BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 132, 132a Zur Strafbarkeit wegen Amtsanma337ung und wegen unbefugten Tragens von inl344ndischen Uniformen und Amtsabzeichen, wenn der nicht der Bundeswehr angeh366rende T344ter unter Vort344uschung seiner Zugeh366rigkeit zu den Feldj344gern der Bundeswehr hoheitliche Befugnisse gegen374ber Zivilpersonen in Anspruch nimmt. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - 4 StR 40/11 - LG Essen - - 2 - wegen schweren Raubes u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanma337ung, Urkundenf344lschung, Missbrauch von Amtsabzeichen und Versto337 gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die H366he des Tagessatzes der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenf344lschung verh344ngten Geldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit Amtsanma337ung, Urkundenf344lschung, Missbrauch von Amtsabzei-chen und einem "Versto337 gegen das Waffengesetz223 sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenf344lschung unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen nach Aufl366sung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen teilweisen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 3 Nachdem die Zeugin S. in Gegenwart des Angeklagten Ende Mai/Anfang Juni 2009 davon berichtet hatte, der Gesch344digte habe sie w344hrend einer mit ihr gef374hrten kurzen Beziehung sexuell missbraucht, fasste der Ange-klagte, der ebenso wie seine anwesenden Freunde dieser Schilderung Glauben schenkte, den Plan, den Gesch344digten gemeinsam mit einer zweiten Person zum Zwecke der Bestrafung aufzusuchen und ihn zu verpr374geln. Zur Vorberei-tung der Tat entwarf der Angeklagte am Computer einen "Durchsuchungsbe-schluss", in dem 226 sinngem344337 und in quasiamtlicher Diktion 226 die Durchsu-chung der Wohnung des Gesch344digten wegen des Verdachts verschiedener Straftaten, u.a. wegen "sexueller Bel344stigung223, "angeordnet" wird. Das Schrift-st374ck war mit einem aus dem Internet herunter geladenen Bundeswehrkreuz 4 - 5 - versehen und mit dem vom Angeklagten herr374hrenden handschriftlichen Na-menszug "Hauptmann M. " versehen. Es enthielt am Ende ein wiederum aus dem Internet herunter geladenes Bundeswehr-Kreuz, den Schriftzug "Bundes-wehr", einen Bundesadler sowie einen schwarz-rot-goldenen Farbstreifen mit den Worten "Bundesministerium der Verteidigung". Der Angeklagte fertigte zu-s344tzlich ein weiteres Schriftst374ck, in dem die "Vollstreckung des Vollzugsbe-fehls" erteilt und gegebenenfalls die "sofortige Festnahme" des Gesch344digten "gestattet" wird. Dieses Schreiben endet mit dem handschriftlichen Namenszug "Oberst Sch. " und enth344lt 344hnliche milit344rische und nationale Hoheits-zeichen wie der "Durchsuchungsbeschluss". Am Abend des 13. Juni 2009 begaben sich der Angeklagte und sein Mit-t344ter, der fr374here Mitangeklagte P. , in Begleitung mehrerer Freunde mit dem Pkw der Zeugin B. , der Lebensgef344hrtin des Angeklagten, und einem weite-ren Fahrzeug in die N344he der Wohnung des Gesch344digten. Entsprechend dem im Wesentlichen vom Angeklagten ausgearbeiteten Plan legten er und P. , obwohl beide der Bundeswehr nicht angeh366rten, "Feldj344geruniformen223 aus dem Besitz des Angeklagten an. Der Angeklagte streifte zus344tzlich eine Armbinde mit den Buchstaben "MP223 (Milit344rpolizei) 374ber einen Oberarm. Mit dem Pkw der Zeugin B. , den sie zuvor mit von einem Schrottfahrzeug abmontierten Kenn-zeichen versehen hatten, rollten beide das letzte Wegst374ck im Leerlauf zum Wohnhaus des Gesch344digten; ihre Begleiter blieben zur374ck. Ausger374stet waren P. und der Angeklagte mit zwei vom Angeklagten beschafften Gaspistolen, die sie in Halftern mit sich f374hrten. Die Pistole des Angeklagten war nicht gela-den. Nachdem sich der Angeklagte und P. Zutritt zur Wohnung verschafft und festgestellt hatten, dass sich entgegen ihrer Erwartung nicht nur der Ge-sch344digte, sondern drei weitere Personen in der Wohnung aufhielten, gaben sie ihren Plan auf, den Gesch344digten zu verpr374geln. Der Angeklagte 374berreichte dem Gesch344digten die beiden von ihm angefertigten Schriftst374cke, P. nahm 5 - 6 - die Waffe aus seinem