BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 404/06 vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 28. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 6. April 2006 im Ausspruch 374ber die Einzie-hung von bei den Angeklagten sichergestellten Gegenst344nden a) dahin erg344nzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm He-roingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel (Asservat 270-02), 150,23 Gramm Heroingemisch (Asser-vat 270-03), 0,86 Gramm Kokain (Asservat 270-04), 296,18 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-05), 296,68 Gramm Streckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklag-ten S. sichergestellte Handy der Marke Nokia (As-servatenliste 5702/05) eingezogen werden, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von Gegenst344nden "gem344337 Asservatenlisten Nr. 6368/05 und 5689/05" angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und ei-nes weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer L344nge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in H366he eines Betrages von jeweils 5.000 200" sowie den Verfall der beim Angeklagten K. sichergestellten 6.040 200 sowie der in der Garage aufgefundenen 3.500 200 angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter Gegenst344nde" angeordnet: 1 "Asservate 270-01 bis 270-06 gem344337 dem Wirkstoffgutachten des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005, - Handy Nokia (Asservatenliste 5702/05), - Gegenst344nde gem344337 Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05." Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch 374ber die Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Ist die Einziehung von Gegenst344nden anzuordnen, sind die einzuziehen-den Gegenst344nde in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenst344nden handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass f374r die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-h366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. 3 - 4 - BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegens-t344nde in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der Asservate 270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Ur-teilsgr374nde um Bet344ubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landge-richt zutreffend auf 247 33 Abs. 2 BtMG gest374tzt hat. Da die Urteilsgr374nde die bei Bet344ubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenst344nde insoweit nachholen (vgl. BGHR BtMG 247 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt f374r die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einzie-hung des bei dem Angeklagten S. sichergestellten und diesem geh366ren-den Handys der Marke Nokia, das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (247 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der "Gegenst344nde gem344337 Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05", weil diese 4 - 5 - Gegenst344nde auch in den Urteilsgr374nden nicht n344her bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine rechtliche Nachpr374fung der insoweit ebenfalls auf 247 74 StGB gest374tzten Einziehungsanordnung nicht m366glich ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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