BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 401 / 14 vom 9. April 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 316 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedi ngten Vorsa t- zes bei einer Trunkenheitsfahrt. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14 - LG Berlin in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 26. F ebruar 2015 in der Sitzung am 9. April 2015, an de nen teilgenommen haben : Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer als beisi tzende Richter , Staatsanwältin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte - in der Verhandlung - , Justiz angestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 mit den jeweils z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit der Ang e- klagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist sowie im G e- samtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wir d verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen, vorsätzlichen Vollrausches, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fah r - erlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung der 1 - 5 - Fahrerlaubnis angeordnet. D ie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet; die Nichtanordnung einer Unte r- bringung nach § 64 StGB ist vom Revisionsangriff ausgenommen worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht den Angekla gten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fall II. 4 . der Urteilsgründe) verurteilt hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbunde s- an walts vom 6. Ok tober 2014 unbegründet. I. Sowe it für die Verurteilung im Fall II. 4 . der Urteilsgründe von Bedeutung, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am späten Vormittag des 27. April 2013 hielt sich der alkoholkranke Angeklagt e in erheblich alkoholisiertem Zustand auf dem Hofgelände des . in Berlin auf, wo sich viele Bars und Clubs befinden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit unbekannt g e- bliebenen Personen, bei der er sich bei 12 Grad Celsius Außentemperatur die Oberbekleidung vom Körper riss, setzte sich der Angeklagte in einen Pkw und fuhr mit diesem gegen 11.30 Uhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit meh r- fach über das private Hofgelände, wobei er das Fahrzeug wiederholt mit Han d- bremsenkehren und quietschenden Reifen wendete. Dabei fuhr er auch auf den im Innern eines geöffneten Werktores stehenden Zeugen Z . zu. Obwohl die unbekannt gebliebene Personengruppe ihn wegen seiner Alkoholisierung meh r- fach aufzuhalten vers uchte, verließ der Angeklagte mit dem Pkw das Gelände und befuhr öffentliche Straßen, bis er durch Polizeibeamte gestoppt werden 2 3 4 - 6 - konnte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er in folge seiner alkoholischen B e- einflussung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sich er zu führen. Eine ihm um 13.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 der Mi schintoxikation vermindert schuldfähig. 2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Zeuge Z . ausgesagt habe, die Perso - nengruppe habe den Angeklagten gerade auch wegen seiner deutlichen Alk o- holisierung zum Anhalten und Aussteigen bewegen wollen. II. Die Beweiswürdigung zum bedingten Vorsatz der Trunkenheitsfahrt hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie i st lückenhaft. 1. Ob der Täter des § 316 StGB bedingten Vorsatz hinsichtlich der Fah r- untüchtigkeit hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Diese ver - langen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fer n- liegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles wi l- len zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt daher voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet (vgl. nur Brandenburg isches 5 6 7 - 7 - OLG, Blutalkohol 50, 138 (2013); OLG Hamm, NZV 2005, 161, jeweils mwN; SSW - S tGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 32; LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 186; Fischer, StGB, 62 . Aufl., § 316 Rn. 44). Maßgeblich ist, ob der Fah r- zeugführer eine so gravier ende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt (MüKo - StGB/Groeschke, 1. Aufl., § 316 Rn. 83). Absolute Grenzwerte müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich bei ihnen nicht um Tatbestandsmerk - male, sondern um Beweisregeln handelt (Groeschke aaO; ebenso SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl. , § 316 Rn. 32; LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 188). 2. Vom Vorl iegen eines bedingten Vorsatzes muss sich der Tatrichter wie vom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch auf der Grun d- lage einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände übe r- zeugen (§ 261 StPO). Dabei hat er in seine Erwägungen auch diejenigen U m- stände einzubeziehen, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen könnten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, Tz. 33 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). An dererseits ist er in diesem Zusammenhang auch durch den Zweifelssatz nicht gehalten, zu Gunsten des Täters Tatvarianten zu unter - stellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sin d (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 5 StR 253/07, NStZ 2008, 575 mwN) oder auf die sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2012 4 StR 499/11, Tz. 5 mwN; Urteil vom 11. April 2002 4 StR 585/01 , NStZ - RR 2002, 243 ). Unter welchen Vorausse t- zungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden; an Beweisregeln ist er insofern nicht gebu n- 8 - 8 - den (BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 210; Senatsbeschluss vom 19. August 1993 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 295). Dementsprechend ist auch die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Tatrichters hinsichtlich der Annahme bedingten Vorsatzes auf möglichen Schlüsse n beruht (SSW - StGB/Ernemann, 2. A ufl., § 316 Rn. 3 4). Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus Folgendes: 3. Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesiche r- ten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit ü bersteigenden Blutalkoholkon - zentration führt, seine Fahru ntüchtigkeit auch erkennt (Senatsb eschluss vom 25. August 1983 4 StR 452/83, VRS 65, 359; KG Berlin, VRS 126, 95; Bra n- denburgisches OLG, Blutal kohol 50, 138 (2013); Blutalkohol 47, 426 (2010); VRS 117, 195 (2009); OLG Hamm, Blutalkohol 49, 164 (2012); VRS 107, 431 (2004); NZV 1999, 92; OLG Düsseldorf, Blutalko hol 47, 428 (2010); OLG Stut t- gart, NStZ - RR 2011, 187; Blutalkohol 47, 139 (2010); OLG Köln, DAR 1999, 88; DAR 1997, 499; in einer nicht trage nden Erwägung abweichend OLG Celle, NZV 2014, 283). Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeug führer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blut - alkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorl iegen vo r- sätzlichen Handelns. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum (eingehende Nachweise bei LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 191 ff.) nahezu einhellig vertretene Auffassung ändert aber nichts an der Geltung des Grundsatz es der freien richterlichen Be weiswürdigung gemäß § 261 StPO, wonach der Tatrichter den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht für sich genommen oder zusammen mit anderen Indizien in seine Überzeugungsbi l- dung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen H andelns einzub e- ziehen hat. 9 - 9 - Der Tatrichter ist deshalb durch § 261 StPO nicht gehindert anzune h- men, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie i st (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1983 4 StR 452/83, VRS 65, 359, 361). Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich l e- diglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Ei n- zelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingte n Vorsatzes damit begründen, dass ein T ä- ter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er gr o- ße Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fah r- untüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er ledig lich einen Erfa h- rungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsauss a- ge zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahr ungssatz (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. März 1988 3 StR 518/87, BGHR StPO § 261 Erfahrungssat z 2). Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im kon kreten Fall etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum vo n Mixgetränken mit unb e- kanntem Alkoholanteil als entkräftet angesehen werden kann (vgl. Senatsb e- schluss vom 15. Novem ber 1990 4 StR 486/90, NZV 1991, 117 [BAK von 2,4 bei Entschluss zur Fahrt] ; vgl. zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Trinkver lauf und Trinkende auch Senatsbeschluss vom 23. September 2006 4 StR 322/06, Blutalkohol 44, 35 (2007 ) ) . Andererseits kann wenn keine Besonderheiten vorliegen auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüch tigkeit von 1,1 nur knapp übe r- schreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsät z- lichen Tatbegehung verschaffen (vgl. OLG Koblenz, NZV 2008, 304; 2001, 357 m. Anm. Scheffler , Blutalkohol 38, 468 (2001) ; OLG Celle, NZV 2014, 283; OL G Düsseldorf, NZV 1994, 367; vgl. auch Senatsbe schluss vom 25. August 1983 10 - 10 - 4 StR 452/83, VRS 65, 359, 361). Schematische Erwägungen der oberg e- rich t lichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Fes t- stellungen zur Begründung des bedingte n Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,10 und 2,00 und nehme NZV 1994, 367) , vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutre ffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalles nicht zu erse t- zen. 4. Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die obe r- gerichtliche Rechtsprechung, soweit sie annimmt, bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahru ntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis - und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise und es trete (erneut) vorsatzausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein (so etwa KG Berlin , NStZ - RR 2015, 91; 201 4, 321; Brandenburgisches OLG , Blu t- alkoh ol 47, 33 (2010) ; OLG Zweibrücken , Blutalkohol 37, 191 (2000) ; OLG Hamm , NZV 1999, 92). Denn diese Auffassung beruht auf einem nicht vorha n- denen Erfahrungssatz (OLG Düsseldorf , NZV 1994 , 367, 368; Nehm, Fes t- schrift S alger 1995, S. 115, 118 f.; Tolksdorf, 33. VGT 1995, S. 79, 82). Vie l- mehr beseitigt eine bei steigender Blutalkoholkonzentration möglicherweise ei n- tretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nicht die Kenn t- nis, eine große Menge Alkohol im B lut zu haben und nach den geltenden R e- geln deshalb nicht mehr fahren zu dürfen. Dass bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2 r- heblich herabgesetzt sein kann, ändert daher regelmäßig nichts an der f ür den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr in diesem Zustand verboten ist. Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die vorgesehene Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz 11 - 11 - unberührt. Ers t wenn durch den Grad der Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt ein Vorsatzausschluss in Betracht. 5. Gemessen daran hat die Strafkammer ihre Überzeugung vom Vorli e- gen bedingten Vorsatzes hinsichtlich der alkoholbedingt en Fahruntüchtigke it nicht hinreichend begründet. a) Zwar spricht die festgestellte Alkoholisierung von 1,24 grundsätzlich für die Kenntnis des Angeklagten von seiner Fahruntüchtigkeit. Indes schließt die Strafkammer die Feststellung, dass der Angekla gte mit zumindest bedin g- tem Vorsatz gehandelt hat, allein aus dem Umstand, dass die Personengruppe den Angeklagten wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum Anhalten und Aussteigen zu bewegen versucht habe. Das Urteil enthält aber keinerlei Fes t- stellunge n dazu, dass der Angeklagte diese Anhalteversuche überhaupt b e- merkt und den Grund hierfür erkannt hat. Zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen , obwohl di e- se angesichts der festgestellten Tatzeit vo n Bedeutung sein konnten. Auch das sonst auffällige Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zur Begründung des Vorsatzes nicht herangezogen. Daher erweist sich die Beweiswürdigung als lücken - und damit rechtsfehlerhaft. b) Di e Aufhebung des Urteil s im Fall II. 4 . der Urteilsgründe, die auch die (rechtsfehlerfreie) tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaub - 12 13 14 - 12 - nis erfasst, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich. Sost - Scheible Rogg enbuck Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy