BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/11 vom 28. September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 28. September 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tatei n- heit mit versuchtem Computerbetrug und tatmehrheitlich der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landg erichts erzwangen die Angekla g- ten B. und H. unter Drohung mit einer nicht nachweis bar echten und geladenen Pistole von dem Geschädigten He. die Herausgabe seiner EC - Karte und die Nennung der PIN. Weil He. eine falsche PIN nannte, wurde d ie EC - Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen. Als der bei He. gebliebene Angeklagte B. dies erfuhr, schlug er dem G e- schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine Platzwunde am Hinterkopf. 2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit dem Arbeitsschuh ins Gesic ht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt dar in, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezif i- schen Nötigung , also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach Vo llendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gesto h- lenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 3 StR 229/08 , NStZ - RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376) . Dies gilt auch für schwere Missha ndlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie 2 3 4 - 4 - erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs - oder Bereicherungsabsicht getragen sind (BGH, Urteil vom 25. März 2009 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150 ). b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor zur Erpressung der EC - Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Ang eklagte der versuchten schw e- ren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und tatmehrheitlich hierzu der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig. 5 - 5 - 3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu b e- finden. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender 6
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