BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 404/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Oktober 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. M344rz 2007 im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufge-hoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entschei-dung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und Freiheitsberaubung, gef344hrli-cher K366rperverletzung in zwei F344llen sowie vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsge-richts Halle-Saalkreis vom 21. September 2005 und des Amtsgerichts Hettstedt vom 8. November 2005 und Aufl366sung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hat es eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jah-ren festgesetzt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch, die verh344ngten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Dagegen kann der Gesamtstra-fenausspruch nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, unter Aufl366sung der im (soweit ersichtlich, nicht erledigten [UA 20 f.]) Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 1. Juni 2006 festgesetzten Gesamtfreiheits-strafe auch die dort f374r die - vor der Verurteilung vom 21. September 2005 be-gangene - Tat vom 23. August 2005 ausgesprochene Einzelstrafe (vier Monate Freiheitsstrafe) einzubeziehen. Die Gesamtstrafe muss daher neu gebildet wer-den. 2 Von der insoweit erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch bleiben die verh344ngten Einzelstrafen und die Anord-nung der Sicherungsverwahrung unber374hrt. 3 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 4 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ne-benkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach den 247247 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), 5 - 4 - weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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