ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR401.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401 / 1 7 vom 22. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Koste n des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S . im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum sexuellen Mis s- drei Fällen, sexuellen Missbrauch s eines Kindes, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte R evision bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin dern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1 2 - 3 - a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen teilte der nicht revidiere n- de Mitangeklagte R . im Februar oder März 2008 der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Geschädigten bei drei Gelegenheiten (Fälle II. 6 bis 8 der Urteilsgründe) mit, dass er Bilder von ihr machen wolle. Sodann legten sich die Geschädigte und die Angeklagte (die Mutter der Geschädigten) im Schlafzi m- mer gemeinsam nackt auf das Bett. Anschließend gab der Mitangeklagte R . der Angeklagten vor, welche Positionen und Handlung en durchgeführt werden sollten. In der Folge griff die Angeklagte der Geschädigten an die unb e- kleidete Brust oder küsste diese, wobei die Initiative jeweils von dem im Schla f- zimmer anwesenden M itangeklagten R . ausging. b) Danach ist die Annahme e ines schweren sexuellen Missbrauchs g e- mäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe noch hinreichend festgestellt . aa) Nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Eine gemei n- schaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatb e- ständ e des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsitu a- tion zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise ps y- chisch oder physisch aktiv unterstützen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31 f. mwN ). Dabei reicht es aus, dass sich von den zusammenwirkenden Tätern der eine nach § 176 Abs. 1 StGB und der a n- dere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht. In diesen Fällen liegt die erforde r- liche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter 3 4 5 - 4 - nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorn immt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. März 2017 4 StR 22/17, NStZ - R R 2017, 142; Urteil vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33 mwN ). Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs . 2 StGB ist es ausreichend , dass der Täter durch ein Einwirken auf das Kind die sexuelle Begegnung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 4 StR 22/17, NStZ - RR 2017, 142; Urteil vom 7. September 1995 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245 f. ; BeckOK StGB/Ziegler, 36. Ed., § 176 Rn. 1 6; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 8 ; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl. , § 176 Rn. 17 ). bb) Da ran gemessen hat der Mitangeklagte R . in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe die Geschädigte im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB dazu bestimmt, sexuelle Handlungen der Angeklagten (§ 176 Abs. 1 StGB) an sich vornehmen zu lassen , sodass hinsichtlich beider der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben ist . Seine jeweils am Beginn des Geschehens st e- hende Mitteilung, Bilder machen zu wollen, war unmittelbar an die Geschädigte gerichtet und hat de ren sich anschließenden am selben Ort erfolgten Mis s- brauch durch die Angeklagte maßgeblich mitv erursacht. Auch kann dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe unter den hier gegebenen Umständen entnommen werden, dass in den von dem Mitangeklagten R . der Ange - klagte n in Bezug auf die sexuellen Handlungen gemachten Vorgaben zugleich auch eine an die Geschädigte gerichtete (konkludente) Aufforderung lag, diese sexuellen Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Dass sich der Mitang e- klagte R . dadurch möglicherweise zugleich auch einer Anstiftung der Angeklagten zum sexuellen Missbrauch der Ge schädigten gemäß § 176 Abs. 1, 6 - 5 - § 26 StGB schuldig gemacht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 176 Rn. 7). 2. Auch d ie weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach teil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 7
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