BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40/10 vom 8. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 beschlossen: Den Nebenkl344gern S. und F. I. wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (247 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gr374nde: Die Nebenkl344ger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen und Rechtsanwalt M. K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des 247 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (247 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begr374ndet. Die gesetzlichen Voraus-setzungen des 247 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorw374rfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Neben-kl344gerin S. I. und des Nebenkl344gers F. I. und daraus, dass beide Nebenkl344ger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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