Halfter und richtete sie auf den Gesch344digten sowie zwei der Anwesenden. Er (P. ) lud die Pistole durch, wobei eine Patrone heraus fiel, die er vom Boden aufhob und einsteckte, woraufhin er sich in die K374che begab, die T374r hinter sich schloss und den Raum lautstark durchsuchte. Der inzwischen ver344ngstigte Gesch344digte las die ihm 374berreichten Schreiben. Er hielt den Angeklagten und P. tats344chlich f374r Feldj344ger der Bundeswehr und vermutete einen Zusammenhang zwischen deren Erscheinen und den auch ihm bekannten Vorw374rfen der Zeugin S. . Der Angeklagte lie337 den Gesch344dig-ten das zweite Schreiben unterzeichnen, notierte die Personalien der weiteren Anwesenden und fragte den Gesch344digten, ob dieser Waffen oder Bet344u-bungsmittel in Besitz habe. Daraufhin nahm er aus einer vom Gesch344digten ge366ffneten Schublade ein Messer im Wert von etwa 10 Euro mit dem Bemerken an sich, er m374sse dieses "konfiszieren". Au337erdem steckte er eine T374te mit Ma-rihuana ein, die einem der Wohnungsinsassen geh366rte. Nach etwa 30 Minuten verlie337en er und P. die Wohnung. Beide bestiegen den Pkw der Zeugin B. , den der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, die Stra-337e hinauffuhr, wo die Zeugin B. zustieg und das Steuer 374bernahm. Auf Bit-ten der Zeugin B. gab der Angeklagte das Marihuana an diese weiter; das "konfiszierte" Messer, das P. nicht haben wollte, warf der Angeklagte etwa drei bis vier Wochen nach der Tat weg. II. 1. Soweit das Tatgeschehen bis zum Verlassen der Wohnung des Ge-sch344digten betroffen ist, begegnet zun344chst der Schuldspruch wegen 204schwe-ren Raubes223 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 a) Zwar wird das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch ausgeschlossen, dass der 7 - 7 - T344ter - wie im vorliegenden Fall der Angeklagte - durch die falsche Behauptung einer amtlichen Beschlagnahme die Herausgabe einer fremden beweglichen Sache fordert und sie erreicht, selbst wenn das Opfer die Wegnahme nicht nur duldet, sondern die Sache dem T344ter auf dessen Verlangen aush344ndigt. In ei-nem solchen Fall ist f374r einen eigenen, freien Willensentschluss des Opfers, das sich dem Zwang f374gt, kein Raum (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223 m.w.N.). b) Im Ergebnis zu Recht r374gt die Revision jedoch die unzureichende Dar-legung der f374r den Tatbestand des Raubes im Sinne des 247 249 StGB auch er-forderlichen finalen Verkn374pfung zwischen dem eingesetzten N366tigungsmittel und der Wegnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431 m.w.N.). Die Anwendung von Gewalt oder Drohung darf nicht nur gelegentlich der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, son-dern sie muss darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschal-tung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes zu erm366glichen oder we-nigstens zu erleichtern (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; M374nchKommStGB/Sander 247 249 Rn. 24). 8 Zwar trug der Angeklagte die von ihm mitgef374hrte Waffe nicht nur offen in einem Holster am Oberschenkel, sondern hatte w344hrend der weiteren Tataus-f374hrung "fast st344ndig" seine Hand auf die Waffe gelegt, woraus sich eine zu-mindest konkludente Drohung ergeben k366nnte, die Waffe n366tigenfalls auch ein-zusetzen. Zu dem insoweit allein ma337geblichen Willen und der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatausf374hrung (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 1963 - 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331; Sander aaO) verhalten sich die Urteilsgr374nde jedoch nicht. 9 - 8 - c) Die Strafkammer hat ferner die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 StGB, dessen Strafrahmen sie ihrer Entscheidung 226 ohne n344here Bezeichnung der Tatvariante, die sich auch aus der rechtlichen W374rdigung und der Liste der angewendeten Vorschriften nicht erschlie337t 226 zu Grunde gelegt hat, nicht aus-reichend dargetan. 