BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 402/02 vom14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 5. März 2002, soweites ihn betrifft, mit den Feststellungen ausgenommensind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diebestehen bleiben - aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlereiunter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg. - 3 -Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sa-che einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu ha-ben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen,er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten K. weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straf-taten stammten. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 2002 hat derVerteidiger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der AngeklagteK. dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offe-rierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei Versi-cherungen aufgekauft hat, wobei die beweisbehauptete Tatsache mehrfachgeschehen ist", beantragt, Frau Sch. , Herrn S. sowie die Le-bensgefährtin des Angeklagten, G. , als Zeugen zu vernehmen. DieZeugin Sch. wurde im Hauptverhandlungstermin am 11. Februar 2002 ver-nommen. Im Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2002 verzichtete derVerteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , desVaters des Angeklagten. Im darauf folgenden Hauptverhandlungstermin am26. Februar 2002 wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen ge-schlossen.Das Landgericht hat weder die von dem Angeklagten für die oben ge-nannte Beweistatsache genannte Zeugin G. vernommen, noch hat es denBeweisantrag insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abge-lehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen Umstän-den jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfah-rensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im all-seitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung desVerzichts auf die Vernehmung der Zeugin G. aus (vgl. BGH StV 1987, 189). - 4 -Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des An-geklagten verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin Sch. für diein den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen demAngeklagten in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeugebenannt worden ist. Nach der Begründung des Beweisantrages soll die ZeuginG. dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in denvorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilungdes Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung desAntrages auf Vernehmung der Zeugin G. beruhen. Nach Auffassung desLandgerichts hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigenHehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht aus-zuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage derZeugin auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen FeststellungenEinfluß hätte haben können. - 5 -Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgesche-hen können jedoch bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athingnrnn "!
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