ECLI:DE:BGH:2017:140317B4STR403.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403 /1 6 vom 14. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 201 7 einstimmig b eschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt in der fristgemäß eingegangenen Rechtsmittelbegründung aktenwidrig vor, es sei üb er das am 26. r- tigt worden. Tatsächlich befindet sich ein entsprechender Vermerk des Vorsitzenden in der Hauptakte (Bl. 1679b). Da der Inhalt des geführten Gespräches maßgeblich ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bestand, hätte der Vermerk zum Gegenstand des Revisionsvorb ringens g e- macht werden müssen. Der Senat sieht sich auch nic ht veranlasst wie in der Gegenerklärung ang e- regt , eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden zu der Frage einzuholen, wann der Gesprächsvermerk abgefasst und zur Akte gereicht wurde. In der mit der Revision vorgelegten weiteren dienstlichen Äu ßeru ng des Vorsitzenden vom 30. No - vember 2015 wird ausdrücklich auf den Gesprächsvermerk nebst Fundstelle in der Akte verwiesen. Der Vermerk befand sich also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits in der Akte, so dass die Revision den Inhalt hätte vortragen k önnen und müs sen. Auch soweit die Revision wegen einer von der Strafkammer vermeintlich av i- abhebt, wäre der Inhalt des vorgenannten Vermerks von maßgeblicher Bedeutung gewesen . Zudem verhält sich die Revision nicht dazu, welche sonstigen Verfahren gegen den Angeklagten im Einzelnen noch anhängig waren, was diese zum Gege n- stand hatten und wie der jeweilige Verfahrensstand war. Dies wäre jedoch ebenfalls erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwiefern der Angeklagte sich in der b Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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