BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401/10 vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Dezember 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 23. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adh344sionsent-scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechts-mittel hat mit einer die Verletzung des 247 261 StPO geltend machenden Verfah-rensr374ge Erfolg. 1 Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer das in der Hauptverhandlung verlesene Beh366rdengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 inhaltlich unzutreffend erfasst und damit den tats344chlichen durch die Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Aussagegehalt des Gutachtens bei ihrer 334berzeugungsbildung un-ber374cksichtigt gelassen hat. 2 - 3 - 1. Die R374ge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu-l344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon, dass sich die Einr344umung des Fragerechts an die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an die Verlesung des Gutachtens, deren Vortrag der Generalbundesanwalt vermisst, dem in der Revisionsbegr374ndung mitgeteilten Protokollauszug entnehmen l344sst, h344tte es der Angabe dieses Umstandes schon deshalb nicht bedurft, weil die Urteilsgr374nde, die dem Senat wegen der zugleich erhobenen Sachr374ge offen stehen, ergeben, dass die Strafkammer den Inhalt des Beh366rdengutach-tens durch Verlesung im Wege des Urkundenbeweises in die Verhandlung ein-gef374hrt hat. Im 334brigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die blo337e Einr344u-mung eines Fragerechts zu einem von dem schriftlichen Gutachten abweichen-den Beweisergebnis gef374hrt haben soll. 3 2. In der Sache kann der Verfahrensr374ge ein Erfolg nicht versagt werden. 4 a) Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte die Nebenkl344-gerin, mit der er eine intime Beziehung unterhielt, 374ber mehrere Stunden auf vielf344ltige Weise, wobei er auch zwei K374chenmesser mit unterschiedlicher Klin-genl344nge einsetzte. Mit dem kleineren der zwei Messer stach der Angeklagte der Nebenkl344gerin in den linken Unterarm, so dass der Stich durch den Arm hindurchging und die Messerspitze auf der anderen Seite des Arms wieder aus-trat. Bei der anschlie337enden Rangelei lie337 der Angeklagte das Messer neben dem Bett fallen, was die Nebenkl344gerin bemerkte. Ihr gelang es, das Messer mit einem Fu337 unter das Bett zu schieben, wo es f374r den Angeklagten nicht mehr zu ergreifen war. 5 Der Angeklagte hat die Anklagevorw374rfe bestritten und sich dahin einge-lassen, dass die Nebenkl344gerin ihn mit zwei K374chenmessern angegriffen habe. Nachdem es ihm gelungen sei, ihr ein Messer aus der rechten Hand zu schla- 6 - 4 - gen, habe die Nebenkl344gerin mit dem in der linken Hand gehaltenen kleineren Messer nach seinem Oberk366rper gestochen. Er habe ihre Handgelenke fassen und sie hinter ihren K366rper zusammendr374cken k366nnen. In dem Gerangel habe er ihre H344nde an ihr Ges344337 gedr374ckt, wodurch vermutlich die Stichverletzung am Ges344337 der Nebenkl344gerin verursacht worden sei. Als er anschlie337end das Messer aus der Hand der Nebenkl344gerin habe l366sen k366nnen, sei es unter das Bett gerutscht. Dort habe er es sp344ter, nachdem die Nebenkl344gerin weg gewe-sen sei, gefunden, es abgewischt und zur374ck in die Messerbox gesteckt. b) In der Hauptverhandlung am 16. M344rz 2010 wurde das Beh366rdengut-achten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 374ber die Ergebnisse der an verschiedenen Spuren durchgef374hrten molekulargeneti-schen Untersuchungen gem344337 247 256 Abs. 1a StPO verlesen. Nach den Ausf374h-rungen in dem schriftlichen Gutachten konnten an der Klinge der Spur 3a - ausweislich der Urteilsgr374nde handelte es sich dabei um das kleinere der zwei tatrelevanten Messer - sowie an zwei weiteren Spuren menschliches Blut fest-gestellt werden. An der Klinge und am Griff der Spur 3a sowie am Blut an einer weiteren Spur wurden die DNA-Merkmale nachgewiesen, die mit den Merkma-len der Nebenkl344gerin 374bereinstimmen. Die H344ufigkeit der jeweils festgestellten Merkmalskombinationen betr344gt bei Zugrundelegung deutscher Populationsda-ten 1 zu 6,53 Billionen. 7 c) Den Inhalt des im Wege des Urkundenbeweises in die Verhandlung eingef374hrten Beh366rdengutachtens geben die Urteilausf374hrungen f344lschlich da-hin wieder, dass an dem kleineren Messer an Klinge und Griff Blut der Neben-kl344gerin gefunden worden sei. Dieser Befund, der sich zwanglos mit dem von der Nebenkl344gerin geschilderten Tatablauf vereinbaren lasse, spreche nicht f374r die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, sondern st374tze eher die Aussa-ge der Nebenkl344gerin. 8 - 5 - Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird aber durch das schriftli-che Beh366rdengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 gerade keine Blutanhaftung am Griff des kleineren Messers belegt. Durch die unzutreffende inhaltliche Erfassung des Gutachtens hat die Strafkammer zugleich die Tatsache 374bergangen, dass am Griff des kleineren Messers eine (anderweitige) DNA-Spur vorhanden war, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nebenkl344gerin als Spurenverursacherin herr374hrt. Da dieser Spurenbefund als Indiz f374r die Richtigkeit der Einlassung des Angeklag-ten in Betracht kommen kann, h344tte das Untersuchungsergebnis einer tatrich-terlichen W374rdigung im Rahmen der Beweisw374rdigung bedurft. Diese ist unter Versto337 gegen 247 261 StPO unterblieben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14; Beschluss vom 13. Februar 2008 - 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705). 9 d) Der Senat kann trotz der sonstigen, den Angeklagten erheblich belas-tenden Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en, dass sich die unzutreffende inhaltliche Erfassung und W374rdigung des verlese-nen Beh366rdengutachtens bei der 334berzeugungsbildung der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Sache bedarf daher einer neuen 10 - 6 - tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich empfehlen, die Ergebnisse der Spurenuntersuchungen durch m374ndliche Erstattung des Gut-achtens in die neue Hauptverhandlung einzuf374hren. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Bender
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