BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2006 gem344337 247 44 ff. StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisi-onsbegr374ndungsfrist zur Erg344nzung seiner zu Protokoll erkl344rten und zur Anbringung weiterer Verfahrensr374gen gew344hrt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2005 wegen Woh-nungseinbruchsdiebstahls in acht F344llen, wegen Diebstahls in vier F344llen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einer fr374he-ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte, der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision einge-legt hat, hat beantragt, ihn in die Revisionsbegr374ndungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrensr374gen wiedereinzusetzen. 1 Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: 2 Das in Anwesenheit des Angeklagten verk374ndete Urteil wurde seinem Pflichtverteidiger am 8. Juni 2005 zugestellt. Gleichzeitig wurden dem inhaftier-ten Angeklagten eine Urteilsausfertigung und eine f366rmliche Mitteilung 374ber die-se Zustellung in die Haftanstalt 374bersandt. Sowohl der f374r das Revisionsverfah- 3 - 3 - ren beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten als auch sein Pflichtverteidi-ger haben am 28. Juni 2005 bzw. am 8. Juli 2005 die Revision mit der jeweils ausgef374hrten Sachr374ge begr374ndet. Der Pflichtverteidiger hat dar374ber hinaus Verfahrensr374gen erhoben. Unabh344ngig davon hat der Angeklagte am 8. Juli 2005 in einer von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bielefeld protokollierten Erkl344rung die Revision mit der Sachr374ge und mit sieben weiteren Verfahrensr374-gen begr374ndet. Der Rechtspflegerin lagen bei der Protokollierung das ange-fochtene Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Revisionsbegr374ndung des Wahlverteidigers vor. Gleichzeitig hat der Angeklagte beantragt, ihm Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Revisionsbegr374ndung zu ge-w344hren, da es ihm angesichts des drohenden Fristablaufs und der fehlenden Vorlage der Akten nicht m366glich gewesen sei, s344mtliche Verfahrensfehler zu r374gen. Da die Zustellung des Urteils am 8. Juni 2005 vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgt war, wurde es am 7. September 2005 er-neut an den Wahlverteidiger zugestellt. Die Zulassung des Pflichtverteidigers zur Rechtsanwaltschaft war zuvor rechtskr344ftig widerrufen worden. Von dieser Zustellung des Urteils wurde der Angeklagte nicht unterrichtet. Erg344nzendes Revisionsvorbringen erfolgte danach weder vom (Wahl-)Verteidiger noch vom Angeklagten. Seinen bislang nicht beschiedenen Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 2. Januar 2006 jedoch ausdr374cklich aufrecht erhalten. 4 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begr374ndet. 5 Zwar hat der Angeklagte keine Frist vers344umt, sondern lediglich - nach zwei durch seine Verteidiger und eine durch ihn selbst form- und fristgerecht 6 - 4 - abgegebenen Revisionsbegr374ndungen - weitere Verfahrensr374gen innerhalb der Frist nicht formgerecht angebracht. Das berechtigt grunds344tzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 2, 4, 5). Die Rechtsprechung hat von diesem Grund-satz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint, etwa wenn der Beschwer-def374hrer durch Ma337nahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensr374-gen innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Be-schluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Angeklagte war auf Grund eines Verschuldens der Justizbeh366rden gehindert, seine Revision rechtzeitig mit weiteren Verfahrensr374gen zu begr374n-den. Wird, wie hier, eine Entscheidung gem344337 247 145 a Abs. 1 StPO dem Ver-teidiger zugestellt, so ist der Beschuldigte bzw. der Angeklagte gem344337 247 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO hiervon zu unterrichten. Ausweislich der Akten ist dies bei der zweiten Zustellung des Urteils nicht geschehen. Vielmehr wurde entspre-chend der Verf374gung des Vorsitzenden vom 2. September 2005 (Bd. VI, 1519 RS der Akten) das Urteil lediglich dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, ohne dies dem Angeklagten mitzuteilen. Der Angeklagte hat deshalb ohne Verschulden keine Kenntnis davon erlangt, dass die Revisionsbegr374n-dungsfrist erst durch die (zweite) Zustellung des Urteils am 7. September 2005 an den Wahlverteidiger in Gang gesetzt wurde und deshalb nicht, wovon der Angeklagte ausging, am 8. Juli 2005, sondern erst am 7. Oktober 2005 endete. 7 Bei der in 247 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozes-sualen F374rsorgepflicht des Gerichts Rechnung tr344gt (BVerfG NJW 2002, 1640; 8 - 5 - BGHR StPO 247 145 a Unterrichtung 1). Ein Versto337 gegen diese Pflicht begr374n-det zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung. Unterbleibt jedoch eine Be-nachrichtigung des Angeklagten, so kann dies aber jedenfalls dann die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristvers344umnis darauf beruht (vgl. Laufh374tte in KK, 5. Aufl. 247 145 a Rdn. 6; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 44 Rdn. 17 und 247 145 a Rdn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auf Grund des Inhalts des Protokolls 374ber die Aufnahme der Revisionsbegr374ndung vom 8. Juli 2005 war erkennbar, dass der Angeklagte selbst weitere Revisions-r374gen zu Protokoll der Gesch344ftsstelle anzubringen beabsichtigte. Da er nach 247 345 Abs. 2 StPO berechtigt ist, gleichzeitig von beiden Formen der Revisi-onsbegr374ndung - Einreichung einer vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unter-zeichneten Schrift und Erkl344rung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle - Gebrauch zu machen (vgl. Kuckein in KK 247 345 Rdn. 21), durfte er bei dieser Sachlage auf die Mitteilung einer erneuten, die Revisionsbegr374ndungsfrist erst in Gang set-zenden Urteilszustellung vertrauen. Die M366glichkeit einer rechtzeitigen (erg344n-zenden) Revisionsbegr374ndung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle ist dem Angeklagten hier deshalb wegen des Versto337es gegen die Mitteilungspflicht nach 247 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO verwehrt gewe sen. Da der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Lauf der Revisionsbegr374ndungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt hat, ist von dem Grundsatz, dass die vers344umte Handlung innerhalb der einw366-chigen Frist des 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; Meyer-Go337ner aaO 247 45 Rdn. 11). Deswegen kann er sein Revisionsvorbringen unter 9 - 6 - den hier gegebenen Umst344nden innerhalb der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO erg344nzen. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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