10 Waffen im Sinne des hier in Betracht kommenden 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind (einsatzbereite) Gas- und Schreckschusswaffen nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 226 GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 15. Februar 2011 226 3 StR 8/11; SSW-StGB/Kudlich 247 244 Rn. 7 m.w.N.). Hierzu hat der Tatrichter regelm344337ig genaue Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar 374blich sein, kann aber nicht als selbstverst344ndlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 226 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; Beschluss vom 15. Februar 2011 226 3 StR 8/11). Die dazu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erweisen sich als nicht ausreichend. Zwar steht der Umstand, dass der Angeklagte selbst nur eine ungeladene Gaspistole verwendete, einer mitt344terschaftlichen Zurechnung (247 25 Abs. 2 StGB) hinsicht-lich der von P. eingesetzten, "geladenen223 Gaspistole nicht entgegen, zumal der Angeklagte beide beschafft und den Tatplan im Wesentlichen selbst ausge-arbeitet hatte. Zum konkreten Ladezustand und zur Funktionsf344higkeit der Pis-tole des P. ist aber nichts weiter festgestellt. 11 2. Die 226 in Tateinheit mit schwerem Raub erfolgte 226 Verurteilung wegen Missbrauchs von Amtsabzeichen ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 12 a) Zum einen wird die revisionsgerichtliche 334berpr374fung durch eine nicht eindeutige rechtliche Zuordnung des vom Landgericht festgestellten Lebens- 13 - 9 - sachverhalts zu dem als erf374llt angesehenen Straftatbestand erschwert. Der Angeklagte trug w344hrend der Tat unbefugt eine "Feldj344geruniform", weshalb der Straftatbestand des Missbrauchs von (inl344ndischen) Uniformen im Sinne des 247 132a Abs. 1 Nr. 4 1. Variante StGB erf374llt sein kann. In Betracht kommt ferner die 226 ebenfalls unbefugte 226 Verwendung der Armbinde mit der Aufschrift "MP223 als Missbrauch von Amtsabzeichen im Sinne des 247 132a Abs. 1 Nr. 4 4. Varian-te StGB. b) Zum anderen ist der Tatbestand des 247 132a StGB in beiden Tatvarian-ten nur erf374llt, wenn es sich bei der jeweiligen Uniform bzw. dem Amtsabzei-chen um solche handelt, die auf Grund 366ffentlich-rechtlicher Bestimmungen eingef374hrt sind (vgl. dazu eingehend LK-StGB/Krau337, 12. Aufl. 247 132a Rn. 50 ff. m.w.N.). Amtsabzeichen werden zudem nur dann von der Strafvorschrift er-fasst, wenn sie, ohne Bestandteil der Amtskleidung zu sein, an vorschriftsm344337i-gen Uniformen angebracht sind und den Tr344ger als Inhaber eines bestimmten Amtes kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 23. April 1992 226 1 StR 58/92, NStZ 1992, 490; Krau337 aaO Rn. 52; M374nchKommStGB/Hohmann 247 132a Rn. 16, jeweils m.w.N.). Dazu, ob die vom Angeklagten und seinem Mitt344ter getragenen Uniformen und die vom Angeklagten zus344tzlich verwendete Armbinde mit der Aufschrift "MP223 tats344chlich zu den durch 366ffentlich-rechtliche Vorschriften einge-f374hrten Uniformen bzw. Abzeichen geh366ren oder solchen zum Verwechseln 344hnlich sind (247 132a Abs. 2 StGB), enthalten die Urteilsgr374nde keine n344heren Feststellungen (vgl. dazu Art. 2 der gem344337 247 4 Abs. 3 SG erlassene Anordnung des Bundespr344sidenten 374ber die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten (BPr344sUnifAnO) vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067; i.d.F. vom 31. Mai 1996, VMBl. 1996 S. 260). 14 3. Da das Landgericht insoweit zu Recht von Tateinheit ausgegangen ist, kann auch die f374r sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Urkun- 15 - 10 - denf344lschung durch Anfertigung der beiden Schreiben durch den Angeklagten nicht aufrecht erhalten bleiben (vgl. Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 353 Rn. 7a). 4. Aus demselben Grund erstreckt sich die Aufhebung auch auf die tat-einheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens gem344337 247 132 StGB. Zudem h344lt der Schuldspruch wegen Amtsanma337ung lediglich im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 16 a) Die Tatmodalit344ten des 247 132 StGB setzen voraus, dass der T344ter entweder als Inhaber eines 366ffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vor-nimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (247 132 1. Alternative StGB) oder dass er eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines 366ffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (247 132 2. Alternative StGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 226 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 11 f.). Dabei ist das Tat-bestandsmerkmal "366ffentliches Amt223 nach den Kriterien des Staats- und Verwal-tungsrechts zu bestimmen und sowohl im statusrechtlichen als auch im funktio-nellen Sinne zu verstehen (zur Amtstr344gereigenschaft Senatsurteil vom 10. M344rz 1983 226 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 267 f.; M374nchKommStGB/Radtke 247 11 Rn. 16 f.; Hohmann aaO, 247 132 Rn. 7). Die Aus374bung milit344rischer Hoheits-befugnisse und die Wahrnehmung milit344rischer Aufgaben sind deshalb regel-m344337ig nicht dem Begriff des 366ffentlichen Amtes im Sinne des 247 132 StGB zuzu-ordnen; Soldaten sind keine Amtstr344ger im strafrechtlichen Sinne (vgl. SSW-StGB/Satzger 247 11 Rn. 18; Fischer StGB 58. Aufl. 247 11 Rn. 16). Dies ergibt sich 226 im Umkehrschluss 226 auch aus 247 48 WStG, durch den Soldaten der Bundes-wehr lediglich f374r einen abschlie337enden Katalog von (Amts-)delikten den Amts-tr344gern im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleich gestellt werden. Bei der Anma337ung milit344rischer Befugnisse handelt es sich daher, soweit die Bundes-wehr betroffen ist (anders im Fall der Anma337ung solcher Befugnisse von in 17 - 11 - Deutschland stationierten NATO-Truppen; vgl. dazu Hohmann aaO Rn. 9), grunds344tzlich auch nicht um die Anma337ung eines 366ffentlichen Amtes im Sinne dieser Strafvorschrift (LK-StGB/Krau337, 12. Aufl. 247 132 Rn. 12; Fischer aaO 247 132 Rn. 5). W344hrend f374r Soldaten und f374r die bei der Bundeswehr besch344ftigten Zivilpersonen im Sinne von 247 1 Abs. 2 WStG in solchen F344llen ausschlie337lich eine Strafbarkeit nach 247 38 WStG in Betracht kommt, ist die Anma337ung milit344ri-scher Befugnisse durch sonstige Zivilpersonen regelm344337ig weder von 247 132 StGB noch von 247 38 WStG erfasst (Krau337, Hohmann und Fischer, jeweils aaO; ebenso SSW-StGB/Je337berger 247 132 Rn. 5). Danach h344tte sich der Angeklagte im vorliegenden Fall nach keiner der beiden Vorschriften strafbar gemacht. b) Handelt der T344ter aber nicht nur unter Vort344uschung seiner Zugeh366-rigkeit zu den Soldaten oder dem zivilen Personal der Bundeswehr, sondern beansprucht er zus344tzlich "Amtsbefugnisse223 als Feldj344ger, kommt hingegen ei-ne Strafbarkeit gem344337 247 132 2. Alternative StGB in Betracht. 18 aa) Gem344337 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Aus374bung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bun-deswehr und verb374ndeter Streitkr344fte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965 (BGBl. I 1965 S. 796, zuletzt ge344ndert durch Art. 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007, BGBl. I 3198) sind Soldaten der Bundes-wehr, denen milit344rische Wach- oder Sicherheitsaufgaben 374bertragen sind, be-fugt, in Erf374llung dieser Aufgaben Personen anzuhalten, zu 374berpr374fen, vorl344u-fig festzunehmen und zu durchsuchen sowie Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen an-zuwenden. Den Soldaten mit Sicherheitsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes, zu denen nach Kapitel 1 Nr. I. 2 (1. Spiegelstrich) der Zentralen Dienstvorschrift 14/9 (ZDv 14/9) des Bundesministeriums der Verteidigung auch die im Feldj344-gerdienst stehenden Soldaten der Bundeswehr geh366ren, werden damit allge- 19 - 12 - meine polizeiliche Befugnisse auch gegen374ber Privatpersonen verliehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1990 226 7 C 88/88, BVerwGE 84, 247, Tz. 14 ff. zur Einrichtung eines milit344rischen Sicherheitsbereichs im Sinne von 247 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw durch Sperrung eines nichtmilit344rischen Ortes; i.E. ebenso Fischer aaO; vgl. dazu auch Heinen, Rechtsgrundlagen Feldj344gerdienst, 9. Aufl. 2010, S. 14 ff.). bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegen auch die 374brigen Voraussetzungen von 247 132 2. Alternative StGB vor. 20 Wie in 247 132 1. Alternative StGB wird daf374r zun344chst vorausgesetzt, dass sich das Handeln des T344ters nach au337en als Wahrnehmung 366ffentlicher Funkti-onen darstellt und objektiv mit einer hoheitlichen Ma337nahme verwechselt wer-den k366nnte (Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO; Je337berger aaO Rn. 9). Im Unterschied zu der ersten Tatmodalit344t wird der Anschein hoheitlichen Han-delns in der zweiten Alternative aber durch die Handlung selbst begr374ndet, nicht durch das Auftreten des T344ters als Amtstr344ger. In Betracht kommen hier insbe-sondere Eingriffe in die Rechte Einzelner, etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme (RG, Urteil vom 25. Juni 1925 226 II 166/25, RGSt 59, 291, 298; Hohmann aaO Rn. 18). