ECLI:DE:BGH:2017:010217B4STR401.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401 / 16 vom 1. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2017 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- geri chts Coburg vom 9 . Mai 2016 im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fah rerlaubnis verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätz - 1 - 3 - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom U n- fallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und se chs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von 21 Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrer laubnis zu erteilen. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte wegen unerlau b- ten Entfernens vo m Unfallort verurteilt worden ist, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Tat zweifelhaft ist. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitli ch verübt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 4 StR 556/00, NZV 2001, 265 , 266 mwN). Hier allerdings könnte entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ein (weiteres) ta t- mehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, weil sich der Angekl agte nach Beendigung der Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt hat (vgl. OLG Hamm, VRS 18, 113 , 114 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 1973 4 StR 234/73, VRS 45, 177). Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen des unerlaubten Entfe r- nens vom U nfallort verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Gesam t- freiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Fre i- heitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, vier Jahren vier Monaten, vier Ja h- ren zwei Monaten, achtmal drei Jahren z ehn Monaten, zweimal drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und ein Jahr zwei Monaten schließt der 2 3 - 4 - Senat aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen unerlaubten En t- fernens vom Unfallort eine ni edrigere Strafe verhängt hätte. Die Nach prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 4
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