BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40 /1 5 vom 6. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 201 5 einstimmig bes chlo s- sen: Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landgerichts Bo chum vom 8. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2015 : 1. Die Rüge eines Verstoßes ge gen die Belehru ngspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht. Denn eine Absprache ist nicht zustande gekommen und der Angeklagte hat kein Gestän d- nis abgelegt. Soweit die Revision ausführt, es könne nicht ausge s chlossen werden, dass sich der Angeklagte zum Geständnis entschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Bindungswirkung nur eingeschränkt ist und bei Änderung der Sach - und Rechtslage auch eine geringere Strafe möglich ist, verkennt der Beschwerdeführ er den Gesetzeszweck des § 257c Abs. 5 StPO. Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll sicherstellen, dass der Angeklagte vor Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mi t- wirkung an der V erständigung informiert ist. Denn nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu ve r- weigern (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVe r fGE 133, 168, 237; NJW 2014 , 3506, 3507). Der von der gesetzlichen Reg e- lung bezweckte Schutz vor Ablegung eines übereilten Geständnisses ist durch eine unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO indes dann nicht berührt, wenn der Angeklagte wie hier gerade kein Geständnis a blegt. Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Ve r- stoßes gegen Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist die Revisi on jeden falls unbegründet. Denn bereits nach dem eigen en Vorbringen des Beschwerdefüh rers war dieser vom Vor sitzenden in der Hauptverhandlung über den Inhalt des Recht s- gesprächs informiert worden. - 3 - 2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen A rt. 6 Abs. 1 EMRK wegen überla n- ger Verfahrensdauer hat keinen Erfolg . Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rügevortrag den Zul ässigkeitsanford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere im Fall von Untersuchungshaft, liegt nicht vor. Der Angeklagte ist a m 28. Februar 2012 festgenommen worden. Die Anklage wurde acht Monate später (am 22. Oktober 2012) erhoben, und bereits am 14. Januar 2013 wurde mit der Hauptverhandlung begonnen. Weder dieser zeitliche Ablauf des Ermittlungs - und Zwischenverfahrens noch d ie Dauer der Hauptverhandlung selbst mit insgesamt 62 Verhandlungstagen ist angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfa h- rensgegenstandes zu beanstanden. 3 . Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte im Fall III. Beihilfe zum Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, § 27 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, bestehen zwar Bedenken, ob die Annahme einer Haupttat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB von den Feststellungen getragen wird. Voraussetzung dafür wäre, dass im Zeitpunkt der Tathandlung der Bestellung des vom Angeklagten vermittelten C . zum Geschäftsführer der P . GmbH und der Übertragung der Geschäftsanteile auf ihn zum Zweck der Verschleierung der Gesellschaftsve r- hältnis se am 27. September 2007 die in § 283 Abs. 1 StGB beschriebene wir t- schaftliche Krise (Überschuldung oder drohende oder eingetretene Zahlungsunfähi g- keit) vorlag (vgl. BG H, Beschluss vom 30. Januar 2003 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546, 547; Schönke/Sch röder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 50). Denn in diesem Zeitpunkt und während des folgenden Zeitraums befanden si ch nach den Feststellungen der Strafkammer noch e rhebliche Geldbeträge auf dem Geschäft s- konto der P . GmbH. So hat der frühere Mitangeklagte Y . im Zeitraum - 4 - von Januar bis März 2008 insgesamt 178.050 Euro vom Geschäftskonto abgehoben. Diesem Guthaben standen neben weiteren, nicht näher be zifferten Forderungen konkret festgestellte Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 63.037 Euro g e- genüber, so dass am Bestehen der wirtschaftlichen Krise im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung Bedenken bestehen könnten. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, wei l die Feststellungen eine Haup t- tat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei belegen. Denn im Zeitpunkt der Tathandlung, durch die dieser Tatbestand verwirklicht wurde (den Abhebungen vom Geschäftskonto, bis dessen Kontostand nahez u Nul l betrug und es daraufhin aufg e- löst wurde), lag die erforderliche wirtschaftliche Krise vor. D en Umstand, dass der Angeklagte nach ihrer rechtli chen Würdigung Beihilfe zum Bank rott sowohl gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB geleistet hat, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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