BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/15 vom 3. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besc hwerdeführer am 3. November 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2015 im A usspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der An geklagten werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte J . wegen Untreue in 34 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Ja . hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 13 tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Geldbetrags in Höhe von 3.943.855,66 Euro, den die Angeklagte aus den Ta ten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrags in Höhe von 1 - 3 - 1.122.147,40 Euro, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, abzüglich am 13.06.2014 gezahlter 11.250 Euro, am 31.07.2014 gezahlter 80.000 Euro sowie am 25.08.2014 gezahlter 18.625,05 Euro, von der Anordnung von Wertersat z- verfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgege n- Rechts begründeten Revisionen der Beschwerdeführer. Die Rechtsmittel haben i n dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die jeweils nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Schuld - und Strafaussprüch e halten der materiell - rechtlichen Überprüfung stand, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keine n Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Keine n Bestand haben jedoch die vorzitierten Fest st e l lun g en na c h § 1 11i Abs. 2 StPO. Die Wirtschaftss trafkammer hat die Summe des von den beiden Ang e- klagten jeweils Erlangten durch eine Addition der verursachten Vermögen s- schäden ermittelt und die so errechneten Summen als die Beträge bezeichnet, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffan g- rechtserwerb des Staates unterliegen. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (BGH, Urte il vom 28. Okto ber 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschl ü ss e vom 29. Februar 2012 2 StR 639/11, 2 3 4 5 - 4 - wistra 2012, 264, 265 , vom 17. Juli 2013 4 StR 208/13 , wistra 2013, 386 , und vom 27. Februar 2014 4 StR 498/13). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterbli eben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliege n- den Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten keinen Anhalt. 4. Der neue Tatrichter wird die Ver mögensverhältnisse der Angeklagten im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen haben. Daran anknüpfend wird sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzu setzen haben (vgl. zur Systematik des § 73c Abs. 1 StGB BGH, Urteil e vom 26. März 2009 3 StR 579/08 , NStZ 2010, 86 , und vom 26. März 2015 4 StR 463/14 , NStZ - RR 2015, 176 ; zur Frage einer unbilligen Härte nach Pfändung tätereigener Vermögensgegenstände BGH, Urteil vom 26. März 2015, aaO ). S ost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 6
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