ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR401.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401 /1 5 vom 15. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh rer am 15. Dezember 2015 einstimmig b e- schlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer S . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E . die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf - zuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). - 2 - Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 337 StPO durch Nicht ausschluss der Öff entlichkeit wä h- rend der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin K . und wäh - rend der Schlussvorträge bemerkt der Senat ergänzend: Es ist zweifelhaft, ob der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 3. September 20 15 zu folgen ist, wonach ein revisibler Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO schon deshalb nicht vorliegt, weil auch die unterbliebene Entscheidung über einen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und damit gemäß § 336 Satz 2 S tPO der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 1 StR 212/14, StV 2015, 79 , Tz. 26) . Dies kann jedoch offen bleiben . Denn die Verfahrensrüge ist b e- reits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Besch luss vom 23. Juni 1998 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586). Unbeschadet dessen ist sie auch unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, z u welchen we i- ter gehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffen t- lichkeit auch während der zweiten Vernehmung der Zeugin und während der Schlussvorträge ausgeschlossen worden wäre, zumal der Beschluss über die Au s- schließung der Öf fentlichkeit vor der ersten Vernehmung der 19 Jahre alten Zeugin auf ihren Antrag ausschließlich zu deren Schutz ergangen ist und die Zeugin in ihrer - 3 - zweiten Vernehmung zur Sache auch in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt hat. Sost - Scheible Roggenbu ck Franke Mutzbauer Bender
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