ECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR402.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 402 /1 8 vom 7. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrug e s u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele- feld vom 23. Februar 2018 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Urkundenfälschung und wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fäl- len, davon in drei Fällen in Tate inheit mit gewerbs - und bandenmäßi- gem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bandenmäßigen Betrug verurteilt ist und für die Tat unter C.III.1.f der Urteilsgründe zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je einem - 2 - Euro verur teilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bende r Quentin
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