BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 403/02 vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen TotschlagsDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBielefeld vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Land-gericht ohne die rechtlich bedenklichen Hilfserwägungen zurStrafzumessung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.nrnrnr "!$#r%%&n' Ernemann Sost-Scheible
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