniederschrift wie folgt vernommen: 6 "Erster Zeuge. Ich hei337e Richard R. und bin 24 Jahre alt, z.Zt. noch in Haft im offenen Vollzug in der JVA mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschw344gert. Der Angeklagte war mein Stiefvater. Der Zeuge wurde zur Sache vernommen". Der in der Sitzungsniederschrift unter Verwendung eines Vordrucks wie-dergegebene, abstrakt gehaltene Hinweis auf die Vorschrift des 247 52 Abs. 1 7 - 5 - StPO reicht unter den hier gegebenen Umst344nden entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht aus, den Nebenkl344ger ordnungsgem344337 374ber das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Zwar steht die Art und Weise der Belehrung gem344337 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO im Ermessen des vernehmenden Richters, beim Kollegialgericht also des Vorsitzenden (vgl. BGHSt 9, 195, 197), wobei es unerheblich ist, ob sie vor oder nach der Vernehmung des Zeugen zur Person vorgenommen wird. Aller-dings wird sich in der Regel der F344lle eine Belehrung nach den Angaben zur Person anbieten, weil sich h344ufig aus den pers366nlichen Daten das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts erst ergibt (vgl. BGH StV 1984, 405). Die Belehrung muss so klar und sachgem344337 sein, dass der Zeuge das F374r und Wi-der seiner Entscheidung abw344gen kann (vgl. BGHSt 9, 195, 197; BGH StV 1984, 405). Hierf374r kann es ausreichen, dass ein Zeuge darauf hingewiesen wird, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, "falls" er zu den in 247 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeh366rigen des Angeklagten geh366re (vgl. BGHSt 32, 25, 30 f.; BGH StV 1984, 405). Dies gilt jedoch nur, wenn der Zeuge eine solche Belehrung f374r den - wie er wei337 - auf ihn zutreffenden Fall erh344lt, dass er Angeh366riger des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 32, 25, 31). So liegt es hier je-doch nicht. Vielmehr ist der Nebenkl344ger davon ausgegangen, dass er nicht mehr der Stiefsohn des Angeklagten sei, und hat sich selbst als mit diesem "nicht verwandt und nicht verschw344gert" bezeichnet. Es h344tte deshalb einer er-g344nzenden Belehrung des Nebenkl344gers dahin bedurft, dass er mit dem Ange-klagten (weiterhin) verschw344gert ist und demgem344337 ein Zeugnisverweigerungs-recht hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die als Zeuginnen vernommenen geschiedenen Ehefrauen des Angeklagten vor ihrer Verneh-mung zur Sache 204erg344nzend223 gem344337 247 52 StPO belehrt worden (vgl. Bd. 2 Bl. 411/412), nicht aber der Nebenkl344ger. 8 - 6 - c) Auf diesem zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage des Nebenkl344-gers f374hrenden Versto337 (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2 m.N.) kann die ma337geblich auf diese Aussage gest374tzte Verurteilung des An-geklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen beruhen. Zwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entf344llt, wenn feststeht, dass der Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon auch bei einer ord-nungsgem344337en Belehrung keinen Gebrauch gemacht h344tte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 212 m.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. 9 Der Nebenkl344ger hatte auch bei seinen fr374heren Aussagen keine Kennt-nis von dem ihm gem344337 247 52 Abs. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungs-recht. Ausweislich der Niederschriften 374ber seine polizeiliche Vernehmung am 25. M344rz 2003 (Bd. 1 Bl. 42) und 374ber die erste Hauptverhandlung (Bd. 2 Bl. 285) ist der Nebenkl344ger, der sich auch bei diesen Vernehmungen ebenso wie in der neuen Hauptverhandlung als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschw344gert" bezeichnet hat, nicht ordnungsgem344337 374ber sein Zeugnis-verweigerungsrecht belehrt worden. Daf374r, dass der Nebenkl344ger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keine Kenntnis hatte, spricht zudem, dass der Ne-benkl344gervertreter in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005, mit dem er die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, zur Begr374ndung seiner Auffassung, dass eine Belehrung gem344337 247 52 Abs. 1 StPO nicht erfor-derlich gewesen sei, darauf verwiesen hat, dass "keinerlei verwandtschaftliche Verh344ltnisse" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkl344ger best374nden, was sich auch aus der Akte ergebe. 10 Da das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten aufgrund einer von der Mutter des Nebenkl344gers ohne dessen Wissen erstatteten Strafanzeige eingeleitet worden ist und der Nebenkl344ger bei seinen Aussagen sein Zeugnis- 11 - 7 - verweigerungsrecht nicht kannte, kann auch unter Ber374cksichtigung seines bis-herigen Prozessverhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei ord-nungsgem344337er Belehrung 374ber sein Zeugnisverweigerungsrecht hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht und nicht ausgesagt h344tte. Dass der Ne-benkl344ger die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, muss dabei au337er Betracht bleiben, weil die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfeh-lerhaften Nichtbelehrung 374ber ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, grund-s344tzlich nur aufgrund der Urteilsgr374nde und des bis zur Urteilsverk374ndung ent-standenen Akteninhalts beantwortet werden kann (vgl. BGH StV 2002, 3; BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). 2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen. Der Wegfall der in diesen F344llen verh344ngten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich. Auch die wegen der beiden F344lle des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person verh344ngten Ein-zelstrafen von jeweils elf Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil 12 - 8 - nicht auszuschlie337en ist, dass sich die Verurteilung wegen der Taten zum Nachteil des Nebenkl344gers auf die Bemessung auch dieser Strafen ausgewirkt hat. Tepperwien Maatz Athing RiBGH Dr. Ernemann Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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