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorit344t staatlichen Handelns sch374tzen soll, erf374llt eine solche oder eine 344hnliche Handlung nur dann nicht den Tatbe-stand des 247 132 2. Alternative StGB, wenn sich das Verhalten des T344ters so weit von den rechtlichen Vorgaben einer Amtshandlung entfernt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2006 226 4 Ws 98/06, NStZ 2007, 527; Je337berger aaO Rn. 10): Dabei ist auf die Sicht eines unbefangenen Beobachters abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO, S. 13; Krau337 aaO Rn. 30). 21 - 13 - Danach ist die Verurteilung wegen Amtsanma337ung hier im Ergebnis zu Recht erfolgt. Der Angeklagte hat mit seinem Mitt344ter Handlungen vorgenom-men, die nur in Aus374bung hoheitlicher Funktionen vorgenommen werden durf-ten. Er hat unter Vorlage zweier gef344lschter Schriftst374cke mit quasiamtlichem Inhalt bei dem Gesch344digten, der das Geschehen f374r authentisch hielt und bei-den T344tern die Feldj344ger-Eigenschaft glaubte, eine "Durchsuchung223 sowie eine "Beschlagnahme223 durchgef374hrt und ist dabei in vorget344uschter amtlicher Funk-tion als Feldj344ger aufgetreten, also als vermeintlicher Angeh366riger der Polizei der Bundeswehr. Ungeachtet formaler M344ngel der von ihm gefertigten Schrift-st374cke entfernte sich sein Vorgehen unter Ber374cksichtigung seine Uniformie-rung und seines einen amtlichen Anschein erweckenden Gesamtverhaltens nicht so weit von den rechtlichen Vorgaben einer Amtshandlung, dass eine Verwechslung vom Standpunkt eines unbefangenen Betrachters ausgeschlos-sen war. 22 III. Soweit das Landgericht den Angeklagten dar374ber hinaus wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenf344lschung zu einer (weiteren) Einzelgeldstrafe verurteilt hat, holt der Senat die unterbliebene Bestimmung der Tagessatzh366he nach und legt sie entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts auf einen Euro fest. Dass die Geldstrafe in eine zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, l344sst die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung nicht entfallen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1981 226 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, und vom 29. August 2006 226 4 StR 231/06). 23 IV. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat erg344nzend auf Folgendes hin: 24 - 14 - Sollte die neue Hauptverhandlung zu Feststellungen f374hren, die die An-nahme einer finalen Verkn374pfung zwischen dem eingesetzten N366tigungsmittel und der Wegnahme rechtfertigen, wird das Vorliegen von Zueignungsabsicht eingehend gepr374ft werden m374ssen. F374r den Fall, dass die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 StGB erf374llt sein sollten, w344re der Angeklagte insoweit wegen "besonders schweren Raubes223 zu verurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be-schluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Be-schluss vom 2. Februar 2011 - 2 StR 622/10). Bei erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen eines Versto337es gegen das WaffG werden die Anforderun-gen an die rechtliche Bezeichnung der Tat (247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) in sol-chen F344llen zu ber374cksichtigen sein. Die Formulierung "wegen Versto337es ge-gen das Waffengesetz223 gen374gt regelm344337ig nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 226 4 StR 574/06, NStZ 2007, 352). 25 Ernemann RinBGH Solin-Stojanovi Roggenbuck befindet sich im Ruhestand und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Franke Bender
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