ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR401.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401 /1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 8. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung, soweit es ihn betrifft, auf den Betrag in Höhe von 6.740 EUR beschränkt und im Übrigen von einer Einziehung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die tat gerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erwogen, ob D . ohne Zwi - schenerwerb des Angeklagten direkt von dem gesondert Verfolgten S . belie - fert worden sein kön nte. Eine solche Geschehensvariante lag in Ansehung der Sp u- renlage auf dem Verpa ckungsmaterial des sicher gestellten Rauschgifts nicht fern. Dies erweist sich aber mit Blick auf die noch hinreichend dargelegten Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters, das s die Ermittlungen, insbesondere die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung, keine Anhaltspunkte für Kontakte zwischen D . und S . ergeben hätten, nich t als durchgreifend lückenhaft. Die allein bei der Strafrahmenwahl angestellte strafschä rfende Erwägung, es e- gegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, dass Betä u- bungsmittel in den Verkehr gelangen, kennzeichnet worauf der Generalbundes - anw alt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat den Normalfall des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln und ist daher kein tauglicher Strafschärfungsgrund (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 4 StR 100/18). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Strafrahmenwahl auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung b e- ruht, da die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen B e- täubungsmittelmenge und der teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fern lag. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel
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