BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401/11 vom 5. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 5. Oktober 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hagen vom 3. Februar 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass hinsichtlich der zum Nachteil der Zeugen S. und Ko. (Tatkomplex : Zufa h- ren auf den Eingangsbereich des Büroraums der Firma K . ) begangenen Tat die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straße n- verkehr entfällt, b) im Ausspruch über die insoweit v erhängte Einzelstrafe s o- wie die Gesamtstra fe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgericht s z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 1 - 3 - Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusa mmentreffe n- den Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a und b StGB angeordnet. I. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen des Schlages mit dem ausgeklappten Fahrzeugschlüssel gegen den Hinterkopf des Geschädi g- ten Klaus T. wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt hat, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligen den Rechtsfehler ergeben. 2. Hingegen begegnet die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff s in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Ab s. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durch greifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfes t- stellungen d ie von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht be legen. a) Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315b StG B ist die S i- cherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Ve r- kehrsraum . Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Ta t- handlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die mit ausd rücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verf ü- gungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine 2 3 4 5 - 4 - verwaltungsrechtliche Widmung jedermann oder allgemein bestimmten Gru p- pen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen st ehen und auch in di e- ser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl . Senatsbe schluss vom 9. März 1961 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f. ; Senatsurteil vom 4. März 2004 4 StR 377/03 , BGHSt 49, 128, 129). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentl i- chen S traßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährliche n Ei n- griff s in den Straßenverkehr . Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete G e- fahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt , etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Z eitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsg e- fährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Sch a- denswerkzeug unmittelbar an setzt, noch im öffentlichen Raum befin det, die abstrakte Gefahr also noch i m öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf , fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwe ndbarkeit des § 315b StGB ( Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 4 StR 160/04, NStZ 2004, 62 5 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.; SSW - StGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenve r- kehrsrecht, 41. Aufl. § 31 5b StGB Rn. 3 ). So liegt es hier. b) Nach den Feststellungen befindet sich das Bürogebäude der gesch ä- digten Firma K. im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes mit einem der Straßenseite abgewandten Eingang, der aus einer zweiflügeligen Gla stür mit einer vorgebauten Betonstufe besteht. Zum Tatzeitpunkt hatte der 6 - 5 - A ngeklagte das Mietfahrzeug, das er bei der Firma K. zurückgeben wollte, auf dem durch eine unverschlossene Zufahrt erreichbaren gepflasterten Hof vor dem Eingangsberei ch des Büros abgestellt. Als er beschloss, sich für die ihm seitens der Beschäftigten der Firma K. widerfahrene, als ung e- recht empfundene Behandlung zu rächen und das Bürogebäude mit dem als Rammbock eingesetzten Fahrzeug zu zerstören, befanden si ch die beiden sp ä- ter verletzten Angestellten der Autovermietung, die Zeugin Ko. und der Zeuge S. , außen telbar vor der Glastür der Tür. Danach befand sich zwar der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelb a- ren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrs raum, nämlich auf einem für einen unbestimmten Personenkreis allgemein zugängl i- chen Kunden - und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes (vgl. d a- zu Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO), n icht aber die Geschädigten, die auf der unmittelbar zum Eingangsbereich des Büro s der Firma K. gehöre n- den Treppenstufe standen. Schon wegen des Höhenunterschiedes zu dem vo r- gelagerten Parkplatz rechnete diese Stufe, die den Zugang zu den Büroräum en der Firma K. ermöglichte und an der nach den Urteilsfeststellungen der erste Zufahrtversuch des Angeklagten scheiterte, ni cht mehr zum öffentlichen Verkehrs raum. 3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs können die in diesem Fall verhängte Ei nzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie die Gesamtstra fe nicht bestehen bleiben. 7 8 - 6 - II. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da das Verfahren nunmehr kein e S traftat im Sinne des § 74 Abs. 2 GVG zum Gegenstand hat. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 9
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