ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 402 /1 5 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 201 6 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizei - l ichen Vernehmung am 16. April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin W . nach § 55 Abs. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damal i- gen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrung s- verstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der Genera l- bundesanwalt in seinem Verwerfungsantra g zutreffend ausführt, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verle t- zung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK in der Hauptverhandlung geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschw erdeführers nicht zu en t- nehmen. Hierfür wäre innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 3 StR 516/14, insoweit in NStZ 2016, 116 nicht abge druckt ; Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nac h- geholt werden kann. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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