BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 402/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: - 2 - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 12. Februar 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und gef344hr-licher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ferner ausgesprochen, dass von der Freiheitsstrafe drei Monate als verb374337t gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht n344her ausgef374hrten Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Gesch344digte wegen eines l344ngere Zeit zur374ckliegenden Besuchs in einer vom Angeklagten betrie-benen Bar Zechschulden in H366he von etwa 570 200. Nachdem er in den fr374hen Morgenstunden des 29. Februar 2008 erneut die Bar des Angeklagten aufge-sucht und im weiteren Verlauf erkl344rt hatte, die w344hrend dieses Besuchs aufge-laufene Getr344nkerechnung in H366he von 100 200 ebenfalls nicht bezahlen zu k366n-nen, entschloss sich der in der Bar anwesende Angeklagte, ihn nicht gehen zu lassen, ohne ihm zuvor Geld und Wertsachen abgenommen zu haben. In Aus-f374hrung dieses Entschlusses bedrohte er ihn mit einer Pistole und schlug ihn sodann mit der Waffe mehrfach wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht. Der Ge- 2 - 4 - sch344digte erlitt dadurch u.a. Frakturen der linken Augen- und Kieferh366hle. Dar-aufhin befahl der Angeklagte dem Gesch344digten in Anwesenheit des nicht revi-dierenden Mitangeklagten G. , ihm sein ganzes Geld sowie andere, m366gli-cherweise vorhandene Wertgegenst344nde ohne R374cksicht darauf, wem sie ge-h366rten, unverz374glich auszuh344ndigen. Wie vom Angeklagten vorausgesehen, kam der Gesch344digte diesem Verlangen unter dem Eindruck der zuvor erlitte-nen Misshandlungen ohne Z366gern nach und legte u.a. 30 200 Bargeld sowie die EC-Karte seiner Freundin K. samt Zettel mit zugeh366riger PIN auf den Tisch. Die EC-Karte mit dem Zettel hatte er vor Verlassen der Wohnung ohne Wissen und Erlaubnis seiner Freundin mitgenommen, um Geld von ihrem Giro-konto abheben und damit die f374r den Abend geplanten Gastst344tten- und Barbe-suche finanzieren zu k366nnen. Mangels Kontodeckung war dieses Vorhaben je-doch fehlgeschlagen. Trotz Hinweises des Gesch344digten darauf, dass die Be-rechtigte der EC-Karte seine Freundin sei, ging der Angeklagte davon aus, dass dieser die Karte samt Zettel mit PIN einem Dritten gestohlen hatte, was er auch 344u337erte. Er vermutete weitere versteckte Wertgegenst344nde oder gestohlene EC-Karten in der Kleidung des Gesch344digten und durchsuchte diese mit dem Mitangeklagten G. , allerdings ohne Erfolg. Sodann beauftragte er G. , an einem Geldautomat mit der EC-Karte eine Abhebung vorzunehmen, was jedoch wegen der fehlenden Kontodeckung nicht gelang. Der Angeklagte, dem be-wusst war, dass er keine Berechtigung zur Geldabhebung von dem fremden Konto hatte, lie337 den Gesch344digten nach R374ckkehr des Mitangeklagten G. gehen, behielt aber die EC-Karte mit der auf dem Zettel vermerkten PIN f374r sich, um sp344ter nochmals eine Geldabhebung zu versuchen. - 5 - II. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dies gilt auch, soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung strafbar gemacht. Entgegen der Ansicht des General-bundesanwalts fehlt es weder an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung noch an der der unrechtm344337igen Bereicherung. 4 1. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Verm366-gensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest be-dingte Vorsatz des T344ters erstrecken muss (Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 226 4 StR 12/99, StV 2000, 79). Der T344ter will sich dann zu Unrecht berei-chern, wenn er einen Verm366gensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich be-gr374ndeten Anspruch hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 226 3 StR 434/98). Allein der Umstand, dass ein f344lliger Anspruch mit N366tigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig (BGHSt 20, 136, 137). Entsprechendes gilt f374r das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des 247 249 StGB (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 226 3 StR 153/01). 5 2. a) Gemessen daran ist die W374rdigung des Landgerichts, der Ange-klagte habe sich zu Unrecht bereichern wollen, aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. 6 - 6 - Zwar hatte der Angeklagte gegen374ber dem Gesch344digten nach den Feststellungen zwei f344llige und einredefreie Forderungen in H366he von insge-samt etwa 670 200 aus Zechschulden. Auch blieb der vom Angeklagten unter dem Druck der Misshandlungen herausgegebene Geldbetrag mit 30 200 deutlich unter der im Ergebnis berechtigten Gesamtforderung. Die Strafkammer hat je-doch ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte von dem Gesch344digten die EC-Karte sowie die auf einem Zettel vermerkte PIN der Zeugin K. aush344ndigen lie337, um sie zur Abhebung von Geldbetr344gen in nicht n344her fest-gestellter H366he einzusetzen, und dabei in der Vorstellung handelte, der Ge-sch344digte habe diese Karte einer unbekannten Berechtigten zuvor entwendet. Damit ist die Absicht rechtswidriger Bereicherung hinreichend dargetan, da der Angeklagte, wie das Landgericht weiter ausgef374hrt hat, sich dar374ber im Klaren war, dass er keine Berechtigung hatte, sich durch Abhebung von einem nicht dem Angeklagten geh366renden Konto im Hinblick auf seine Forderungen gegen diesen schadlos zu halten. 7 b) Auch die subjektive Seite des Raubtatbestandes ist ausreichend be-legt. Der Angeklagte hatte die erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueig-nung. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte, der nicht glaubte, dass der Gesch344digte seine Taschen vollst344ndig entleert hatte, unter Mitwirkung des Mitangeklagten G. dessen Kleidung 226 im Ergebnis ohne Erfolg 226 nach weiteren, m366glicherweise versteckten Wertgegenst344nden und anderen EC-Karten durchsuchte, um sich diese zur Verwertung ohne R374cksicht darauf zuzueignen, in wessen Eigentum sie standen. Dabei ging der Angeklag-ten insbesondere davon aus, dass die weiteren EC-Karten, nach denen er suchte, vom Gesch344digten den jeweils Berechtigten zuvor entwendet worden waren. 8 - 7 - 3. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Tatbestand des ver-suchten Raubes und dem der versuchten schweren r344uberischen Erpressung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es trifft zwar zu, dass f374r die Abgren-zung des Raubes von der r344uberischen Erpressung nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs allein das 344u337ere Erscheinungsbild des verm366genssch344digenden Verhaltens des Verletzten ma337geblich ist (vgl. nur BGHSt 7, 252, 254; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB 247 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuch-ten) Raubes hinter dem der vollendeten r344uberischen Erpressung zur374cktreten kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild pr344gt (so Senatsbeschluss vom 21. Okto-ber 1997 226 4 StR 464/97). Das Landgericht hat indes im vorliegenden Fall ein 226 rechtsfehlerfrei als Tateinheit bewertetes 226 zweiaktiges Geschehen festgestellt, bei dem der Gesch344digte zun344chst unter dem Eindruck von erheblichen Miss-handlungen verlangte Sachen herausgab und im Anschluss (zus344tzlich) 9 - 8 - die 226 erfolglose 226 Durchsuchung seiner Kleidung nach weiteren Wertgegens-t344nden durch den Angeklagten und den Mitt344ter G. dulden musste. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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