BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40 /14 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februa r 201 4 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vo n fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte der Geschädigten, die im Wohnzimmer unmittelbar vor der geschlossenen Terr assentür stand, mit z u- mindest bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer mit einer ca. 20 cm la n- 1 2 - 3 - gen Klinge etwa mittig links in den Rücken. Die Geschädigte, bei der durch d en Stich lediglich ihre Daunenjacke in einem Bereich von einem halben Zentimeter bis zur Innenseite beschädigt wurde, bemerkte von dem Auftreffen des Messers zunächst nichts. Nachdem sie sich umgedreht hatte, versuchte der Angeklagte , mit dem Messer den Oberkörper der Geschädigten von vorn zu treffen, wobei er weiterhin zumindest mit bedin gtem Tötungsvorsatz handelte. Die Geschädi g- te ergriff mit ihrer linken Hand die nach vorn spitz zulaufende und glatt geschli f- fene Messerklinge und konnte so das Eindringen des Messers in ihren Körper verhindern . Durch die Stoßbewegungen auf den linken Bauc hbereich wurde s ie jedoch mit Wucht rückwärts sitzend auf die Schreibtischplatte gedrängt, wobei der Angeklagte weiter versuchte, sie mit der Klinge in den Bauch zu stechen, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelang. Die Geschädigte hielt mit äußerstem Kraftau fwand die Messerschneide gegen die von ihm durchgeführten kraftvo l- len, auf ihren Körper gerichteten Bewegungen und stellte dadurch ein Kräfte - gleichgewicht her. Durch die Hilfeschreie der Geschädigten alarmiert, erschien deren Tochter im Wohnzimmer und erk annte, dass der Angeklagte und ihre Mutter einen von ihr nicht näher identifizierbaren Gegenstand in de n H ä nd en hielten. Von der Geschädigten dazu aufgefordert, wählte sie den Notruf und forderte die Polizei auf, zur Wohnung zu kommen, da ihre Mutter von d eren Lebensgefährten angegriffen werde. Während dieses Telefonats ließ der Ang e- klagte das Messer los und trat von der Geschädigten ein Stück zurück. Diese nutzte die Gelegenheit, um vom Schreibtisch aufzustehen, ihren Sohn zu ne h- men und durch die Terrasse ntür und den Garten zu einer Nachbarin zu laufen . Da ihr bewusst wurde, dass ihre Tochter sich noch in der Wohnung aufhielt, kehrte sie zurück und forderte diese auf, mitzukommen, woraufhin die Tochter ihr nach draußen folgte. Während dieser Zeit telefonie rte die Tochter der G e- schädigten immer noch mit der Polizei. - 4 - II. D ie Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) abg e- lehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden ken. 1. D as Landgericht hat angenommen, der Versuch sei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe sich zwar dahin eingelassen, das Messer erst wahrg e- nommen zu haben, als er es zum Rücken der Geschädigten geführt habe. Er habe Angst gehabt, ansonsten aber an ni chts gedacht. Nachdem die Gesch ä- digte in das Messer gegriffen habe, habe er es ihr vergeblich aus der Hand zi e- hen wollen. N ach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber objektiv fest, dass der Angeklagte, nachdem er die Geschädigte auf die Schreibtischpla tte gedrängt hatte, wiederholt versucht habe, mit der Klinge in ihren Bauch zu st e- chen, was ihm aber auf Grund der erheblichen Gegenwehr der Geschädigten nicht gelungen sei. Seine erfolglosen Bemühungen habe er erst aufgegeben, nachdem die zu Hilfe gerufen e Tochter der Geschädigten das Telefon ergriffen und die Notrufnummer gewählt habe. Da die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt das Wohnzimmer mit ihrem Sohn über die Terrasse verlassen habe, habe der Angeklagte nach der objektiven Sachlage aus seiner Sicht die Tötung der G e- schädigten nicht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil die Tochter die Tat durch Erscheinen im Wohnzimmer entdeckt habe und auf Grund des abgesetzten Notrufs mit dem baldigen Erscheinen der Polizei zu rechnen gewesen sei. 2. Diese Begründung trägt den Ausschluss eines str afbefreienden Rüc k- tritts nicht. 3 4 5 - 5 - a) Ausgehend von d ies en Feststellungen des Landgerichts war der Ve r- such des Totschlags unbeendet . D er Angeklagte konnte daher Strafbefreiung grundsätzlich durch blo ßes Aufgeben de r begonnen en Tathandlung erlangen. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch hätte nur dann vorgelegen, wenn der Angeklagte die versuchte Tat als endgültig gescheitert angesehen hätte, weil er sie, wie er wusste, mit dem bereits eingesetzten o der anderen ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht vollenden konnte. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach A b- schluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628 , und vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240). Dazu, ob der Angeklagte den Tötungsversuch als endgü ltig gescheitert an sah , als er die Schneide des Messers nach seiner letztmalig en Stichb ewegung gegen den Körper der Geschädigten losließ, verhält sich das Urteil nicht. Danach bleibt offen, ob es ihm objektiv oder zumindest aus seiner Sicht möglich gewese n w ä- re, das Messer wiederzuerlangen und den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur doch noch herbeizuführen oder ob er die weitere Tatausführung ang e- sichts der kraftvollen Abwehr der Geschädigten als endgültig aussichtslos a n- sah. b) Ebenso wenig läs st sich den bisher getroffenen Feststellungen en t- nehmen, dass der Angeklagte unfreiwillig von weiteren Tötungshandlungen a b- ließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen (zum Maßstab vgl. SSW - StG B/Kudlich/ Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 63 ff. m. Nachw. z. Rspr.) nicht mehr in der Lage g e- sehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Die Erwägung des Landgerichts , nach der objektiven Sachlage habe der Angeklagte aus seiner Sicht die Tötung der 6 7 - 6 - Geschädigten ni cht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil deren Tochter die Tat entdeckt hatte und auf Grund des von ihr abgeset z- ten Notrufs mit dem baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen gewesen sei, trägt die Annahme der Unfreiwilligkeit fü r sich genommen nicht. D ass der Ang e- klagte gerade deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah , war im vorliegenden Fall schon deshalb näher zu erörtern, weil sich der Ang e- klagte nach den Feststellungen in Kenntnis der in Kürze eintreffenden Polizei zunächst weiter in der Wohnung aufhielt und sodann das Haus verließ, um tel e- fonischen Kontakt zu seiner Rechtsanwältin aufzunehmen, die die Polizei von seinem Auf enthaltsort in Kenntnis setzte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy