ECLI:DE:BGH:2019:0 70519B4STR402.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 402 /1 8 vom 7. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen ge werbs - und bandenmäßigen Betrug e s u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele- feld vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverstän digengutachtens (A. III. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht zulässig erhoben, weil der Revisi- onsführer die in dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Aktenteile (ein polizeilicher Vermerk und v erschiedene Listen) nicht vorlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen wäre die Rüge als Beweisantragsrüge auch unbe- gründet, weil der Beweisantrag keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt und der Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei ergan gen ist. Soweit der Revi- sionsführer geltend macht, das Landgericht habe auch seinen am selben Tag gestell- - rechtsfehlerhaft abgelehnt (A. IV. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) ent spricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, da der Antragsschriftsatz nur auszugsweise vorgelegt wird und im Ablehnungsbeschluss erörterte Teile des Antrags (Ziffer 3) nicht mitgeteilt werden. Die Rüge wäre aber auch un begründet, weil die Strafkammer den Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Die erste Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, obgleich die Urteilsgründe die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Novem ber 2014 nicht mitteilen. Denn der Senat kann schon mit Rücksicht auf die Vielzahl der in diese Gesamtstrafe eingegangenen, im vorliegen- den Verfahren verhängten Einzelstrafen und der bereits danach sehr maßvollen Er- höhung der Einsatzstrafe ausschließen, da ss diese Gesamtstrafe auch mit Rück- sicht auf das nicht ausdrücklich angesprochene Gesamtstrafenübel rechtsfehlerhaft gebildet worden ist. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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